EuGH — 92/71
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausruhrungen der Firma Interfood GmbH,der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Entscheidung des Rates vom 13. Februar 1960 (ABl. 1960, Nr. 80 A),aufgrund der Ratsverordnungen Nr. 865/68 vom 28. Juni 1968 (ABl. 1968, L 153) und Nr. 2451/69 vom 8. Dezember 1969 (ABl. 1969, L 311),aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 15. Oktober 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Tarifstelle 20.06 B II a 6 bb des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 ist dahin auszulegen, daß andere Früchte als Ananas und Weintrauben der Tarifnummer 20.06 mit einem nach der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 1 zu Kapitel 20 ermittelten Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen — ohne Rücksicht darauf, ob ihnen Zucker zugesetzt worden ist oder nicht — dem für Früchte mit zugesetztem Zucker vorgesehenen Zollsatz unterliegen.
Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluß vom 15. Oktober 1971, in der Kanzlei eingegangen am 9. November 1971, nach Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung bestimmter Tarifstellen des Kapitels 20 des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der „Zusätzlichen Vorschrift“ Nr. 2 zu diesem Kapitel vorgelegt.
Die erste Frage geht dahin, ob die Tarifstelle 20.06 B II a 6 bb des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 so auszulegen ist, daß andere Früchte als Ananas und Weintrauben (im vorliegenden Fall Aprikosen) der Tarifnummer 20.06 mit einem Zuckergehalt von mehr als 9, aber weniger als 13 Gewichtshunderteilen — ohne Rücksicht darauf, ob ihnen Zucker zugesetzt worden ist oder nicht — dem höheren Zollsatz für Früchte mit zugesetztem Zucker unterliegen.
Die Tarifstellen 20.06 B II a 6 bb und 20.06 B II c 1 aa des Gemeinsamen Zolltarifs gelten für Erzeugnisse „mit Zusatz von Zucker“ beziehungsweise „ohne Zusatz von Zucker“ und sehen hierfür unterschiedliche Zollsätze vor. Nach der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2, die dem Kapitel 20 des in der Ratsverordnung Nr. 2451/69 vom 8. Dezember 1969 (ABl. 1969, L 311) enthaltenen Gemeinsamen Zolltarifs vorangestellt ist, gelten die Erzeugnisse der Tarifnummer 20.06 als solche „mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr Zuckergehalt für die Früchte, um die es hier geht, höher ist als 9 Gewichtshundertteile.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, diese Vorschrift begründe nur eine Vermutung für die Tarifierung, gegen die der Gegenbeweis zulässig sei. Sie führt insbesondere aus, da das Urteil des Gerichtshofes vom 17. Juni 1971 in der Rechtssache 3/71 im Hinblick auf die Anwendung der Abschöpfung zu einer solchen Lösung gelangt sei, müsse diese auch für die Zollpflichtigkeit gelten. Es gehe nicht an, daß eine Tarifierungsvorschrift in ein und demselben Kapitel desselben Zolltarifs unterschiedlich ausgelegt werde, je nachdem ob es sich um die abschöpfungs- oder zollrechtliche Einordnung der Ware handelt.
Eine solche Argumentation verkennt indessen die Eigenständigkeit der Vorschriften über die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen. Wenn nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 865/68 des Rates vom 28. Juni 1968 (ABl. 1968, L 153) für die Tarifierung der unter die Agrarmarktorganisation dieser Verordnung fallenden Erzeugnisse die Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gelten, so ist diese Tarifierung zwar für die Zollerhebung maßgeblich, kann jedoch für die etwaige Abschöpfungspflichtigkeit nur Hinweischarakter haben. Diese beruht nämlich auf Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 865/68, wonach die Abschöpfungsregelung „auf den Gehalt an verschiedenen zugesetzten Zuckerarten“ angewandt wird. Sicherlich ist es in praktischer Hinsicht unbefriedigend, daß diese beiden Regelungen für die Bestimmung der Veranlagungsgrundlage von Abschöpfung einerseits und Zoll andererseits von unterschiedlichen Gesichtspunkten ausgehen; es ist jedoch nicht Sache des Gerichtshofes, hier für Abhilfe zu sorgen und im Wege der Auslegung den Inhalt der im einen oder anderen Falle anwendbaren Vorschriften zu ändern, denn hierfür ist ausschließlich der Gemeinschaftsgesetzgeber zuständig.
