EuGH — 94/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 1967,aufgrund der Verordnungen Nrn. 1041/67 vom 21. Dezember 1967 und 499/69 vom 17. März 1969 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg gemäß dessen Beschluß vom 22. Oktober 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: In der nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 abzugebenden Erklärung des Ausführers und insbesondere in der Vorlage der in Artikel 5 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgangsbescheinigung liegt eine den Anforderungen von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 genügende Kundgabe des Willens des Ausführer, die Erstattung in Anspruch zu nehmen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt zunächst, wenn nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67 EWG eine Ausgangsbescheinigung erforderlich sei und der Ausführer in Abschnitt A dieser Bescheinigung versichere, daß für die Waren Ausfuhrerstattungen gewährt werden könnten, habe er damit schon seinen Willen kundgegeben, die Waren unter Inanspruchnahme einer Erstattung auszuführen; die nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 erforderliche Erklärung des Ausführers falle daher mit der Erklärung zusammen, die er in Abschnitt A der Ausgangsbescheinigung abzugeben habe.Nach Ansicht der Klägerin muß diese Erklärung in der Regel als mit dem nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 erforderlichen Erstattungsantrag identisch angesehen werden. Diese Auffassung begründet die Klägerin wie folgt:a)Die Gemeinschaftsverordnungen enthielten keine besonderen Formvorschriften für den Erstattungsantrag des Artikels 17.Daher könne davon ausgegangen werden, daß in der vom Exporteur nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 — der einzigen Bestimmung dieser Verordnung, die auf eine Willenserklärung hinweise, eine Erstattung in Anspruch zu nehmen — abzugebenden Erklärung der nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 erforderliche Erstattungsantrag zu sehen sei, wenn sie dem Zweck dieser Bestimmung genüge. Das in dieser Bestimmung aufgestellte Erfordernis habe den Sinn und Zweck, der zur Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle Kenntnis von der erstattungsfähigen Ausfuhr zu geben und ihr damit die Übersicht über die zu zahlenden Erstattungen zu erleichtern. Dieser Zweck des Artikels 17 sei erreicht, wenn die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 vorgesehene Erklärung der zur Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zugehe oder nach den Vorschriften des Erstattungsrechts zugehen müsse. Wenn nun aber eine Ausgangsbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67 ausgefüllt werden müsse, erlange die in Deutschland für die Erstattungen zuständige Behörde notwendigerweise durch die Zollbehörden von dem Erstattungsantrag Kenntnis (in Deutschland fielen übrigens beide Behörden, die zuständige Zollstelle und die für die Erstattungen zuständige Stelle, rechtlich zusammen). Einerseits müsse die Urschrift der Bescheinigung von der Zollstelle, die für die Bestätigung zuständig ist, daß die Ware ihrer Bestimmung zugeführt worden ist, an die im Kopf der Bescheinigung angegebene nationale Behörde zurückgesandt werden, andererseits werde das zweite Stück der Ausgangsbescheinigung bei der Ausgangszollstelle aufbewahrt (wenn sie für die Erstattung zuständig ist) oder von ihr unmittelbar der zur Zahlung der Erstattung zuständigen Behörde zugesandt. Durch die Zusendung dieser zweiten Ausfertigung der Ausgangsbescheinigung erlange die zuständige Stelle von der Erklärung des Ausführers Kenntnis. Der Zweck des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 