EuGH — 18/72
Zunächst zu der Frage, ob die in Anhang A der Verordnung Nr. 120 (Amtsblatt 1967, S. 2269) angeführte Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs so auszulegen ist, daß von ihr auch Erzeugnisse erfaßt werden, die nach Zubereitung, Zusammensetzung und Beschaffen-heit den hominy chop specified entsprechen.In diesem Zusammenhang hat das Gericht unter Bezugnahme auf die von den Parteien abgegebenen unstreitigen Charakterisierungen eine nähere Kennzeichnung der in Frage stehenden Waren gegeben. Ihr zufolge handelt es sich nach der Ansicht der Produktschap um „südafrikanisches Maiskeimmehl, ungeeignet für die Ölgewinnung, mit Kleie vermengt oder nicht (coarse bran), mit nicht mehr als 50 Gewichtshundertteilen Stärke, bezogen auf den Trockenstoff“. Die Klägerin hat hinsichtlich der Zusammensetzung angegeben, die Ware enthalte mindestens 19 % Albumin und Fettstoffe, höchstens 8 % Rohfasern und höchstens 35 % Stärke. Die Zubereitungsweise hat die Klägerin so beschrieben: „Mit Hilfe einer Keimentfernungsanlage wird der Keim aus den mit Dampf vorbehandelten Maiskörnern entfernt. Bei dieser Behandlung werden unvermeidbar auch die Fruchthüllen (Kleie) und ein Teil des weichen Endosperms des Korns entfernt. So gewinnt man einerseits:a)entkeimte, geschälte, ganze Maiskörner,b)Maisreis,c)Maisgrieß undd)Strohsowie andererseits:a)Maiskeimmehl undb)Kleie.Das Maiskeimmehl ist bestimmt und wird benutzt zur Ölextraktion; die Enderzeugnisse sind Öl und fettfreies Maiskeimmehl. Der Teil des Maiskeimmehls, der sich als ungeeignet zur Ölgewinnung erweist, wird — mit Kleie vermengt oder nicht — zu pellets gepreßt und bildet hominy chop specified.“Wenn wir im Lichte dieser Erklärungen eine Beantwortung der ersten Frage versuchen, so ist natürlich sicher, daß es nicht Aufgabe des Gerichtshofes sein kann, unmittelbar eine Tarifierung vorzunehmen, denn dies würde bereits Rechtsanwendung darstellen. Jetzt geht es vielmehr nur darum, die in Betracht kommenden Tarifpositionen auszulegen und Abgrenzungskriterien aufzuzeigen, mit deren Hilfe das nationale Gericht zu tarifieren hat. In dieser Weise ist die gestellte Frage also umzudeuten. Damit steht gleichzeitig fest, daß sie trotz ihrer konkreten Formulierungen nicht als unzulässig zu betrachten ist. Wie in anderen Rechtssachen (12/71, 14/71) ist vielmehr davon auszugehen, daß die erwähnten genauen Kennzeichnungen zu Recht gegeben wurden, weil sie dazu dienen, den konkreten rechtlichen Rahmen zu bezeichnen, zu dem allein eine für das Ausgangsverfahren nützliche Auslegung gegeben werden kann.Mit diesem Vorbehalt kann ich auf die uns unterbreitete Problematik eingehen.Wie Sie wissen, macht die Klägerin zur Auslegung der Tarifposition 23.02 („Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide“) vor allem geltend, sie erfasse offensichtlich nur Rückstände aus bestimmten Produktions-vorgängen wie Sichten und Mahlen und gleichartigen Verfahren, sie beschränke sich also auf Erzeugnisse der Trockenmüllerei. Da zur Gewinnung der hominy chop specified aber — wie gezeigt — ein feuchtes Verfahren angewandt werde, scheide für sie eine Tarifierung nach 23.02 aus. Dagegen komme die Tarifnummer 23.04 (Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle) in Betracht, weil die hominy chop specified bei der Ölgewinnung anfielen und weil es insofern auf den Gesamtzusammenhang des Produktionsprozesses ankommen müsse.Wendet man sich in dieser