EuGH — 84/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Italienischen Republik, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Firma Marimex,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 9, 12, 13, 177 und 189,aufgrund der Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch, insbesondere ihrer Artikel 12, 17 und 25,aufgrund der Verordnung Nr. 83/64/EWG des Rates zur Änderung des Zeitpunkts der Anwendung gewisser Akte bezüglich der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere ihres Artikels 1,aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, insbesondere ihrer Artikel 20, 22 und 34, aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen GemeinschaftenhatDER GERICHTSHOF auf die ihm vom Präsidenten des Tribunals Turin gemäß dessen Verfügung vom 18. September 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Zu den Fragen, 1, 2 und 4: 1.Der Begriff der „Abgaben gleicher Wirkung“ hat in den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG und 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 den gleichen Sinn wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages und in den anderen Verordnungen über Agrarmarktorganisationen. Zu den Fragen 3 a und b, 5 a und b sowie 6 a und b: 2.Jede Verordnung erzeugt unmittelbare Wirkungen und kann als solche Rechte der einzelnen begründen, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.Dies gilt für Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG sowie für die Artikel 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68. Zu den Fragen 3 c, 5 c, 6 c und 7: 3.Die Bestimmungen des Artikels 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG sind am 1. November 1964 rechtswirksam geworden.4.Die Bestimmungen der Artikel 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 sind am 29. Juli 1968 rechtswirksam geworden.5.Die sich aus den unter 3. und 4. genannten Bestimmungen ergebenden Rechtswirkungen bestehen seit dem 1. November 1964 fort.
Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64/EWG sind sowohl im Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Absatz 1) als auch bei Einfuhren aus dritten Ländern (Absatz 2) „mit der Anwendung dieser Verordnung unvereinbar: die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind …“. Ihr Artikel 25 Absatz 2 bestimmt, daß „die durch diese Verordnung eingeführte Regelung des, Handelsverkehrs … ab 1. Juli 1964 angewandt“ wird.Der Rat erließ jedoch am 30. Juni 1964 die Verordnung Nr. 82/'64/'EWG„zur Änderung des Zeitpunkts der Anwendung gewisser Akte bezüglich der gemeinsamen Agrarpolitik“ (ABl. 1964, S. 1626 f.), deren Artikel 1 folgendes bestimmt: 1.Der 1. Juli 1964 wird durch den 31. Juli 1964 ersetzt in: a)…b)folgenden Artikeln der Verordnung Nr. 14/64/EWG:… Artikel 25; c)… 2.Falls die vom Rat gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 13/64/EWG zu erlassenden Verordnungen vor dem 31. Juli 1964 erlassen werden, wird dieses Datum jedoch wie folgt ersetzt: in den in Absatz 1 genannten Artikeln der Verordnung … Nr. 14/64/EWG durch den 1. November 1964, … 3.Falls die in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnungen zur Verordnung Nr. 13/64/EWG nicht vor dem 31. Juli 1964 erlassen werden, wird dieses Datum wie folgt ersetzt: in den in Absatz 1 genannten Artikeln der Verordnung… Nr. 14/64/EWG durch den 1. November 1964, … Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 untersagt „die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle“ sowohl im Handel mit dritten Ländern (Artikel 20 Absatz 2) als auch im Binnenhandel der Gemeinschaft (Artikel 22 Absatz 1). Artikel 34 dieser Verordnung bestimmt, daß „die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung … ab 29. Juli 1968 angewandt (wird)“ — mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die vorliegend ohne Interesse sind (Absatz 2) — und daß die Verordnung Nr. 14/64 zum selben Zeitpunkt aufgehoben wird (Absatz 3).
Die Firma Marimex führte in den Jahren 1966, 1968 und 1969 mehrere Partien Rindfleisch aus Mitgliedstaaten und Drittländern nach Italien ein. Für diese Einfuhren mußte sie die Statistikgebühr und die Abgabe für Verwaltungsleistungen entrichten, die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen waren. Da sie der Auffassung war, zur Zahlung dieser Abgaben nicht verpflichtet zu sein, strengte sie beim Präsidenten des Tribunals Turin ein Mahnverfahren gegen das Finanzministerium der Italienischen Republik an, um die gezahlten Beträge zurückzuerhalten. Sie machte geltend, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften seien auf Rindfleischeinfuhren nach Italien nicht anwendbar gewesen, da sie mit der Verordnung Nr. 14/64/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 unvereinbar seien.