werde also mit der Erklärung des Exporteurs in der Ausgangsbescheinigung vollauf erreicht. b)Die abgegebene Erklärung lasse unzweideutig den Willen des Ausführers erkennen, eine Erstattung in Anspruch zu nehmen. Sie habe nichts von einer bloßen Absichtserklärung an sich, denn es sei kein Fall denkbar, in dem der Ausführer nach Abgabe der Ausganserklärung auf Erstattungen verzichte. Außerdem seien auch die an die Erklärung geknüpften Folgen (Beginn der Ausschlußfrist; Erstattungssatz) mit dem Wesen einer bloßen Absichtserklärung unvereinbar, die nach Ansicht der Bundesrepublik Deutschland in der streitigen Erklärung zu sehen ist.c)Die Tatsache, daß eine deutsche Verordnung besteht, aufgrund deren in Deutschland gewöhnlich ein gesonderter Erstattungsantrag gestellt werde, stehe der Annahme nicht entgegen, daß die in Abschnitt A der Bescheinigung vorgesehene Erklärung als Erstattungsantrag anzusehen sei.Denn der Erlaß nationaler Rechtsnormen sei nur zulässig gewesen, soweit er zum Vollzug der Verordnungen erforderlich gewesen sei. Vorliegend sei dies nicht der Fall gewesen, denn die Verordnungen Nrn. 1009/67 und 1041/67 regelten die Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung abschließend. d)Für die Auffassung der Klägerin spreche auch der Zusatz, den die Verordnung Nr. 499/69 EWG dem Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 hinzugefügt habe.Diesem Zusatz liege die Erwägung zugrunde, daß die Frist zur Einreichung der Unterlagen für die Erstattungszahlung in Fällen höherer Gewalt und „vor allem, wenn die Frist infolge verwaltungstechnischer Verzögerungen, die dem Betroffenen nicht angelastet werden können, nicht eingehalten werden kann“ (neunte Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 499/69), für den Ausführer nicht gelte. Nach Ansicht der Klägerin des Aus gangsverfahrens würde für diese Bestimmung kein Grund bestehen, wenn die Erstattungsgewährung durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten von einem besonderen Erstattungsantrag abhängig gemacht werden könnte, der zu dem in der Ausgangsbescheinigung gestellten hinzutreten müßte. Denn ein solcher Antrag könnte von dem Beteiligten jederzeit gestellt werden, und es sei undenkbar, daß höhere Gewalt den Beteiligten an der Einhaltung der vorgesehenen Frist hindern könne. Dagegen sei das sehr wohl vorstellbar, wenn der Erstattungsantrag mit der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 vorgesehenen Erklärung identisch sei, denn dann hänge es nicht vom Willen des Ausführers ab, wann die Erklärung der zur Erstattungszahlung zuständigen Stelle zugeht. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt daher vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten: Der nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 zu stellende Erstattungsantrag ist zumindest dann mit der nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 abzugebenden Erklärung des Ausführers identisch, wenn diese Erklärung in den Kenntnisbereich der Erstattungsbehörde gelangt oder nach den Erstattungsvorschriften gelangen muß.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemerkt vorweg, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 vorgesehene Erklärung des Ausführers decke sich im Falle des Artikels 5 dieser Verordnung mit der Erklärung, die der Ausführer in Teil A der Ausgangsbescheinigung abzugeben hat.Die Fassung und Funktion dieser Erklärung gestatteten es aber aus den folgenden Gründen nicht, sie als Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 anzusehen:a)Die Unhaltbarkeit dieser Auffassung ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Ausgangsbescheinigung und dem Wesen