EuGH — 96/71
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 215 Absatz 2,aufgrund des Artikels 6 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften,aufgrund der Verordnung Nr. 816/70 des Rates,aufgrund der Verordnungen EWG Nrn. 1019/70 und 2320/70 der Kommission,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Anfechtungs- und die Schadensersatzklage werden abgewiesen.2.Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.
Die Firma Haegeman beantragt, die Verordnungen Nrn. 1019/70 (Amtsblatt L 188) und 2320/70 (Amtsblatt L 250) der Kommission sowie alle anderen eine entsprechende Regelung enthaltenden Verordnungen auf Einfuhren griechischen Weins in das Gebiet der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion für unanwendbar zu erklären, die Entscheidung vom 15. Oktober 1971, mit der die Freistellung der Klägerin von der Ausgleichsabgabe abgelehnt wurde, aufzuheben und die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Ausgleichsabgaben anzuordnen.
Mit Schreiben vom 9. August, 27. September und 15. Oktober 1971 hat es die Kommission abgelehnt, dem Antrag der Klägerin auf Erstattung der Abschöpfungen stattzugeben, die diese für Einfuhren griechischen Weins zu Unrecht entrichtet zu haben meint. Die Klage ist im wesentlichen auf die Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung und als Folge hiervon auf die Erstattung der streitigen Abgaben gerichtet.
Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Anwendung der durch die Verordnung Nr. 816/70 des Rates (Amtsblatt L 99) eingeführten Ausgleichsabgabe auf Einfuhren griechischen Weins in die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion gegen das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Gemeinschaft und Griechenland vom 9. Juli 1961.
Gemäß Artikel 6 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (Amtsblatt L 94), der aufgrund von Artikel 201 EWG-Vertrag ergangen ist, werden die Gemeinschaftsmittel von den Mitgliedstaaten „gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben“ und der Kommission zur Verfügung gestellt. Laut den Artikeln 1, 2 und 13 der Verordnung Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 (Amtsblatt L 3) obliegen die Feststellung dieser Mittel und die Kontrolle ihrer Erhebung in erster Linie den zuständigen Dienststellen und Organen der Mitgliedstaaten. Streitigkeiten um die Belastung von Privatpersonen mit den unter diese Vorschrift fallenden Abgaben und Abschöpfungen in den Formen, die das Recht der Mitgliedstaaten vorsieht, sind daher von den innerstaatlichen Behörden nach Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Daher sind in einem solchen Verfahren entstehende Auseinandersetzungen über die Auslegung und Geltung von Vorschriften der Verordnungen, welche die Festsetzung der Mittel der Gemeinschaft regeln, den innerstaatlichen Gerichten vorzulegen, denen das Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages zur Verfügung steht, um die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.
Die streitige Ausgleichsabgabe gehört zu den Gemeinschaftsmitteln im Sinne von Artikel 6 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970. Es ist daher Sache der zuständigen innerstaatlichen Behörden, über Anträge auf Erstattung dieser Abgabe zu entscheiden. Sonach hätte der Erstattungsantrag der Klägerin an diese Behörden gerichtet werden müssen. Bei dieser Rechtslage ist der ablehnende Bescheid, den die Kommission der Klägerin erteilt hat, keine gemäß Artikel 173 des Vertrages mit der Klage anfechtbare Maßnahme. Die Anfechtungsklage ist daher unzulässig.
Die Klägerin macht ferner geltend, sie habe infolge des Verhaltens der Beklagten durch Ertragsminderung, nicht vorgesehene finanzielle Auslagen und Verluste aus laufenden Verträgen einen außergewöhnlichen Schaden erlitten.
Die Frage der etwaigen Haftung der Gemeinschaft ist in erster Linie mit der nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung der streitigen Abgabe verknüpft. Wie schon festgestellt wurde, sind im Rahmen der Beziehungen zwischen Einzelpersonen und der Steuerbehörde, welche die streitige Abgabe erhoben hat, die innerstaatlichen Gerichte für diese letztere Frage zuständig.
Daher ist der Antrag auf Ersatz etwaiger Schäden beim gegenwärtigen Sachstand abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.