Der Präsident des Tribunals Turin hat dem Gerichtshof mit Verfügung vom 18. September 1971 folgende Fragen vorgelegt:1.Ist der Begriff „Abgabe gleicher Wirkung“ wie Zölle, wie er in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG und in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 gebraucht ist, der gleiche wie der im EWG-Vertrag, insbesondere in den Artikeln 9, 12, 13 und 16, umrissene Begriff?2.Fallen die Statistikgebühr (im Sinne des Artikels 42 des Dekrets Nr. 1339 des Präsidenten der Republik vom 21. Dezember 1961 und des Artikels 42 des Dekrets Nr. 723 des Präsidenten der Republik vom 26. Juni 1965) und die Abgabe für Verwaltungsleistungen (nach dem Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950) unter diese Abgaben gleicher Wirkung, deren Erhebung dem italienischen Staat nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG verboten ist?3.Bei Bejahung der Frage 2:a)Enthalten die Absätze 1 und 2 des Artikels 12 Rechtsnormen, die im italienischen Staat unmittelbar gelten?b)Haben die Absätze 1 und 2 des Artikels 12 subjektive Rechte der einzelnen begründet, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?c)Sind diese Rechte mit Wirkung vom 31. Juli 1964 oder mit Wirkung vom 1. November 1964 entstanden? 4.Fallen die Statistikgebühr und die Abgaben für Verwaltungsleistungen unter jene Abgaben gleicher Wirkung, deren Erhebung dem italienischen Staat durch Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 untersagt ist?5.Bei Bejahung der Frage 4a)Enthält Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Rechtnormen, die in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gelten?b)Hat Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 subjektive Rechte der einzelnen begründet, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?c)Bestehen solche Rechte seit dem 29. Juli 1968? 6.a)Enthält Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Rechtnormen, die in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gelten?b)Hat Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 subjektive Rechte der einzelnen begründet, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?c)Bestehen solche Rechte seit dem 29. Juli 1968?7.Haben die Verpflichtung des italienischen Staates, bei Einfuhren von Erzeugnissen, die der gemeinsamen Marktordnung für Rindfleisch unterliegen, die Statistikgebühr und die Abgabe für Verwaltungsleistungen nicht zu erheben, und das entsprechende subjektive Recht der einzelnen, die soeben erwähnten „Abgaben gleicher Wirkung“ nicht zu zahlen, seit dem in der Antwort auf Frage 3 bezeichneten Zeitpunkt bis zu dem Tage ununterbrochen fortbestanden, zu dem das Gesetz Nr. 447 vom 24. Juni 1971 die Statistikgebühr und die Abgabe für Verwaltungsleistungen aufgehoben hat?
Die Vorlageverfügung ist am 30. September 1971 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Marimex, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.Die Firma Marimex, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission haben in der Sitzung vom 1. Februar 1972 mündliche Ausführungen gemacht.Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Februar 1972 vorgetragen.Die Firma Marimex war durch die Rechtsanwälte Giovanni Mario Ubertazzi und Fausto Capelli, zugelassen in Mailand, die italienische Regierung durch den Gesandten Adolfo Maresca sowie durch den Sostituto avocate generale dello Stato Giorgio Zagari und die Kommission durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri vertreten.
Der Präsident des Tribunals Turin hat dem Gerichtshof mit Verfügung vom 18. September 1971, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. September 1971, mehrere Fragen nach der Auslegung insbesondere der Ratsverordnungen Nr. 14/64 vom 5. Februar 1964 und Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch vorgelegt. Diese Fragen werden im Hinblick darauf gestellt, daß die italienischen Behörden auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern nach dem italienischen Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 eine Abgabe für Verwaltungsleistungen und nach den Dekreten Nr. 723 vom 26. Juni 1965 und Nr. 1339 vom 21. Dezember 1961 des Präsidenten der Italienischen Republik eine Statistikgebühr erhoben haben.
Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht, zu entscheiden, ob „der Begriff, Abgabe gleicher Wirkung' wie Zölle, wie er in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64 und in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 gebraucht ist, der gleiche (ist) wie der im EWG-Vertrag, insbesondere in den Artikeln 9, 12, 13 und 16, umrissene Begriff“. Die zweite und vierte Frage gehen dahin, ob die Abgabe für Verwaltungsleistungen und die Statistikgebühr, die durch die italienischen Rechtsvorschriften eingeführt worden sind, solche nach den genannten Verordnungsbestimmungen verbotene Abgaben darstellen.
Aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68 (Slg. 1969, 193 ff.) und vom 18. November 1970 in der Rechtssache 8/70 (Slg. 1970, 961 ff.) geht hervor, daß diese Abgaben im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag sowie einiger Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen, insbesondere des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 14/64 und des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68, Abgaben zollgleicher Wirkung sind. Der Begriff der „Abgaben gleicher Wirkung“ hat in den vom italienischen Richter genannten Verordnungsvorschriften den gleichen Inhalt wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages und in den anderen Verordnungen über Agrarmarktorganisationen.
Dem Gerichtshof wird sodann die Frage vorgelegt, ob die Bestimmungen des Artikels 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64 sowie der Artikel 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 Rechtsnormen enthalten, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten und subjektive Rechte der einzelnen begründet haben, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben.
Nach Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages hat die Verordnung „allgemeine Geltung“ und „gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“. Schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts erzeugt sie also unmittelbare Wirkungen und ist als solche geeignet, für die einzelnen Rechte zu begründen, zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind. Infolgedessen steht die Wirkung, die den Verordnungen nach Artikel 189 zukommt, der Anwendung aller — auch späteren — gesetzgeberischen Maßnahmen entgegen, die mit den Verordnungsbestimmungen unvereinbar sind. Diese Wirkung haben auch die genannten Bestimmungen.
Der Gerichtshof wird schließlich ersucht, zu entscheiden, wann die aus Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. , 14/64 sowie den Artikeln 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 fließenden subjektiven Rechte entstanden sind. Er soll außerdem die Frage beantworten, ob diese Rechte vom Zeitpunkt ihrer Entstehung unter der Geltung der Verordnung Nr. 14/64 an bis heute ununterbrochen fortbestanden haben. Es ist sonach zu prüfen, wann die genannten Bestimmungen wirksam geworden sind und ob sie es noch sind.
1.Nach Artikel 25 der Verordnung Nr. 14/64 war die durch diese Verordnung eingeführte Regelung des Handelsverkehrs ab 1. Juli 1964 anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 82/64 durch den des 31. Juli 1964 ersetzt worden, an dessen Stelle aufgrund der Absätze 2 und 3 des Artikels 1 dann der 1. November 1964 getreten ist. Diesen Vorschriften in ihrer Gesamtheit ist also zu entnehmen, daß das in Artikel 25 der Verordnung Nr. 14/64 genannte Datum des 1. Juli 1964 durch das des 1. November 1964 ersetzt worden ist. Sonach sind die Vorschriften von Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64 am 1. November 1964 rechtswirksam geworden.
2.Artikel 34 Absatz 3 der Grundverordnung Nr. 805/68 hat die Verordnung Nr. 14/64 mit Wirkung vom 29. Juli 1968 aufgehoben. Absatz 2 des genannten Artikels bestimmt, daß von diesem Zeitpunkt an mit Ausnahme einiger Maßnahmen, die vorliegend ohne Interesse sind, „die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung … angewandt (wird)“. Daher gilt für die durch die Verordnung Nr. 805/68 eingeführte Regelung, daß die Vorschriften der Artikel 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 dieser Verordnung am 29. Juli 1968 rechtswirksam geworden sind. Die Verordnung Nr. 805/68 ist noch immer in Kraft.
3.Nach allem bestehen die genannten Rechtswirkungen seit dem 1. November 1964 ununterbrochen fort.
Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.