der Ausfuhr-Zollförmlichkeiten. Diese Bescheinigung sei eingeführt worden, um die Beweismittel für die Erfüllung der Ausfuhr-Zollförmlichkeiten und den Ausgang der Waren aus der Gemeinschaft zu vereinheitlichen. Diese Zollförmlichkeiten seien für die Anwendung des Systems der Ausfuhrerstattungen von Bedeutung, ihre Erfüllung genüge aber noch nicht, um den Erstattungsanspruch zu begründen.Dies gehe klar aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 1041/67 hervor, laut dem die Zahlung des Erstattungsbetrags von dem Nachweis des Ausgangs der Waren aus dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft im ursprünglichen Zustand abhängig sei, denn dieser Nachweis sei durch die Erfüllung der Ausfuhr-Zollförmlichkeiten allein noch nicht erbracht. Es ergebe sich ferner aus der Fassung von Artikel 9 der geannten Verordnung, der es ins Ermessen der Mitgliedstaaten stelle, ob sie bei Erfüllung der Ausfuhr-Zollförmlichkeiten die Erstattungen vorschießen wollten, also davon ausgehe, daß nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten zu einer Zeit, zu welcher die Erklärung des Ausführers nach Artikel 1 Buchstabe a Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 bereits vorliege, noch keine Erstattungsanspruch bestehe. Außerdem müßte, wenn in der erwähnten Erklärung ein Antrag auf Erstattung zu sehen wäre, angenommen werden, daß dieser Antrag bei Ausfuhren mit Ausgangsbescheinigung schon vor Entstehung des Erstattungsanspruchs gestellt würde. Dies sei nicht der Wille der Verfasser der Verordnung gewesen; der Ausführer habe auch nach Erledigung der Ausfuhr-Zollförmlichkeiten noch die Möglichkeit behalten sollen, keinen Erstattungsantrag zu stellen. Ein solcher Fall könne beispielsweise eintreten, wenn die Ware ihre Bestimmung nicht erreiche. Anders als die Ausgangsbescheinigung ermögliche es der Antrag ferner, insbesondere nachzuprüfen, ob die Ware von der vorgeschriebenen Art (in der Gemeinschaft geerntet) ist und ob sie ihre Bestimmung erreicht hat; er habe also eine andere Funktion als die Ausgangsbescheinigung. b)Die Verordnung Nr. 1041/67 habe die Verwendung der Ausgangsbescheinigung nur für die Fälle zwingend vorgeschrieben, in denen die Erstattungswaren das Gebiet anderer Mitgliedstaaten durchqueren, bevor sie das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen.Hätten die Verfasser der Verordnung einen Erstattungsantrag in der in Teil A der Ausgangsbeschenigung abzugebenden Erklärung des Äusführers sehen wollen, so wäre es wenig sinnvoll gewesen, dieses Formblatt nur für diesen Fall vorzuschreiben. c)Die Ausgangsbescheinigung sei nach der Zeit, in der der vorliegende Fall spielt, durch das Kontrollexemplar T1 und T2 ersetzt worden, das allgemein gelte (Art. 1 der Verordnung Nr. 2586/69, ABl. L 322). Dieser Vordruck enthalte keine Bezugnahme auf das Verfahren der Erstattungszahlung mehr, was zeige, daß die Verordnungsgeber ihn nicht als Erstattungsantrag hätten angesehen wissen wollen.d)Die Fristenregelung des Artikels 5 der Verordnung Nr. 1041/67 deute darauf hin, daß nach der Vorstellung der Verfasser der Verordnung der Erstattungsantrag neben der Ausgangsbescheinigung gesondert habe gestellt werden sollen.e)Obliege der Vollzug einer Gemeinschaftsverordnung den innerstaatlichen Behörden, wie es vorliegend namentlich nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 der Fall sei, laut dem die Erstattung von den Mitgliedstaaten gewährt wird, so habe dieser Vollzug grundsätzlich nach den Form- und Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts zu geschehen. Die Regelung der Einzelheiten des Erstattungsantrags sei notwendig und daher zulässig gewesen.f)Die Änderungen