EuGH — 7/72
Selbst auf dem Gebiet des klassischen Strafrechts ist es nach meiner Ansicht zweifelhaft, ob die Regel der Anrechenbarkeit als allgemeiner Rechtsgrundsatz angeschen werden kann.Sie findet sich zwar ohne Einschränkung im Strafgesetzbuch der Bundesrepublik (§ 60 Absatz 3) und ebenso im italienischen Strafgesetzbuch (Artikel 138). Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat sie sogar beim Zusammentreffen einer Arreststrafe aufgrund der Wehrdisziplinarordnung und einer wegen derselben Tat vom Strafrichter verhängten Freiheitsstrafe angewandt. Diese Rechtsfolge ist aber offensichtlich nur wegen der Gleichartigkeit der verhängten Strafen und in dem Bestreben, die persönliche Freiheit zu schützen, ausgesprochen worden (Urteil vom 2. Mai 1967).In den Gesetzen der übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft findet sich die Regel der Anrechenbarkeit dagegen nicht. Allenfalls ist noch Belgien zu nennen, wo Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. April 1878 über das Strafverfahren bestimmt, daß im Falle einer erneuten Verurteilung in Belgien eine im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe auf eine vom nationalen Richter verhängte Strafe gleicher Art anzurechnen ist. Diese Verpflichtung bezieht sich also lediglich auf Strafen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind, und nicht auf Geldstrafen; darüber hinaus unterbleibt nach ständiger Rechtsprechung eine Anrechnung, wenn die strafbare Handlung nicht allein im Ausland, sondern auch in Belgien begangen worden ist, denn Attikel 13 des Gesetzes betrifft lediglich Straftaten, die im Ausland begangen und abgeurteilt worden sind. Letzten Endes ist also nur in Italien und in Deutschland die Rechtslage so, daß dem nationalen Richter die Anrechnung einer früheren Strafe, auch einer Geldstrafe, zur Pflicht gemacht ist. Es handelt sich dabei nicht um ein gemeinsames allgemeines Prinzip. Enthält die Vorschrift des § 60 Absatz 3 des deutschen Strafgesetzbuches darüber hinaus, wie die Klägerin meint, ein Grundrecht?Nichts spricht für diese Annahme: Weder die Bezugnahme auf Artikel 103 des Grundgesetzes, der, wie wir gesehen haben, das Verbot einer erneuten Strafverfolgung nach innerstaatlichem Recht betrifft und deshalb beim Zusammentreffen von Sanktionen durch Gerichte verschiedener Rechtsordnungen nicht herangezogen werden kann, noch der Hinweis der Klägerin auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 17. Dezember 1970 zum Kartell in der Farbenindustrie. In dieser Entscheidung setzt sich das Gericht mit der Einrede der Rechtshängigkeit auseinander, welche die in ein Bußgeldverfahren des Bundeskartellamtes verwickelten Unternehmen im Hinblick auf das wegen desselben Kartells von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen sie eingeleitete Verfahren erhoben hatten. Nach Ausführungen darüber, daß das Verbot der Doppelbestrafung im gegebenen Falle nicht durchgreife, fügt der Bundesgerichtshof als obiter dictum hinzu, um eventuelle Doppelsanktionen zu vermeiden, sei es unter den gegebenen Umständen angebracht, die Vorschriften des § 60 des Strafgesetzbuches heranzuziehen, d. h. bei der Festsetzung der späteren Geldbuße die früher auferlegte Sanktion zu berücksichtigen.Der Bundesgerichtshof bemerkt jedoch, auf diesen Punkt brauche nicht näher eingegangen zu werden. Folglich hat er über die Frage nicht abschließend entschieden.Anmerken möchte ich noch, daß in den Betrachtungen, die der Bundesgerichtshof zu diesem Gegenstand glaubte anstellen zu müssen, wohl eine gewisse Tendenz, vielleicht sogar eine Rechtsmeinung zum Ausdruck kommt, sie lassen sich jedoch nicht in dem Sinne verstehen, daß das Anrechnungsgebot als Grundrecht angesehen wird.Zum Schluß möchte ich bemerken, daß der in dieser Entscheidung angesprochene Problemkreis das eventuelle Zusammentreffen einer Sanktion des Gemeinschaftsrechts und einer von dem Gericht eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft verhängten Sanktion betraf.
