EuGH — C-21/72
Im System des GATT gibt es allgemeine, oft sehr apodiktisch und präzise gefaßte Regeln, ob es nun um die allgemeine Meistbegünstigung (Artikel I Absatz 1), die nationale Behandlung auf dem Gebiet der inneren Abgaben und Rechtsvorschriften (Artikel III), die Anti-Dumping- und Ausgleichszölle (Artikel VI) oder die Beseitigung von mengenmäßigen Beschränkungen (Artikel XI) geht. Zu diesen Regeln gibt es jedoch so große im Abkommen selbst vorgesehene Ausnahmen und so viele Befreiungen, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien zugestanden werden können, daß das System des GATT letztlich in der Anwendung durch eine sehr große Geschmeidigkeit gekennzeichnet ist, weil zur Anpassung der Prinzipien an die Wirklichkeit bei der Anwendung ein weiterer Spielraum besteht. Diese Vorschriften haben nichts Unbedingtes an sich.So führt Artikel I Absatz 2 als Ausnahme von der Meistbegünstigungsklausel vier Gruppen von Präferenzregelungen auf, die bei Abschluß des GATT bestanden, namentlich jene, die seinerzeit für das britische Commonwealth und die französische Union galten. Die Befreiungen von dieser Klausel, die nach Verhandlungen mit Zustimmung der Vertragsparteien gewährt werden, betreffen namentlich „regionale Zusammenschlüsse“. Die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl erhielt so übrigens gemäß Artikel XXV des GATT eine ausdrückliche Befreiung.Ferner sieht Artikel XXIV für Zollunion und Freihandelszonen eine Regelung vor, die zahlreiche Abweichungen zuläßt. Desgleichen unterliegt das Verbot der mengenmäßigen Beschränkungen aufgrund von Artikel XI Absatz 2 Ausnahmen, die auf drei Leitgedanken beruhen:Schutz der Volkswirtschaften der Entwicklungsländer; Schutz des Zahlungsbilanzgleichgewichts; schließlich Schutz der Landwirtschaft. Diese letzte Klausel ermächtigt die Vertragsparteien, ohne vorherige Zustimmung mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anzuwenden, um auf ihren inländischen Märkten im Rahmen von Maßnahmen, die auf eine Entlastung des durch Überschwemmung bedrohten Marktes eines Agrarerzeugnisses abzielen, einen stabilisierenden Einfluß auszuüben. Dieses Recht hängt von bestimmten klar umschriebenen Voraussetzungen ab: Diese sind die zeitliche Be-grenzung ihrer Anwendung, ferner das Erfordernis, ein bestimmtes Verhältnis zwischen Einfuhr und Inlandsproduktion zu wahren, wie es sich aller Voraussicht nach zwischen beiden ergeben würde, wenn keine Beschränkungen beständen, hierbei sind namentlich die während eines Vergleichszeitraums vorgenommenen Einfuhren zu berücksichtigen.Doch hat die Praxis den Anwendungsbereich dieser Befreiung außergewöhnlich ausgeweitet. Zahlreiche Staaten beantragten sie und erhielten sie auch; die GATT-Organisation sah sich sogar genötigt, auf diesem Gebiet wegen des Um-fangs der von einigen ihrer Mitglieder beschlossenen Ausnahmeregelungen von Artikel XXV des GATT Gebrauch zu machen. So erhielten die Vereinigten Staaten im Jahre 1955 eine Ausnahmegenehmigung, die den größten Teil ihrer Agrarpolitik deckte. Nach Artikel XXV können nämlich die Vertragsparteien unter außergewöhnlichen, im GATT nicht anderweit vorgesehenen Umständen von einigen ihrer Vertragsverpflichtungen befreit werden. Es handelt sich dabei um ein sehr weites und in seiner Anwendung sehr geschmeidiges „Sicherheitsventil“, dessen Mechanismus auf Antrag eines Staates durch Mehrheitsbeschluß der Vertragsparteien ausgelöst wird.
