EuGH — 90/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts, namentlich seiner Artikel 25 und 45,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei hat ihre eigenen Auslagen zu tragen.
Der Kläger hat den Gerichtshof durch seine am 8. November 1971 bei der Kanzlei eingereichten Klageschrift mit einer Anfechtungsklage gegen die am 12. Oktober 1971 durch Aushang veröffentlichte Verfügung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 7. September 1971 befaßt, durch die Frau Dell'Omodarme in die Übersetzerlaufbahn, Besoldungsgruppe LA 6, befördert wurde. Er stützt seine Klage auf einen Verstoß gegen die Artikel 25 und 45 des Beamtenstatuts und gegen die Entscheidung des Präsidiums des Parlaments vom 12. Dezember 1962, durch die im Anschluß an das Inkrafttreten des Beamtenstatuts die Anstellungsbehörden bestimmt wurden, sowie auf Ermessensmißbrauch.
Gemäß Artikel 45 des Statuts erfolgt die Beförderung insbesondere nach einer Abwägung der Verdienste der für die Beförderung in Frage kommenden Beamten sowie ihrer Beurteilungen. Der Kläger, der sich um die streitige Beförderung beworben hatte, macht geltend, die Abwägung sei im vorliegenden Fall unvollständig gewesen, da die Verwaltung die über ihn für das Jahr 1969/70 nach Artikel 43 des Beamtenstatuts abgegebene Beurteilung nicht in Händen gehabt habe. Der Entwurf der über ihn abzugebenden Beurteilung sei ihm mit Schreiben vom 15. Juli 1971 übersandt worden, und er habe ihn behalten, um seine Bemerkungen abzufassen, so daß die zuständige Dienststelle während der Ausarbeitung der angefochtenen Verfügung keine Beurteilung über ihn besessen habe.
Der Beurteilungsentwurf ist dem Kläger am 15. Juli 1971 mit der Bitte zugeleitet worden, ihn ordnungsgemäß abgezeichnet mit seinen etwaigen Bemerkungen binnen einer Frist von höchstens fünf Tagen zurückzusenden. Statt dieser Bitte nachzukommen, hat der Kläger mit Schreiben vom 29. September 1971 gebeten, ihm bestimmte Schriftstücke zugänglich zu machen, die er angeblich benötigte, um seine Bemerkungen abzufassen. Den Beurteilungsentwurf hat der Kläger, statt ihn mit seinen Bemerkungen an die zuständige Verwaltung zurückzusenden, der Klageschrift beigefügt, mit der er am 8. November 1971 seine vorliegende Klage erhoben hat.
Angenommen, ein dem Betroffenen zur Abzeichnung und zu Bemerkungen zugeleiteter Beurteilungsentwurf könne schon vor seiner Rückgabe als eine für die Abwägung nach Artikel 45 des Statuts geeignete Beurteilung angesehen werden, geht jedenfalls aus dem Vorstehenden hervor, daß die „Beurteilung nur aus dem einen Grund nicht bei der Abwägung berücksichtigt werden konnte, daß der Kläger sie vier Monate zurückgehalten hat. Unter diesen Umständen kann er sich nicht auf Unregelmäßigkeiten berufen, die etwa als Folge seines eigenen Verhaltens vorgekommen sind.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Artikel 25 bestimmt, daß jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein muß. Der Kläger meint, die Verfügung, durch die ein anderer Bewerber befördert wurde, beschwere ihn und hätte deswegen begründet werden müssen.
Es ist festzustellen, daß die angefochtene Verfügung gegenüber ihrem Adressaten, das heißt gegenüber dem Beamten, dessen Bewerbung stattgegeben wurde und den sie nicht beschweren kann, nicht mit Gründen versehen zu werden brauchte, und daß nach Artikel 45 des Statuts die Anstellungsbehörde nicht gehalten ist, die Beförderungsverfügungen gegenüber den nichtbeförderten Bewerbern zu begründen; die in einer solchen Begründung angestellten Erwägungen könnten übrigens diesen Bewerbern nachteilig sein.
Die Entscheidung vom 12. Dezember 1962 bestimmt insbesondere, daß für die Anwendung des Artikels 45 des Statuts auf die Beamten der Laufbahngruppe A bis einschließlich Besoldungsgruppe 7 und der Sonderlaufbahn Sprachendienst bis einschließlich Besoldungsgruppe 6 der Präsident auf Vorschlag des Generalsekretärs die im Statut der Anstellungsbehörde zugewiesenen Befugnisse ausübt; am Ende dieser Bestimmung heißt es noch, daß jedoch das Präsidium vor Verfügungen, welche Planstellen der Laufbahngruppe A betreffen, unterrichtet werden soll.
Der Kläger behauptet, das Präsidium sei vor Erlaß der angefochtenen Verfügung nicht unterrichtet worden, und meint, diese sei daher rechtswidrig.
Die herangezogene Bestimmung unterscheidet zwischen den Beamten der Laufbahngruppe A und denen der Sonderlaufbahn Sprachendienst; hieraus folgt, daß der am Ende bezüglich der Verfügungen, welche Planstellen der Laufbahngruppe A betreffen, gemachte Vorbehalt dahin auszulegen ist, daß er sich nicht auf die Planstellen der Sonderlaufbahn Sprachendienst bezieht.
Die Rüge muß daher zurückgewiesen werden.
Der Kläger behauptet, das Verhalten der Verwaltung bei der streitigen Beförderung sei von dem Willen getragen gewesen, seine etwaige Bewerbung scheitern zu lassen. Hierzu führt er an, daß die Stellenbekanntgabe vom 7. bis 20. Juli 1971 ausgehängt worden sei, während er in Urlaub war. Diese Aushangzeit sei bewußt gewählt worden, um ihn an der Bewerbung zu hindern.
Im übrigen waren die während des schriftlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätze des Klägers und seine Bemerkungen in der mündlichen Verhandlung so gehalten, daß sie eine ihm übelwollende Haltung der Verwaltung und den eindeutigen Willen voraussetzen, ihn zu benachteiligen.
Der Aushang der Stellenbekanntgabe war nicht fehlerhaft.
Im übrigen hat der Kläger seine Bewerbung am 19. Juli 1971 eingereicht, schon aus dem Sachverhalt ergibt sich also, daß er durch die Wahl der Aushangzeit nicht benachteiligt worden ist.
Darüber hinaus bestätigen die Ergebnisse des Rechtsstreits die Behauptungen des Klägers nicht.
Somit ist die Rüge nicht begründet und die Klage abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Gemeinschaftsorgane bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.