Das bereits erwähnte Kartell in der Farbenindustrie war in der Rechtssache 14/68, Wilhelm u. a., Gegenstand Ihrer Vorabentscheidung vom 13. Februar 1969, auf die die Firma Boehringer sich zur Stützuni; ihrer These beruft.Der auf dem Gebiete des Kartellrechts für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Kartellsenat des Kammergerichts in Berlin legte Ihnen zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob es nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 14 der Kartellverordnung Nr. 17 mit dem Vertrag vereinbar ist, wenn die nationalen Behörden wegen desselben Sachverhalts Sanktionen verhängen, die das deutsche Recht auf diesem Gebiete vorsieht; dabei verwies das Kammergericht auf die Gefahr einer unterschiedlichen Würdigung ein und desselben Sachverhalts sowie auf die Möglichkeit einer Wettbewerbsverzerrung im Gemeinsamen Markt zum Nachteil der dem deutschen Kartellrecht unterliegenden Marktteilnehmer und bezog sich in diesem Zusammenhang auf Artikel 9 der Verordnung Nr. 17 sowie die Artikel 85 und 5 des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und schließlich auf allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts.Aus Ihrem Urteil ergibt sich eindeutig, daß Artikel 9 der Verordnung Nr. 17 eine Zuständigkeit der nationalen Behörden nur insoweit begründet, als diese befugt sind, die Bestimmungen des Artikels 85 des Vertrages selber anzuwenden, solange die Kommission ihrerseits kein Verfahren eingeleitet hat; folglich spielt Artikel 9 keine Rolle, wenn die nationalen Behörden nur ihr innerstaatliches Recht anwenden. Denn, so führen Sie aus, das Gemeinschaftsrecht und das nationale Recht betrachten Wettbewerbsabsprachen unter verschiedenen Aspekten:Artikel 85 behandelt sie wegen der Behinderungen, die sie für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten mit sich bringen können, und wegen der Wettbewerbsbeeinträchtigungen auf dem Gebiete des Gemeinsamen Marktes. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, denen je nach der Eigenheit des betreffenden Staates unterschiedliche Vorstellungen zugrunde liegen, betrachten die Kartelle demgegenüber allein in ihrem nationalen Rahmen. Demzufolge kann ein und dasselbe Kartell grundsätzlich Gegenstand zweier parallellaufender Ahndungsverfahren sein: eines findet vor den Gemeinschaftsbehörden in Anwendung des Vertrages, das andere vor den nationalen Behörden aufgrund des innerstaatlichen Rechts statt.Daher haben Sie entschieden, daß die Regel „ne bis in idem“ in einer solchen Situation nicht angewandt werden kann, da die gleichzeitige Verfahrensdurchführung zulässig ist. Sie bekräftigen jedoch, daß Konflikte, die aus einer derartigen Konkurrenz zwischen dem Gemeinschaftsrecht und den nationalen Gesetzen entstehen können, stets im Sinne eines Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gelöst werden müssen, was zur Verwirklichung der Ziele des Vertrages von Rom gewiß unerläßlich ist.Nach Darlegung dieser Grundsätze mußten Sie eine weitere Frage entscheiden, mit der das Kammergericht Sie auf die Gefahr hinwies, es könnte wegen desselben Sachverhalts zu zwei Sanktionen kommen, nämlich einer durch die Kommission und einer anderen durch das nationale Gericht.Während Sie die Zulässigkeit gleichzeitiger Verfolgung aus der besonderen Art der Zuständigkeitsverteilung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten herleiteten, stellten Sie in den Gründen Ihres Urteils nun auf ein allgemeines Billigkeitsgebot ab, wie es etwa in Artikel 90 Absatz 9 des Vertrages über die Gemeinschaft für Kohle und Stahl seinen Ausdruck gefunden hat, aus dem folge, daß bei der eventuellen Festsetzung einer Sanktion jede frühere Ahndung zu berücksichtigen sei.Meine Herren, ich will nicht behaupten, dieser Teil der Urteilsbegründung sei überflüssig, er ist aber jedenfalls nicht unbedingt nötig zur Stützung des Urteilstenors