EuGH — 45/71 R
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 86 und 185,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 36,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 83 und folgendewird festgestellt: 1.daß die GEMA erklärt, sie habe die Zuwiderhandlungen im Sinne von Artikel 1 Ziffern 1 bis 6 und Artikel 2 Ziffer 3 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971„bereits abgestellt“;2.daß die Kommission erklärt, sie verzichte bedingungslos auf den sofortigen Vollzug von Artikel 1 Ziffer 7 (für die bis zum 8. Juni 1971 geschlossenen Verträge) und von Artikel 1 Ziffer 12;verfügt DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung: 1.Der Vollzug von Artikel 1 Ziffern 8, 9, 10, 11 und 13 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juni 1971 (IV/26760 — GEMA) über ein Verfahren nach Artikel 86 des EWG-Vertrags wird für die Dauer von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Entscheidung ausgesetzt.2.Im übrigen wird der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der genannten Entscheidung vorbehaltlich der Erklärung der Kommission zum Vollzug von Artikel 1 Ziffern 7 und 12 abgelehnt.3.Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Artikel 1 der umstrittenen Entscheidung stellt die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 des Vertrages fest, die sich nach Meinung der Kommission aus „Bestehen“ und „Anwendung“ verschiedener Bestimmungen der Satzung der GEMA, des Berechtigungsvertrages, der Geschäftsordnung und der Satzung der GEMA-Sozialkasse ergeben. Artikel 3 ordnet an, daß diese Zuwiderhandlungen „ab sofort“ abzustellen und innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung die zur Änderung der genannten Bestimmungen notwendigen Maßnahmen zu treffen sind. In ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erklärt die GEMA, sie habe die in Artikel 1 Ziffern 1 bis 6 festgestellten Zuwiderhandlungen bereits abgestellt. Infolgedessen bedarf es nur noch einer Entscheidung über die Aussetzung des Vollzugs der übrigen Bestimmungen dieses Artikels (Ziffern 7 bis 13).
Da Artikel 3 für die Änderung der Bestimmungen, in denen die Zuwiderhandlungen gesehen werden, eine Frist von sechs Monaten einräumt, aber gleichzeitig anordnet, daß diese Zuwiderhandlungen ab sofort abzustellen sind, kann seine Auslegung gegebenenfalls zu Schwierigkeiten führen, über die im Rahmen dieses Verfahrens nicht entschieden werden kann. Obwohl diese unterschiedliche Fristsetzung möglicherweise der in Artikel 1 zwischen dem „Bestehen“ und der „Anwendung“ der umstrittenen Bestimmungen getroffenen Unterscheidung entspricht, erscheint es vorbehaltlich des in der Hauptsache ergehenden Urteils in Ermangelung einer bestimmteren Fassung des Artikels 3 nicht ausgeschlossen, daß die Anordnung des sofortigen Vollzugs sich nur auf die nach der Bekanntgabe der Entscheidung abgeschlossenen Berechtigungsverträge bezieht, während für die Altverträge die Frist von sechs Monaten gilt. Anscheinend ist die Kommission in der mündlichen Verhandlung auch von dieser letzteren Unterscheidung ausgegangen, denn sie hat sich bereit erklärt, auf den sofortigen Vollzug von Artikel 1 Ziffer 7 zu verzichten, soweit es um vor Bekanntgabe der Entscheidung abgeschlossene Berechtigungsverträge geht. Für neue Berechtigungsverträge, die nach der erwähnten Bekanntgabe abgeschlossen worden sind, kommt eine Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs um so weniger in Betracht, als darin alle sachdienlichen Vorbehaltsklauseln im Hinblick auf etwaige Auswirkungen des in der Hauptsache ergehenden Urteils aufgenommen werden können. Zwar beruft sich die GEMA darauf, daß sich insoweit praktische Schwierigkeiten ergeben könnten; diese bilden jedoch um so weniger ein Hindernis, als die Kommission in der mündlichen Verhandlung zugestanden hat, daß die Aufteilung nach Sparten im Sinne von Artikel 1 Ziffer 7 vorläufig ausgesetzt werden kann. Daher stehen etwaige Schwierigkeiten dieser Art den Vorschriften von Artikel 185 des Vertrages nicht entgegen, wonach Klagen „keine aufschiebende Wirkung haben“.