des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 besagten nichts darüber, ob neben der Ausgangsbescheinigung ein besonderer Erstattungsantrag erforderlich sei.Richtig ausgelegt betreffe diese Vorschrift lediglich die vom Antragsteller einzureichenden Unterlagen und somit nicht die Ausgangsbescheinigung, welche die Ausgangszollstelle unmittelbar der zur Erstattungszahlung zuständigen Stelle zuzusenden habe. Die Fälle höherer Gewalt, die auftreten könnten, beträfen daher nicht die Ausgangsbescheinigung, sondern die anderen Ausfuhrnachweise, die nach der Verordnung zulässig seien, wenn die Waren unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten ausgeführt werden. In der mündlichen Verhandlung hat die deutsche Regierung noch ausgeführt, Fälle höherer Gewalt seien auch dann möglich, wenn man davon ausgehe, daß der Erstattungsantrag nicht mit der Ausgangsbescheinigung identisch sein könne. So zum Beispiel, wenn bei der Untersuchung der Waren — deren Ergebnis für die Erstattung von Bedeutung sei — Schwierigkeiten aufträten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland schlägt nach alledem vor, auf die erste Frage zu antworten, daß „die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 vorgesehene Erklärung des Ausführers mit dem nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 geforderten Antrag auf Erstattung [nicht identisch ist]“.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt zunächst, die Bestimmungen, deren Auslegung beantragt wird, nämlich Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67, betrafen Handlungen des Ausführers mit unterschiedlicher Zielsetzung und Wirkung.Der Erstattungsantrag im Sinne von Artikel 17 der Verordnung Nr. 1009/67 sei auf die Anerkennung des Erstattungsanspruchs und auf die Auszahlung der Erstattung gerichtet. Er setze das Erstattungsverfahren in Gang.Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67 solle dagegen im wesentlichen den Tag der Ausfuhr festlegen, den er als den Tag definiere, an dem die Zollförnilichkciten erfüllt worden sind.Die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 vorgesehene Erklärung sei daher weiter nichts als eine Absichtserklärung, die im Rahmen der Erfüllung der Zollförmlichkeiten abgegeben werde und das Zollverfahren in Gang setze, das für die spätere Inanspruchnahme einer Erstattung notwendig sei.Infolgedessen legten Zweck und Wirkung der Erklärung und des Erstattungsantrags, obwohl es theoretisch denkbar sei, daß beide in einer Handlung zusammenfallen könnten, eher die entgegengesetzte Lösung nahe.Das Erstattungssystem stehe, so wie es in der Verordnung Nr. 1041/67 tatsächlich geregelt sei, gleichfalls der Auffassung entgegen, daß die Erklärung mit dem Antrag zusammenfalle:Die in Abschnitt A der Ausgangsbescheinigung enthaltene Erklärung sei nicht als Erstattungsantrag formuliert. Die Verordnung Nr. 1041/67 stelle die Erfüllung der Zollförmlichkeiten nicht mit dem Verfahren zur Gewährung der Erstattung gleich: Die Erfüllung der Zollförmlichkeiten allein besage nach dieser Verordnung noch nichts über das Bestehen eines Erstattungsanspruchs, der noch weitere Nachprüfungen voraussetze. Für diese Unterscheidung bestehe auch ein praktisches Bedürfnis, da die Erfüllung der Zollförnilichkciten noch nicht bedeute, daß der Ausführer eine Erstattung beantrage. Die Kommission bemerkt abschließend, namentlich nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 hätten die Mitgliedstaaten wichtige Vollzugsbefugnisse, und es stehe ihnen auch zu, einen besonderen, formbedürftigen Antrag für die Erstattungszahlung zu verlangen oder nicht.Die Kommission schlägt daher vor, die erste Frage zu verneinen.