vom 13. Februar 1969; er kann daher nach meiner Auffassung lediglich in den Grenzen ausgelegt werden, die Ihnen durch die nach Artikel 177 vorgelegten Fragen gesetzt waren. Sie haben also lediglich in Anbetracht der besonderen Situation, die sich aus der konkurrierenden Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der gemeinschaftlichen Organe im Bereich des Kartellrechts auf ein und demselben Gebiet, dem des Gemeinsamen Marktes, ergibt, die Regel der Anrechenbarkeit anerkannt. Ich glaube nicht, daß es möglich ist, darin die Bestätigung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes zu sehen, der Geltung auch im Falle eines Zusammentreffens von Verfolgungsmaßnahmen bzw. Sanktionen der Gemeinschaftsorgane einerseits und von Behörden oder Gerichten eines Drittstaates andererseits beansprucht.Gerade wegen der engen Wechselbeziehungen zwischen den nationalen Märkten der Mitgliedstaaten und dem Gemeinsamen Markt haben Sie die Anwendbarkeit des Anrechnungsgebotes anerkannt. Hingegen liegen die Verhältnisse offenbar ganz anders, wenn man eine frühere Entscheidung vorfindet, die in einem Drittstaat ergangen ist.
Da im vorliegenden Falle die Geldstrafe, über deren Anrechenbarkeit auf die von der Kommission auferlegte Geldbuße Sie entscheiden sollen, von einem amerikanischen Gericht verhängt wurde, ist es nicht uninteressant zu wissen, meine Herren, daß in den Vereinigten Staaten parallellaufende Verfolgungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Einzelstaates einerseits und des Bundesrechts andererseits zu einer doppelten Ahndung führen können und tatsächlich auch geführt haben, und zwar trotz des 5. Amendment der Bundesverfassung, das vorsieht: „… nor shall any person be subject for the same offence to be twice put in jeopardy of life or limb“, d. h. also trotz des mit Verfassungsrang ausgestatteten Verbots der Doppelbestrafung.Die amerikanische Rechtsprechung geht davon aus, daß zwei voneinander zu unterscheidende Straftatbestände gegeben sind, wenn ein und dasselbe Verhalten gegen Vorschriften zweier verschiedener Rechtsordnungen (der des Bundes und der eines Bundesstaates) verstößt. In diesem Falle ist also die Tatidentität, die Voraussetzung für das Verbot der Doppelbestrafung ist, zu verneinen. So hat der Supreme Court der Vereinigten Staaten entschieden: „Jeder Bürger der Vereinigten Staaten ist zugleich Bürger eines Staates oder eines Territoriums. Er schuldet demgemäß zwei souveränen Staaten Gehorsam, und er kann sich strafbar machen, indem er die Gesetze des einen oder anderen Staates verletzt. Dasselbe Verhalten kann ein Verstoß nach beiden Rechtsordnungen sein. Es besteht kein Zweifel, daß ein Staat oder beide Staaten einen solchen Rechtsbrecher nach ihrem Ermessen bestrafen können. Gleichwohl läßt sich nicht behaupten, daß dieser Rechtsbrecher zweimal für denselben Verstoß bestraft worden ist. Vielmehr hat er durch ein und dasselbe Verhalten zwei Verstöße begangen, und er wird mit Recht für jeden Verstoß bestraft. Er kann sich demgemäß nicht auf die eine Bestrafung berufen, um einer Verurteilung wegen des anderen Verstoßes zu entgehen.“In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob das Gesetz eines Einzelstaates verfassungswidrig war, weil darin eine erneute Bestrafung nach Bundesrecht nicht ausgeschlossen wurde.In einer anderen Rechtssache (Vereinigte Staaten gegen Lanza) entschied der Supreme Court, daß eine Verurteilung, die nach dem Recht eines Einzelstaates in Rechtskraft erwachsen war, einem erneuten Verfahren nach Bundesrecht nicht entgegenstehe und auch eine Doppelbestrafung nicht hindere.Zu demselben Ergebnis gelangte der Supreme Court in einem Fall, in dem das Gericht eines Einzelstaates aufgrund einzelstaatlichen Rechts strafte, obwohl der Betroffene wegen derselben Tat bereits nach Bundesrecht bestraft worden war.An dieser Rechtsprechung hat der Supreme