Abgrenzungs-frage zunächst der Tarifnummer 23.04 zu, so zeigt sich jedoch schnell, daß sich erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der von der Klägerin gegebenen Deutung ausmachen lassen. — Sie hat in erster Linie den Wortlaut der Tarifposition gegen sich, von dem bei der Beantwortung von Tarifierungsfragen bekanntlich vor allem auszugehen ist. Tatsächlich weist die Formulierung „Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle“ bei unbefangener Auslegung auf das hin, was nach der Gewinnung von Öl aus den dabei eingesetzten Grundstoffen übrig bleibt, während sich mit ihr nur schwer der Gedanke vereinbaren läßt, es komme alles mögliche in Betracht, was anläßlich des Gesamtproduktionsvorganges — außer Öl — anfällt. — Weiterhin läßt sich auf die Notes explicatives de la nomenclature de Bruxelles verweisen, die mit der Wendung „residus solides de l'extraction par pressage, par solvant ou par centrifugation de l'huile contenu dans les graines“ und auch dadurch in die gleiche Richtung weisen, daß als typische unter die Tarifnummer 23.04 fallende Erzeugnisse Ölkuchen angeführt werden. — Bedeutsam ist sodann, was in der Rechtsprechung (Urteil 36/71, Slg. 1972, 198) zum Begriff Rückstände im Sinne der Tarifnummern 23.03 und 23.04 ausgeführt worden ist. Danach liegen Rückstände im Sinne der genannten Tarifnummern nur vor, „wenn dem Ausgangserzeugnis die Stärke oder das Öl soweit entzogen worden ist, wie dies nach modernen Verfahren in wirtschaftlich rationeller Weise möglich ist.“ Wie mir scheint, läßt sich die von der Klägerin gegebene Interpretation auch damit schwer in Einklang bringen. — Schließlich spielt noch die allgemeine Erkenntnis eine Rolle, daß Produktionsvorgänge bei der Tarifierung gemeinhin keine Bedeutung haben, daß vielmehr die Beschaffenheit der fraglichen Ware und ihre Zusammensetzung im Vordergrund stehen. Daraus läßt sich folgern, daß bei der Auslegung von Tarifpositionen, die ausnahmsweise auf den Produktionsvorgang abstellen und damit seine Berücksichtigung notwendig machen, in dieser Hinsicht restriktiv zu verfahren ist. Bezogen auf die Position 23.04 bedeutet das: Es kann nur der eigentliche Vorgang der Ölgewinnung in Betracht kommen oder — anders gewendet — ein Erzeugnis, an dem der Produktionsvorgang unmittelbar zu erkennen isr. Eine extensive Betrachtung in der von der Klägerin befürworteten Art würde dagegen offensichtlich zu beträchtlichen Schwierigkeiten für die Zollverwaltung und auch zu einer Unsicherheit der Tarifierung führen. — Demnach kann der Tarifnummer 23.04 nur zugewiesen werden, was als Rückstand bei der Ölgewinnung selbst anfällt. Gleichzeitig dürfte damit sicher sein, daß die von der Klägerin importierten hominy chop specified nicht hierunter fallen, führt die Klägerin doch selbst an, daß sie aus Maiskeimmehl bestehen, das von vornherein als zur Ölgewinnung ungeeignet ausgeschieden worden ist.Andererseits ist zu der Tarifnummer 23.02 folgendes zu bemerken. Ihr Wortlaut allein („Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide“), d. h. die Verwendung der Sammelbezeichnung „andere Bearbeitungen von Getreide“, legt schwerlich die Annahme nahe, erfaßt würden nur Erzeugnisse, die sich aus einem trockenen Mahlvorgang ergeben. Die verwendeten Formulierungen scheinen vielmehr generell auf alle möglichen Bearbeitungsvorgänge bei Getreide hinzuweisen. Demgegenüber ist zwar richtig, daß in den Notes explicatives de la nomenclature de Bruxelles in den allgemeinen Betrachtungen zu Kapitel 11 für die residus de mouture auf die Tarifnummer 23.02 verwiesen wird und daß dies für die Auffassung der Klägerin sprechen könnte. Indessen ist insofern einmal von Interesse, daß die Ratsverordnung Nr. 302/69 vom 18. Februar 1969 (Amtsblatt 1969 L 43) in Artikel 3 ausdrücklich bestimmt: „Getreidekeime, auch gemahlen, gehören auf jeden Fall zur Tarifnummer 11.02.