Die Klägerin des Ausgangsverfabrens bemerkt, die Grundverordnung Nr. 1009/67 verlange zwar in Artikel 17 Absatz 2 für die Erstattung einen Antrag, weder sie noch die Verordnung Nr. 1041/67 enthielten aber Formvorschriften für diesen Antrag. Da im öffentlichen Recht grundsätzlich weitgehende Formfreiheit bestehe, soweit nichts besonderes bestimmt ist, könne der Erstattungsantrag in beliebiger Form und selbst mündlich gestellt werden, wenn er nur der für die Erstattungszahlungen zuständigen Stelle zugehe.Diese Auffassung werde dadurch bestätigt, daß die Gemeinschaftsverordnungen jeweils Formvorschriften enthielten, wenn für einen Antrag eine bestimmte Form erforderlich sei.Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt daher für den Fall, daß der Gerichtshof die erste Frage verneinen sollte, folgende Antwort auf die zweite Frage vor: „Der neben der Erklärung nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 gesondert zu stellende Erstattungsantrag kann sowohl mündlich als auch schriftlich gestellt werden.“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemerkt, Artikel 6 Absatz 1 der innerstaatlichen Verordnung Ausfuhrerstattungen EWG schreibe für die Erstattungsanträge die Verwendung eines besonderen Vordrucks vor. Es sei für die administrative Bearbeitung der Erstattungsanträge notwendig, daß diese Anträge schriftlich auf einem bestimmten Vordruck gestellt würden. Um dies darzutun, schildert die deutsche Regierung das gesamte Verfahren, das zur Auszahlung der Erstattung führt.Sie bemerkt außerdem, der Vordruck, auf dem die Erstattungsanträge eingericht werden müßten, habe auch insofern eine wichtige Funktion, als er gewährleisten solle, daß die von der Gemeinschaft für die Ausfuhrerstattungen aufgewendeten finanziellen Mittel zweckgerecht und vor allem nur dann ausgegeben würden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.Ohne den Vordruck wäre der Nachweis, daß eine Erstattung zu Unrecht gezahlt worden sei, und damit die Rückforderung schwierig. Ferner könnten die Beamten der Kommission, wenn es keine schriftlichen Anträge gäbe, ihre Aufgabe, die Verwendung der EAGFL-Mittel zu prüfen, kaum an Hand der bei den zuständigen innerstaatlichen Behörden vorhandenen Belege erfüllen.Die Bundesrepublik Deutschland schlägt daher folgende Antwort auf die zweite Frage vor: „Die Regelung des Antragsverfahrens war im notwendigen Umfang den Mitgliedstaaten überlassen. Die Forderung eines schriftlichen Erstattungsantrags verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.“
Die Kommission bemerkt, das Gemeinschaftsrecht habe für den Erstattungsantrag eine bestimmte Form weder vorgeschrieben noch untersagt. Die Regelung der Frage müsse daher in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt, diese Frage sei nur zu beantworten, wenn entgegen ihrer Auffassung entschieden werden sollte, daß der Erstattungsantrag gesondert schriftlich einzureichen sei.Die Frage des vorlegenden Gerichts gehe dahin, ob der schriftliche Antrag zu den Unterlagen gehöre, die nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 außer in Fällen höherer Gewalt innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach der Erfüllung der Ausfuhr-Zollförmlichkeiten einzureichen sind.Für die Auslegung des Ausdrucks „Unterlagen für die Zahlung der Erstattung“ komme es auf folgendes an:Zu den Unterlagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 gehörten die Beweismittel, aus denen sich die Erstattungsfähigkeit der Ware ergebe. Alle Dokumente, die den erforderlichen Nachweis erbringen könnten (insbesondere den, daß die Ware in unverändertem Zustand das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen oder ihre Bestimmung erreicht habe oder in ein drittes Land eingeführt worden sei), gehörten zu diesen Unterlagen.Der Erstattungsantrag als solcher sei eine weitere Voraussetzung der Erstattung und gehöre daher gleichfalls zu den Unterlagen.Außerdem hätte die Fristbestimmung von Artikel 10 Absatz 2 keinen Sinn, wenn nur die Unterlagen für die Erstattungsfähigkeit der Ware innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden müßten, es dem Beteiligten aber freistände, den für die Erstattungszahlung notwendigen Erstattungsantrag erst später zu stellen.Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten: „Zu den Unterlagen nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 gehört auch der Antrag auf Erstattung.“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemerkt, aus der Begründung der Verordnung Nr. 1041/67 gehe hervor, daß der Erstattungsantrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden müsse. Dabei könne es sich nur um die Sechsmonatsfrist des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 handeln.Sie schlägt daher vor, auf die dritte Frage zu antworten: „Ein gesondert zu stellender schriftlicher Antrag auf Erstattung gehört zu den Unterlagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67.“