Court trotz der dagegen geäußerten „dissenting opinions“ festgehalten. Im Falle eines Konfliktes zwischen der Souveränität von Bund und Staaten einerseits und dem Verbot der doppelten Bestrafung andererseits hat er also zugunsten der Souveränität entschieden.Aus dieser Grundeinstellung ergibt sich, so glaube ich in Übereinstimmung mit Professor Mestmaecker (Aufsatz im Betriebsberater 1968, S. 1297), daß ein in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil, welches aufgrund der Antitrustgesetzgebung eines Einzelstaates ergangen ist, einer erneuten Verurteilung nach Bundesrecht nicht im Wege steht, und umgekehrt. Allein die ständige Abstimmung der bundesstaatlichen und der einzelstaatlichen Behörden untereinander erlaubt es, in der Praxis Doppelbestrafungen zu vermeiden. Daraus ergibt sich, daß selbst in einem föderalistisch strukturierten Staat wie den Vereinigten Staaten die Regel „ne bis in idem“ hinter den Prinzipien der Souveränität und der Territorialität zurücktritt, ohne daß in diesem Falle die Anrechenbarkeit einer früheren Sanktion anerkannt wird.
In ihrer auf rein strafrechtlichen Kategorien aufbauenden Argumentation trägt die Klägerin den Besonderheiten und, man kann sagen, der Eigenständigkeit des durch den Vertrag von Rom auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts geschaffenen Ahndungssystems im Verhältnis zum allgemeinen Strafrecht geradezu systematisch keine Rechnung.Zwar ist es nicht zweifelhaft, daß die Mitgliedstaaten im Bereich der Wirtschaft den Gemeinschaftseinrichtungen gewisse Hoheitsbefugnisse zur Ausübung übertragen haben, jedoch ist ebenso gewiß, daß sie sich nicht ihrer Strafgewalt haben entäußern wollen. Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 stellt darüber hinaus klar, daß die im Bereich des Kartellrechts vorgesehenen Geldbußen nicht strafrechtlicher Art sind.Obwohl sie von der Kommission nach einem kontradiktorischen Untersuchungsverfahren unter Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auferlegt werden, sind sie der Kategorie der verwaltungsrechtlichen Sanktionen zuzurechnen.Diese Feststellung, die auch Ihrer Rechtsprechung zugrunde liegt (Urteile vom 15. Juli 1970 über das internationale Chininkartell und vom 14. Juli 1972 in den Farbstoff Sachen), rechtfertigt indessen nicht, daß das Geldbußensystem der Gemeinschaft von allen strafrechtlichen Grundsätzen völlig gelöst wird.Obwohl die Wettbewerbsverstöße in Artikel 85 nur sehr allgemein umschrieben sind und im höchsten Maße technische Gebiete betreffen — ein Umstand, der der Kommission und dem Gerichtshof einen besonders weiten Ermessensspielraum läßt — sind sie doch immerhin gesetzlich erfaßt; ihnen ist auch ein subjektives Element eigen, insofern vorausgesetzt wird, daß sie „vorsätzlich oder fahrlässig“ begangen worden sind (Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17); ihnen ist schließlich ein objektives Element eigen, denn die in Artikel 85 vorgesehenen Verbote erstrecken sich auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, deren tatbestandsmäßiges Vorliegen nachgewiesen werden muß.Für die in der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Geldbußen ist ein Höchst- und ein Mindestmaß festgesetzt, so daß auch bei ihnen der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts gewahrt ist.Dies hat zu der Kennzeichnung geführt (Lambois, Droit pénal international, Dalloz, 1971), die Geldbußen des Gemeinschaftsrechts gehörten formell dem Verwaltungsrecht an, seien aber aus materiellrechtlicher Sicht strafrechtlicher Natur.Jedoch weisen sie Züge ganz eigener Art auf und dienen der Verwirklichung von Zielen, denen nach meiner Ansicht ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit zukommt.Einmal treffen sie in keinem Falle natürliche Personen, sondern ausschließlich Wirtschaftsunternehmen, juristische Personen in ihrem Vermögen. Das Bestreben