Für den Vollzug von Artikel 1 Ziffern 8 bis 13 hat die Unterscheidung zwischen alten und neuen Berechtigungsverträgen wohl außer Betracht zu bleiben. Infolgedessen läßt sich beim gegenwärtigen Verfahrensstand keineswegs vollständig eine Auslegung ausschließen, die dahin geht, daß die Sechsmonatsfrist des Artikels 3 auch für diese Bestimmungen gilt. Jedenfalls steht aber zu befürchten, daß wegen der Anzahl und der Art der betroffenen Vorschriften — Satzung der GEMA, Geschäftsordnung und Satzung der Sozialkasse —, ferner wegen des vielfältigen und komplexen Inhalts der getroffenen Maßnahmen sowie ihrer Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der GEMA und ihren Mitgliedern der sofortige Vollzug dieser Maßnahmen geeignet ist, den Geschäftsbetrieb der GEMA und die von ihr wahrgenommenen Interessen vor Ablauf der normalen für die Entscheidung des Gerichtshofes erforderlichen Frist ernstlich zu beeinträchtigen. Von Verzögerungen abgesehen, entspricht diese Frist im wesentlichen der in Artikel 3 der Entscheidung bestimmten. Da die Kommission selbst — mit oder ohne Einschränkungen — auf den sofortigen Vollzug von Artikel 1 Ziffern 9 und 12 verzichtet, räumt sie im übrigen die damit verbundenen Schwierigkeiten ein. Unbeschadet des in der Hauptsache ergehenden Urteils und seiner Folgen rechtfertigen daher nach dem ersten Anschein außergewöhnliche Umstände gemäß Artikel 83 § 2 der Verfahrensordnung eine Maßnahme zur Aussetzung des Vollzugs von Artikel 1 Ziffern 8 bis 11 und 13 für die Dauer von sechs Monaten seit der Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission.
Artikel 2 der Entscheidung stellt die Zuwiderhandlungen gegen Artikel 86 fest, die sich nach Auffassung der Kommission aus Verhaltensweisen der GEMA hinsichtlich der vertraglichen Ausdehnung der Urheberrechte auf bestimmte Werke der Musik, der Belastung von nach Deutschland importierten oder reimportierten Tonträgern mit einer Lizenzgebühr sowie der Belastung der nach Deutschland importierten Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte mit einer höheren Gebühr ergeben. Nach Artikel 3 ist die GEMA verpflichtet, diese Verhaltensweisen ab sofort abzustellen. Sie beruhen weder auf den Satzungen der Antragstellerin noch auf sonstigen Bestimmungen, die sie nach Artikel 1 ändern muß, sondern auf bloßen Handlungen der GEMA. Weder das schriftliche noch das mündliche Vorbringen läßt erkennen, daß die Einstellung dieser Verhaltensweisen die wesentlichen Grundlagen des satzungsmäßigen Geschäftsbetriebs der GEMA gefährden kann. Zwar kann sie für die GEMA eine Erschwerung ihrer Tätigkeit bedeuten, die im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung nur an den Erfordernissen des Artikels 185 des Vertrages zu messen ist; diese Erschwerung erscheint jedoch vorliegend nicht geeignet, den Geschäftsbetrieb der GEMA in einer nicht mehr rückgängig zu machenden Weise zum Erliegen zu bringen. Die Klägerin hat darüber hinaus erklärt, von sich aus eine dieser Verhaltensweisen abgestellt zu haben (Artikel 2 Ziffer 3). Es besteht daher keine Veranlassung, die Aussetzung des Vollzugs von Artikel 2 Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Entscheidung anzuordnen.
Bei gegenwärtigen Verfahrensstand ist die Kostenentscheidung dem Endurteil vorzubehalten.