Die Kommission bemerkt, sachlogisch gehöre der Erstattungsantrag als die formale Grundlage des Erstattungsverfahrens zu den Unterlagen im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt, aus der Präambel der Verordnung Nr. 499/69 ergebe sich, daß der Begriff der höheren Gewalt weit auszulegen sei.Höhere Gewalt könne daher vorliegen, wenn Fristen aus Gründen nicht eingehalten würden, die dem Beteiligten nicht angelastet werden könnten, was der Fall sei, wenn er umsichtig und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgegangen sei, um die Unterlagen rechtzeitig einzureichen, ihm dies aber deshalb nicht gelungen sei, weil ein Umstand von außen hinzugetreten sei, der die Einhaltung der Frist verhindert habe.Wende man den Begriff der höheren Gewalt, wie ihn vor allem der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung erarbeitet habe (Urteil 4/68 vom 11. Juli 1968, Schwarzwaldmilch GmbH, Slg. 1968, 561 ff.) auf den vorliegenden Fall an, so könne dies zu folgendem Ergebnis führen:Die sechsmonatige Ausschlußfrist sei nicht anwendbar, wenn sich herausstelle, daß die Frist aus Gründen nicht eingehalten worden sei, die außerhalb des Einflusses des Beteiligten lägen. Dies sei der Fall, wenn die Unterlagen bei normalem Ablauf der Erstattungsstelle rechtzeitig hätten zugehen müssen, und nur ein ungewöhnliches Ereignis, mit dessen Eintritt der Beteiligte nicht habe zu rechnen brauchen, die Einhaltung der Frist verhindert habe.Die Klägerin des Ausgangs Verfahrens schlägt daher folgende Antwort auf die vierte Frage vor: „Höhere Gewalt im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 in der Fassung der Verordnung Nr. 499/69 liegt dann vor, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf Gründen beruht, die dem Betroffenen nicht angelastet werden können.“
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bemerkt, der Gerichtshof habe in seinen früheren Urteilen die Lösung gewählt, daß höhere Gewalt gegeben sei, wenn ungewöhnliche, vom Willen des Beteiligten unabhängige Umstände vorliegen, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären.Diese Auslegung könne auch in vorliegender Sache angewandt werden, in welcher der Ausführer übrigens keine Gründe geltend gemacht habe, die ihn gehindert hätten, seinen Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Erfüllung der Ausfuhr-Zollförmlichkeiten zu stellen.
Die Kommission bemerkt, nach der Begründung der Verordnung Nr. 499/69 EWG müsse sich der Ausführer in den Fällen auf höhere Gewalt berufen können, in denen die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung der Erstattungsunterlagen, insbesondere der Ausgangsbescheinigung, von ihm nicht zu vertreten sei, sondern zu Lasten der verschiedenen Zollbehörden der Mitgliedstaaten gehe.Es entspreche sowohl einem wohlverstandenen Interesse des Exporteurs als auch dem Zweck dieser Ausnahmeregelung, den Einwand der höheren Gewalt auch dann zuzulassen, wenn der Exporteur seinen Erstattungsantrag nicht in der vorgesehenen Frist habe einreichen können.Nach Ansicht der Kommission ist die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt aus dem rechtlichen Rahmen und der Zweckbestimmung derjenigen gemeinschaftsrechtlichen Regelung zu entwikkeln, innerhalb deren er seine Wirkung entfalten soll (Urteil 4/68 vom 11. Juli 1968, Schwarzwaldmilch, Slg. 1968, 561 ff.). Daher seien im vorliegenden Fall folgende Umstände bei seiner Auslegung zu berücksichtigen:Die fristgerechte Einreichung der einzelnen Erstattungsunterlagen hänge weitgehend, die Stellung des Erstattungsantrags sogar allein vom Willen des Ausführers ab. Umstände, die auf sein Verhalten zurückgingen oder die er aus sonstigen Gründen zu vertreten habe, vermöchten die Überschreitung der Frist