Da der Gemeinsame Zolltarif Gegenstand von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren GATT-Handelspartnern war, können die jenen Abkommen zugrunde liegenden Prinzipien ein nützliches Hilfsmittel für die Auslegung der auf den Gemeinsamen Zolltarif anwendbaren Tarifierungsvorschriften bilden. Daher ist der Inhalt der bei der „Conférence tarifiare de 1960/61“ getroffenen Abkommen zu berücksichtigen, in denen die Gemeinschaft die Konsolidierung der für einige Erzeugnisse, darunter auch die der Tarifnummer 20.06, geltenden Zölle zugestand, während ihre Handelspartner die zuvor von der Gemeinschaft autonom festgesetzten Zuckergehaltswerte von 9 und 13 % akzeptierten. Diesen Abmachungen ist zu entnehmen, daß die genannten Werte, die ungeachtet der Herkunft des Zuckers allein nach der Höhe des Zuckergehalts des Erzeugnisses festgesetzt worden sind, nach der Absicht der Verfasser der Abkommen ein absolutes Kriterium für die Tarifierung an die Hand geben sollten, um in den Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den anderen Mitgliedern des GATT eine einheitliche Tarifierung der Waren zu ermöglichen.
Daß dieses Kriterium absolut aufzufassen ist, geht noch eindeutiger aus den Voraussetzungen hervor, an die das Recht der Gemeinschaft zu begrenzten Ausnahmen von der grundsätzlichen Konsolidierung der Zollsätze geknüpft ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Fußnote 2 zur Liste XL des „Protocole à l'Accord général sur les tarifs douaniers et le commerce, reprenant les résultats de la Conférence tarifaire de 1960/61“ wurde für den der Gemeinschaft eingeräumten Vorbehalt, über den gebundenen Zollsatz hinaus einen Zusatzzoll auf den Zucker zu erheben, nicht darauf abgestellt, ob das Erzeugnis zugesetzten Zucker enthält, sondern darauf, ob sein Zuckergehalt einen bestimmten Wert übersteigt, der für die unter die Tarifnummer 20.06 fallenden Erzeugnisse 9 und 13 Gewichtshundertteile beträgt. Die Erhebung eines Zusatzzolls ist also nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieses Vorbehalts nicht deshalb zulässig, weil Zucker zugesetzt worden ist, sondern weil der Zuckergehalt bestimmte Prozentsätze übersteigt.
Was nun insbesondere die Gemeinschaft anbelangt, so wird diese Schlußfolgerung durch den Teil des Gemeinsamen Zolltarifs bestätigt, der durch Entscheidung des Rates vom 13. Februar 1960 (ABl. 1960, Nr. 80 A) genehmigt wurde und unter anderem die Erzeugnisse der Tarifnummer 20.06 erfasste. Die Gliederung dieser Tarifnummer, die Erzeugnisse mit Zusatz von Zucker und ohne Zusatz von Zucker denselben Tarifstellen zuwies, zeigt eindeutig, daß die Herkunft des in den Erzeugnissen enthaltenen Zuckers nach dem Willen der Verfasser des Zolltarifs kein entscheidendes Kriterium für die Tarifierung sein sollte. Außerdem war diese Tarifnummer durch eine Zusätzliche Vorschrift erläutert, die eine Begriffsbestimmung für Erzeugnisse mit Zusatz von Zucker gab und ihrem wesentlichen Inhalt nach in die umstrittene Zusätzliche Vorschrift eingegangen ist.
Nach allem ist die Zusätzliche Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 des Gemeinsamen Zolltarifs eine Tarifierungsvorschrift, die ausschließlich auf den bestimmte Gewichtshundertteile übersteigenden Zuckergehalt der dort genannten Erzeugnisse abstellt. Es ist daher zu antworten, daß die Tarifstelle 20.06 B II a 6 bb des Gemeinsamen Zolltarifs in Verbindung mit der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 2 zu Kapitel 20 so auszulegen ist, daß andere Früchte als Ananas und Weintrauben der Tarifnummer 20.06 mit einem nach der Zusätzlichen Vorschrift Nr. 1 zu Kapitel 20 ermittelten Zuckergehalt von mehr als 9 Gewichtshundertteilen — ohne Rücksicht darauf, ob ihnen Zucker zugesetzt worden ist oder nicht — dem für Früchte mit zugesetztem Zucker vorgesehenen Zollsatz unterliegen.
Da die erste Frage zu bejahen war, ist die zweite Frage gegenstandslos.
Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.