Das Verfahren zur Regelung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der GATT-Organisation ist gleichfalls aufschlußreich. Wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, ein ihr aus dem GATT zustehender Vorteil werde zunichte gemacht oder geschmälert oder die Erreichung der Ziele des GATT werde dadurch gehindert, daß eine andere Vertragspartei den Vorschriften des Abkommens zuwiderlaufende Maßnahmen trifft, so kann sie nach Artikel XXIII zunächst nur Vorstellungen erheben und Vorschläge machen, die die andere Seite „wohlwollend prüfen“ wird. Kommt innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine zufriedenstellende Regelung nicht zustande, so kann die Frage den Mitgliedern des GATT vorgelegt werden, die nach Untersuchungen und Beratungen, wenn die Umstände nach ihrer Ansicht hinreichend schwer wiegen, den oder die betroffenen Vertragsparteien ermächtigen können, ihre Verpflichtungen gegenüber der verantwortlichen Vertragspartei auszusetzen. Als „ultima ratio“ steht es dieser letzteren schließlich noch frei, dem Sekretariat der Organisation ihre Absicht mitzuteilen, von dem Abkommen zurückzutreten und sich dadurch von ihren Verpflichtungen zu lösen.
Da das GATT-Abkommen schließlich durch die nationalen Parlamente, außer dem von Haiti, nie ratifiziert wurde, ist es in den einzelnen Staaten aufgrund eines Protokolls über die vorläufige Anwendung anwendbar, zu dem allerdings in der Bundesrepublik ein „Zustimmungsgesetz“ und in Italien ein „Ausführungsgesetz“ erging. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die Teile I und III des Abkommens anzuwenden; insoweit haben sie keine Möglichkeit, Vorbehalte geltend zu machen. Dagegen sind sie an Teil II einschließlich Artikel XI nur „in dem mit dem geltenden Recht zu vereinbarenden Umfang“ gebunden. Bei Meinungsverschiedenheiten geht also dieses innerstaatliche Recht den Bestimmungen des Teils II vor. Zwar ist nur das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GATT geltende Recht gemeint, doch entspricht ein solches System in keiner Weise den Kriterien für eine unmittelbare Geltung.All diese Erwägungen lassen den Schluß zu, daß die Vorschriften des GATT, dessen Regelungen auf dem Konsens der Vertragsparteien beruhen, nicht die einzelnen als solche betreffen.Ganz besonders Artikel XI sieht Ausnahmen und Befreiungen vor, von denen die Praxis gezeigt hat, daß sie den Staaten und — „mutatis mutandis“ — der Gemeinschaft einen Beurteilungsspielraum lassen, der ausschließt, daß die einzelnen aus dem in diesem Artikel niedergelegten Grundsatz subjektive, vor Gericht mit Erfolg geltend zu machende Rechte herleiten können.Deshalb, meine Herren, glaube ich nicht, daß die „Gültigkeit“ der Gemeinschafts-verordnungen im Sinne von Artikel 177 des Vertrages von Rom aufgrund von Artikel XI des GATT in Frage gestellt werden kann. Das Problem der Vereinbarkeit dieser Verordnungen mit den Be-stimmungen des Artikels XI hätte gegebenenfalls lediglich im Verhältnis zwischen der GATT-Organisation einerseits sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Mitgliedstaaten andererseits gemäß den im GATT für Verhandlungen und die Regelung von Meinungsverschiedenheiten enthaltenden Vorschriften aufgeworfen werden können.Könnte man im übrigen nicht, wenn Artikel XI des GATT in der Gemeinschaftsrechtsordnung unmittelbar anwendbar wäre, auf den Gedanken kommen, daß die niederländische Regierung nach Artikel 173 des Vertrages von Rom auf Aufhebung der strittigen Verordnungen hätte klagen können, falls sie der Meinung war, diese Gemeinschaftsvorschriften stünden im Widerspruch zu dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und infolgedessen zu den Vertrags-pflichten der Gemeinschaft und der Niederlande?