“ Derartige Produkte sind also dem Kapitel über die Müllereierzeugnisse zugewiesen, und dies offenbar unabhängig davon, auf welchem Wege (trocken oder feucht) eine Ablösung der Keime erfolgt. — Außerdem ist von Interesse, was zur Abgrenzung der Position 11.01 und 11.02 (die für das Ausgangsverfahren offensichtlich nicht in Betracht kommen) von der Position 23.02 in der Ratsverordnung Nr. 1052/68 vom 23 Juli 1968 (Amtsblatt 1968 L 179) ausgeführt ist. Dort lesen wir in einer Fußnote zu der Tarifposition 11.01 („Mehl von Getreide“): „Voraussetzung für die Zulassung zu dieser Tarifnummer ist, daß das betreffende Erzeugnis einen Stärkegehalt von mehr als 45 % und einen Aschegehalt hat, der … bei Mais 2 % oder weniger … beträgt. Ist eine der vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird das betreffende Erzeugnis nach Maßgabe seines Stärkegehaltes in die Tarif stelle 23.02 A eingeordnet.“ Daraus kann in der Tat geschlossen werden, die Verweisung auf 23.02 habe prinzipielle Bedeutung, d. h. es kann angenommen werden, die genannte Position 23.02 sei in diesem Zusammenhang als allgemeine Auffangposition anzusehen.Mit der Kommission läßt sich demnach die Auffassung vertreten, es komme für ein Erzeugnis die Tarifierung nach 23.02 in Betracht, wenn es kleieartig ist und allgemein als Rückstand bei der Bearbeitung von Getreide, auch Mais, anfällt und wenn weiterhin, weil von einem Rückstand bei der Ölgewinnung nicht gesprochen werden kann, die spezielle Position über derartige Rückstände (23.04) ausscheidet. In diesem Sinne ist entgegen der klägerischen Ansicht auf die erste Frage zu antworten und vielleicht — wie die Kommission vorgeschlagen hat — noch hinzuzufügen, daß dies auch gilt, wenn das betreffende Produkt aus einer Bearbeitungsphase hervorgegangen ist, die vor der eigentlichen Ölgewinnung liegt.
Insgesamt ist auf die vorgelegten Fragen daher wie folgt zu antworten:a)Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Mais entstehen und die nicht als Rückstände aus der Ölgewinnung im eigentlichen Sinne übrig bleiben, fallen nicht unter die Tarifposition 23.04, sondern können in die in Anhang A der Verordnung Nr. 120/67 genannte Tarifnummer 23.02 eingewiesen werden. Dies gilt auch, wenn die betreffenden Erzeugnisse in einem Bearbeitungsstadium entstehen, das der Ölgewinnung aus Mais vorausgeht.b)Weder Bestimmungen des Vertrages noch des abgeleiteten Gemeinschaftsrechtes ermächtigen die Mitgliedstaaten dazu, Vorschriften über die Freistellung von der Abschöpfungspflicht anzuwenden. Werden Erzeugnisse der Tarifnummer 23.02 eingeführt mit der Folge, daß sie in den Freiverkehr gelangen und in der Gemeinschaft verfügbar werden, so können die Mitgliedstaaten, weil derartige Erzeugnisse im Prinzip geeignet sind, die Preisbildung in der Gemeinschaft zu beeinflussen, von der Abschöpfung nicht unter Berufung auf nationale Freistellungsregeln absehen, und dies selbt dann nicht, wenn in anderen Fällen vergleichbarer Einfuhren die Abschöpfungserhebung unterblieben ist.