EuGH — 6/71
Aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 5. Juli 1971,aufgrund des Schreibens der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 9. Juli 1971,aufgrund des Artikels 177 EWG-Vertrag,aufgrund von Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung des Generalanwaltserläßt DER GERICHTSHOF unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher (Berichterstatter), Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe Kanzler: A. Van Houtte folgenden BESCHLUSS Der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Fortsetzung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens sowie ihr diesbezüglicher Schriftsatz vom 5. Juli 1971 werden als unzulässig zurückgewiesen.
Artikel 177 EWG sieht ein unmittelbares Zusammenwirken zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten in einem nichtstreitigen Verfahren vor, das jeder Initiative der in Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG bezeichneten Personen einschließlich der Parteien des Ausgangsverfahrens entzogen ist und in dem diesen Personen lediglich Gelegenheit zur Einreichung schriftlicher Erklärungen und zu einmaliger mündlicher Äußerung gegeben wird.
Der Gerichtshof kann daher nicht gehalten sein, auf Antrag einer dieser Personen einen nach der Anhörung der Beteiligten eingereichten Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen oder die Fortsetzung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen. Dies gilt unbeschadet seiner Befugnis, über die Sachdienlichkeit solcher Maßnahmen frei zu entscheiden. Im vorliegenden Fall erscheinen sie ihm jedoch nicht geboten.
Nach alledem sind der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihr Schriftsatz vom 5. Juli 1971 als unzulässig anzusehen.