nach Schutz der menschlichen Persönlichkeit gegen eine doppelte Bestrafung, besonders wenn es sich um Freiheitsstrafen handelt, spielt in diesem Bereich also keine Rolle.Zum anderen erfaßt das Kartellrecht der Gemeinschaft tatsächlich meistens multinationale Unternehmen, deren Tätigkeit sich nicht allein auf mehrere nationale Märkte, auf den Gemeinsamen Markt, sondern auch auf den Weltmarkt erstreckt.Zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und dieser mögen Wechselbeziehungen bestehen, die es der Billigkeit widersprechend erscheinen lassen, daß eine wettbewerbswidrige Handlung, die parallellaufende Verfahren auslöst, mit kumulativen Sanktionen belegt wird. Dieser Erwägung kommt aber nicht das gleiche Gewicht zu, wenn das vorwerfbare Geschäftsgebaren, mag es seinen Niederschlag in Vereinbarungen gefunden oder bloß zu übereinstimmenden Verhaltensweisen geführt haben, gleichzeitig auf der einen Seite die Gemeinschaft und die Staaten oder einige Staaten, die ihr angehören, und auf der anderen Seite Staaten außerhalb des Gemeinsamen Marktes berührt.Wie könnten die Zielsetzungen des Vertrages von Rom wirksam verteidigt werden, wenn eingeräumt würde, daß jede Geldstrafe, die von dem Gericht eines Drittstaates wegen bestimmter Vereinbarungen verhängt worden ist, von der wegen desselben verbotenen Kartells durch die Kommission auferlegten Geldbuße abzuziehen ist? Würden damit nicht die Befugnisse der Gemeinschaftsbehörden im Namen eines Billigkeitsgrundsatzes eingeschränkt, von dem keineswegs sicher ist, ob er von den betroffenen Drittstaaten im Wege einer Gegenseitigkeitsverbürgung ebenfalls anerkannt würde? Kann man z. B. annehmen, daß ein Gerichtshof der Vereinigten Staaten in Verfahren gegen Unternehmen, denen die Kommission zu einem füheren Zeitpunkt wegen desselben Kartells aufgrund der Verordnung Nr. 17 eine Geldbuße auferlegt hätte, sich dazu bereitfinden würde, diese Geldbuße in voller Höhe auf die von ihm zu verhängende Geldstrafe anzurechnen?Selbst wenn, was ich mit der heutigen Rechtswirklichkeit nicht für vereinbar halte, die Regel der Anrechenbarkeit als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt wird, scheint es mir doch notwendig, den Zielsetzungen des Vertrages und dem wirkungsvollen Handeln der Gemeinschaftsorgane den Vorrang einzuräumen. In Wahrheit kann die Regel der Anrechenbarkeit in den Beziehungen zu einem Drittstaat nur bei einer entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung herangezogen werden.Zum anderen erwachsen die Ahndungsbefugnisse der Kommission gegenüber Unternehmen, die im Sinne des Artikels 85 verbotene Kartelle gebildet haben, unbestreitbar aus der Notwendigkeit, die Wirtschaftsordnung auf dem Gebiet der Gemeinschaft zu schützen.Die von der Kommission verhängten Geldbußen treffen Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen, die — wie es in Artikel 85 heißt — „den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken“. Eben mit Rücksicht auf die schädlichen Auswirkungen, die diese Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verhaltensweisen auf den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes haben können oder tatsächlich gehabt haben, ist die Sanktion gerechtfertigt. So stellt der — potentielle oder tatsächliche — räumliche Bezug ein grundlegendes Element der Zuwiderhandlung dar. Er kann sogar als notwendiges Element bezeichnet werden.Diese Erkenntnis ist wesentlich: Aus ihr ergibt sich, daß ein Gebot der Anrechnung einer früheren, von einem gemeinschaftsfremden Gericht verhängten Sanktion nicht besteht, denn aus ihr läßt sich ableiten, daß bei einem derartigen Sachverhalt eine Tatidentität zu verneinen ist, daß vielmehr zwei voneinander zu unterscheidende Verstöße vorliegen, die beide ohne Einschränkung nach der Rechtsordnung der Gemeinschaft bzw. der Rechtsordnung des Drittstaates geahndet werden können.