aber nicht zu entschuldigen. Außerdem müsse der Begriff der höheren Gewalt so eng ausgelegt werden, daß er nur ungewöhnliche Umstände umfasse, mit denen der Ausführer nicht habe rechnen können und müssen und die er auch in ihren Folgen nicht habe abwenden können. Die Anforderungen der Verordnung dürften auch nicht überspannt werden, und höhere Gewalt könne angenommen werden, wenn die Frist nur mit unverhältnismäßig großen Anstrengungen hätte eingehalten werden können. Bei der Entscheidung darüber, ob dies der Fall sei, müsse man jedenfalls von jedem Ausführer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns fordern. Gestützt auf das Urteil 4/68 des Gerichtshofes schlägt die Kommission nach alledem vor, die dort gegebene Begriffsbestimmung auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen und die Frage wie folgt zu beantworten: „Der Ausführer, der sich auf höhere Gewalt beruft, muß den Nachweis erbringen, daß er den Erstattungsantrag wegen außerhalb seines Einflusses liegender ungewöhnlicher Umstände nicht frist- und formgerecht stellen konnte, deren Folgen er trotz aller erforderlichen Sorgfalt nur unter unverhältnismäßigen Anstrengungen hätte vermeiden können.“
Das Finanzgericht Hamburg stellt mit Beschluß vom 22. Oktober 1971, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 18. November 1971, auf Grund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mehrere Fragen nach der Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates vom 18. Dezember 1967 (ABl. Nr. 308) „über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker“ und der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967 (ABl. Nr. 314) „über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht“ in der Fassung der Verordnung Nr. 499/69 der Kommission vom 17. März 1969 (ABl. L 69, S. 1). Die Fragen betreffen die Form- und Fristvoraussetzungen des Erstattungsantrags, den der Ausführer zu stellen hat, wenn er eine Ausfuhrerstattung in Anspruch nehmen will.
Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof gebeten zu entscheiden, ob die nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 abzugebende Erklärung des Ausführers mit dem Erstattungsantrag nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 identisch ist.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat 75 Tonnen zur Schiffsbevorratung bestimmten Zucker, für den ihr nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1041/67 die Ausfuhrerstattungen zustanden, von Hamburg nach Genua versandt und bei der deutschen Zollstelle die Ausgangsbescheinigung vorgelegt, die Artikel 5 dieser Verordnung für den Fall vorsieht, daß ein Erzeugnis vor Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten durchquert.
In dieser Bescheinigung sehen die Kommission und die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland wegen der Angaben, die sie enthält, die Erklärung nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission, durch die der Erklärende „seinen Willen kundgibt, die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung vorzunehmen.“
Der Auslegungsantrag geht dahin, klarzustellen, ob in dieser Erklärung und damit auch in der Vorlage der Ausgangsbescheinigung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 1041/67 bei der Zollstelle ein ordnungsgemäßer Erstattungsantrag enthalten ist, der den Schuldnerstaat bindet, soweit die übrigen nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung erforderlichen Voraussetzungen für die Zahlung der Erstattung gegeben sind, oder ob dieser Staat den Erstattungsanspruch von der Einreichung eines gesonderten Antrags abhängig machen darf, dessen Form und Einzelheiten er regelt und bei dessen Nichtvorlage binnen der Sechsmonatsfrist des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67 der Ausführer den Erstattungsanspruch verliert.
Nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 1009/67 werden die Ausfuhrerstattungen nur auf Antrag gewährt. Die Form des Antrags ist in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich geregelt. Das geordnete Funktionieren des komplizierten Systems der Ausfuhrerstattungen gebietet es, Artikel 17 so auszulegen, daß er einen schriftlichen Antrag verlangt; dabei muß aber ein Formalismus vermieden werden, der über das zur wirksamen Kontrolle der fraglichen Geschäfte Notwendige hinausgeht.
Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67 sieht vor: „Für die Bestimmung des Erstattungssatzes ist Tag der Ausfuhr der Tag, an dem die Zollstelle die Erklärung annimmt, durch die der Erklärende seinen Willen kundgibt, die Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse unter Inanspruchnahme einer Erstattung vorzunehmen.“ Eine solche Erklärung, mit welcher der Beteiligte seinen Willen kundgibt, unter Inanspruchnahme einer Erstattung auszuführen, enthält alles Notwendige, um den sie entgegennehmenden nationalen Behörden klarzumachen, daß unter dem Vorbehalt der Vornahme der Ausfuhr eine Erstattung bei ihnen beantragt wird. Sie legt außerdem nicht nur den Erstattungsatz fest, den der Exporteur beansprucht (Art. 1 Abs. 1), sondern mit ihrer Annahme gelten auch die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten als erfüllt (Art. 1 Abs. 2); außerdem hat sie zur Folge, daß die Erzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden (Art. 1 Abs. 1 am Ende). Ein Dokument, das unter solchen Umständen bei der Zollverwaltung eingereicht und von ihr angenommen wird, ist eine Artikel 17 der Verordnung Nr. 1009/67 genügende Kundgabe des Willens des Ausführers, die Erstattung in Anspruch zu nehmen.
Wie die Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Recht bemerkt, verpflichtet sich der Erklärende mit der Einreichung dieses Dokuments allerdings noch nicht unwiderruflich zur Ausfuhr. Dies vermag aber am Wesen jener Handlung nichts zu ändern, es ist nur ein Anlaß, gegebenenfalls festzustellen, daß der Antrag nicht aufrechterhalten wird oder daß andere Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs nicht erfüllt sind.
Auch der weitere Einwand vermag nicht durchzugreifen, die Erfüllung der in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67 vorgeschriebenen Förmlichkeit reiche deswegen nicht aus, den Erstattungsanspruch zu begründen, weil die Zahlung der Erstattung von dem Nachweis abhängt, daß das Erzeugnis das Gebiet der Gemeinschaft verlassen habe. Der Antrag, den der Ausführer stellen muß, ist eine zwar notwendige, aber nicht ausreichende Voraussetzung für die Entstehung des Erstattungsanspruchs, der außerdem vom Nachweis der Ausfuhr abhängt.
Indessen ist mit Rücksicht auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 1041/67, laut dem „die Erstattung … von dem Mitgliedstaat gewährt [wird], auf dessen Hoheitsgebiet die Ausfuhr-Zollförmlichkeiten erfüllt worden sind“, auf das Vorbringen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einzugehen, der Vollzug einer Gemeinschaftsverordnung habe grundsätzlich nach den Formund Verfahrensvorschriften des nationalen Rechts zu geschehen, wenn er — wie hier — den nationalen Behörden obliegt.
Dieser Rechtssatz muß mit den Erfordernissen der einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Einklang gebracht werden, die notwendig ist, um zu vermeiden, daß die Ausführer ungleich behandelt werden, je nachdem über welche Grenze sie ihre Waren ausführen. Da die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67 vorgeschriebene Erklärung alle Merkmale des Antrags des Ausführers nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 1009/67 aufweist, können an den Erstattungsanspruch, soweit er von einem Antrag abhängt, keine anderen als die in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67 enthaltenen Anforderungen gestellt werden. Daher können die Mitgliedstaaten zwar aus Gründen des Dienstbetriebs ihrer Verwaltungen die Ausführer verpflichten, auch noch einen Antrag in der vom innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form einzureichen, sie können aber die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nicht mit der Sanktion des Wegfalls des Erstattungsanspruchs bewehren.
Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, daß in der nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1041/67 abzugebenden Erklärung des Ausführers, insbesondere in der Vorlage der in Artikel 5 der gleichen Verordnung vorgesehenen Ausgangsbescheinigung, eine den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1009/67 genügende Kundgabe des Willens des Ausführers liegt, die Erstattung in Anspruch zu nehmen.
Diese Antwort auf die erste Frage macht die übrigen Fragen gegenstandslos.
Die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, entstandenen Auslagen sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.