EuGH — 93/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Leonesio, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 5, 177 und 189,aufgrund der Verordnung Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 (ABl. L 252, S. 1 ff.),aufgrund der Verordnung Nr. 2195/69 der Kommission vom 4. November 1969 (ABl. L 278, S. 6 ff.),aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm gemäß Beschluß des Pretore in Lonato vom 3. November 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Die Gemeinschaftsverordnung erzeugt unmittelbare Wirkungen und kann als solche Rechte der einzelnen begründen, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.Die durch eine solche Verordnung begründeten Forderungsrechte gegen den Staat entstehen, wenn die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne daß die Ausübung dieser Rechte innerstaatlich von anderen als den möglicherweise aufgrund der Verordnung selbst erforderlichen Durchführungsvorschriften abhängig gemacht werden könnte. 2.Die Verordnungen Nr. 1975/69 und Nr. 2195/69 begründeten, nachdem alle in ihnen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren, für die Landwirte gegen den für sie zuständigen Staat einen Anspruch auf Zahlung der Schlachtprämie, den die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben und der im Einzelfall mit Ablauf der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Erbringung des Schlachtnachweises geltend gemacht werden konnte.Seit diesem Zeitpunkt begründen die genannten Verordnungen ein Recht des einzelnen Landwirts, die Zahlung der Prämie zu verlangen, ohne daß der betroffene Mitgliedstaat gegen diese Zahlungsverpflichtung Einwände irgendwelcher Art aus seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis herleiten könnte.
1.Durch Beschluß vom 3. November 1971, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. November 1971, stellt der Pretore in Lonato zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 und (EWG) Nr. 2195/69 der Kommission vom 4. November 1969, die insbesondere die Prämienzahlung an Landwirte für die Schlachtung von Milchkühen regeln.
Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, „ob die Vorschriften der EWG-Verordnungen Nr. 1975/69 und Nr. 2195/69 in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gelten und ob sie bejahendenfalls subjektive Rechte der einzelnen begründet haben, welche die nationalen Gerichte unmittelbar wahren können“. Die zweite Frage geht im wesentlichen dahin, ob diese Verordnungen, soweit sie die Schlachtprämie regeln, bei Vorliegen der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie in den Artikeln 6 und 9 der Verordnung Nr. 2195/69 genannten Voraussetzungen für den einzelnen betroffenen Landwirt einen Anspruch gegen den für ihn zuständigen Staat auf Zahlung dieser Prämie begründet haben, den das nationale Gericht unmittelbar wahren kann und den dieser Staat, namentlich hinsichtlich des in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 vorgesehenen Zeitpunkts der Auszahlung, keinen zusätzlichen Bedingungen unterwerfen darf.
Diese Fragen werden im Hinblick darauf gestellt, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die alle in den genannten Verordnungen für die Gewährung einer Prämie bei der Schlachtung von Milchkühen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt zu haben glaubte, beim Pretore in Lonato wegen der Prämienzahlung den Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen das italienische Ministerium für Landwirtschaft und Forsten beantragt hat. Den Akten ist ferner zu entnehmen, daß die nationalen Behörden zwar die Prämie durch „vorläufige Genehmigung“ gewährt, die Auszahlung jedoch mit der Begründung ausgesetzt haben, sie hänge vom Erlaß der die erforderlichen Mittel bewilligenden gesetzlichen Vorschriften durch das italienische Parlament ab.
Da die beiden Fragen untereinander in engem sachlichen Zusammenhang stehen, sind sie gemeinsam zu beantworten.
2.Nach Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages hat die Verordnung „allgemeine Geltung“ und „gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“. Schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts erzeugt sie also unmittelbare Wirkungen und ist als solche geeignet, für die einzelnen Rechte zu begründen, zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind. Handelt es sich um Forderungsrechte gegen den Staat, so entstehen diese Rechte, wenn die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne daß ihre Ausübung innerstaatlich von anderen als den möglicherweise aufgrund der Verordnung selbst erforderlichen Durchführungsvorschriften abhängig gemacht werden könnte. Von diesen Erwägungen ist bei der Beantwortung der beiden Fragen auszugehen.
3.Den Artikeln 1 bis 4 und 12 der Verordnung Nr. 1975/69 sowie den Artikeln 3, 7, 9 und 10 der Verordnung Nr. 2195/69 ist zu entnehmen, welche Voraussetzungen der Landwirt erfüllen muß, um die Prämie beanspruchen zu können, wer die Prämie schuldet und innerhalb welcher Frist sie auszuzahlen ist. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1975/69 bestimmt: „Landwirten, die mindestens zwei Milchkühe halten, kann auf Antrag eine Schlachtprämie gemäß den nachstehenden Vorschriften gewährt werden.“ Diese Prämie wird in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung auf 200 Rechnungseinheiten je geschlachtete Milchkuh festgesetzt. Nach Artikel 2 der Verordnung „[ist] die Gewährung der Prämie unter anderem davon abhängig, daß der Empfänger sich schriftlich verpflichtet, a) vollständig auf die Milcherzeugung zu verzichten und b) im Laufe eines festzulegenden Zeitraums und spätestens bis zum 30. April 1970 alle Milchkühe seines Betriebes schlachten zu lassen“. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung sieht vor, daß „Landwirten, die zwei bis fünf Milchkühe halten, die Prämie gezahlt [wird], wenn der Antragsteller nachweist, daß er der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Verpflichtung nachgekommen ist“. Artikel 12 der Verordnung, wonach „der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 50 % der genannten Prämien [erstattet]“, setzt voraus, daß die Mitgliedstaaten gegenüber den Landwirten Schuldner dieser Prämien sind.
Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2195/69 „[wird] der Antrag auf Gewährung der Prämie zwischen dem 1. und 20. Dezember 1969 bei der von jedem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle eingereicht“; er muß gewisse Angaben und Erklärungen enthalten. Artikel 7 dieser Verordnung sieht vor, daß sich „der in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 vorgesehene Zeitraum für die Schlachtung vom 9. Februar bis zum 30. April 1970 [erstreckt]“. Artikel 9 der Verordnung regelt, wie der Landwirt den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1975/69 vorgesehenen Nachweis zu erbringen hat. Gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 „[erfolgt] die Auszahlung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 vorgesehenen Prämie innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die vom Tag des gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erbrachten Schlachtnachweises an gerechnet wird“.
Aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2195/69 geht hervor, daß die Gewährung der Prämie außerdem von der durch die Kommission zu treffenden Feststellung abhängt, „daß den eingereichten Anträgen stattgegeben werden kann“; diese Feststellung ist für alle nach Artikel 3 der genannten Verordnung eingereichten Anträge in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 140/70 erfolgt.
Sodann konnte die Kommission aufgrund von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1975/69 die Mitgliedstaaten ermächtigen, „zusätzliche Bedingungen“ für die Gewährung der fraglichen Prämie „zu stellen“; Artikel 19 der Verordnung Nr. 2195/69 führt solche Bedingungen auf und verpflichten die Mitgliedstaaten, der Kommission gegebenenfalls die in Anwendung dieses Artikels erlassenen Vorschriften mitzuteilen. Italien hat von dieser Ermächtigung unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Es steht ferner fest, daß die Italienische Republik die in den Artikeln 4, 5 Absatz 2, 6, 8 und 11 der Verordnung Nr. 2195/69 vorgesehenen technischen Maßnahmen getroffen hat.
4.Aus der Gesamtheit dieser Vorschriften geht hervor, daß die Verordnungen Nr. 1975/69 und 2195/69, nachdem alle in ihnen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren, für die Landwirte gegen den für sie zuständigen Staat einen Anspruch auf Zahlung der Schlachtprämie begründeten, den die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben und der in jedem Einzelfall mit Ablauf der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Erbringung des Schlachtnachweises geltend gemacht werden konnte.
Seit diesem Zeitpunkt begründen die genannten Verordnungen ein Recht des einzelnen Landwirts, die Zahlung der Prämie zu verlangen, ohne daß der betroffene Mitgliedstaat gegen diese Zahlungsverpflichtung Einwände aus seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis herleiten könnte. Diese Feststellung wird durch die siebte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2195/69 bekräftigt, welche die Notwendigkeit betont, „sicherzustellen, daß die Prämien in allen Mitgliedstaaten innerhalb derselben Frist ausgezahlt werden“.
Die italienische Regierung macht jedoch geltend, die fraglichen Verordnungen hätten keinen Anspruch auf Zahlung der Prämie begründet, solange der staatliche Gesetzgeber nicht die erforderlichen Mittel bewilligt habe.
Nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages „[treffen] die Mitgliedstaaten… alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben“. Hätte der Einwand der Italienischen Republik Erfolg, so würden die italienischen Landwirte im Vergleich zu den Landwirten der anderen Mitgliedstaaten ungünstiger gestellt; darin läge aber ein Verstoß gegen den fundamentalen Rechtssatz, der die einheitliche Anwendung der Verordnungen in der gesamten Gemeinschaft verlangt. Außerdem führen die Verordnungen Nr. 1975/69 und 2195/69 bei der erschöpfenden Aufzählung der Voraussetzungen für die Entstehung der fraglichen individuellen Rechte keine haushaltsrechtlichen Gesichtspunkte auf. Damit die Gemeinschaftsverordnungen für die Angehörigen aller Mitgliedstaaten gleiche Gel-, tungskraft haben, werden sie Bestandteil des im' innerstaatlichen Bereich anwendbaren Rechtssystems, das die in Artikel 189 vorgesehene unmittelbare Wirkung dergestalt durchgreifen lassen muß, daß sich die einzelnen auf die Gemeinschaftsverordnungen berufen können, ohne daß ihnen Vorschriften oder Praktiken der innerstaatlichen Rechtsordnung entgegengehalten werden dürfen. Die Haushaltsvorschriften eines Mitgliedstaats können somit die unmittelbare Anwendbarkeit einer Gemeinschaftsvorschrift nicht hindern, ebensowenig infolgedessen das Wirksamwerden individueller Rechte, die sich aus einer solchen Vorschrift für einzelne ergeben.
Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.