EuGH — 26/72
Es bleiben noch zwei Fragen zu prüfen, meine Herren, von denen man wird einräumen müssen, daß sie weniger die Auslegung von Gemeinschaftsrecht als Tatsachenwürdigungen betreffen, die mit den besonderen Umständen des beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven anhängigen Rechtsstreits verknüpft sind. Von Ihrer Antwort auf die erste Frage erwartet dieses Gericht die Bestimmung des Begriffs „stichprobenweise Kontrolle“. Keine Vorschrift der Verordnung Nr. 2403/69 enthält aber irgendeine Angabe darüber, was unter „Stichprobe“ zu verstehen ist, und für die Bestimmung der Bömerzahl besagt das ISO-Verfahren lediglich, daß die zu untersuchende Schweineschmalzprobe etwa 100 Gramm wiegen muß, ohne jedoch etwas über das Verhältnis des Umfangs der Stichproben zur Menge des zu untersuchenden Erzeugnisses zu bestimmen. Im übrigen ist sich das vorlegende Gericht durchaus bewußt, daß dieser Begriff der stichprobenweisen Kontrolle je nach der Art der Erzeugnisse einen sehr unterschiedlichen Inhalt haben kann; deshalb bleibt ihm nichts anderes übrig, als Ihre Auslegung für den konkreten Fall zu erbitten — nämlich: Ist es zulässig, eine solche Kontrolle auf die Untersuchung des Inhalts von zwei Dosen aus einer Partie von 6000 Dosen Schweineschmalz zu beschränken, wenn die Bömerzahl der gesamten Partie bestimmt werden soll?Ich wäre geneigt, Ihnen die Antwort zu empfehlen, daß gerade dieser Bereich der Beurteilung des nationalen Gerichts unterliegt und daß Ihr Gerichtshof nicht in die Prüfung eines Problems einzutreten hat, dessen Lösung allzu offensichtlich mit den besonderen Gegebenheiten des dort anhängigen Rechtsstreits verknüpft ist.Man muß sich aber meiner Ansicht nach bemühen, ihm eine Leitlinie aufzuzeigen, ohne allerdings dabei eine allgemeingültige Auslegung erarbeiten zu wollen.Ihre Antwort muß meines Erachtens nach der Art des Erzeugnisses und der Form, in der es ausgeführt wird, also nach seiner Aufmachung, abgestuft werden.Handelt es sich um ein verhältnismäßig leicht in seine Bestandteile zerfallendes Erzeugnis, dessen physikalische und chemische Eigenschaften nicht sehr dauerhaft sind und das, wenn nicht lose, so doch wenigstens in Containern mit großen Fassungsvermögen befördert wird, so würde ich davon ausgehen, daß die Proben unbedingt an verschiedenen Stellen der Gesamtmasse des Erzeugnisses entnommen werden und einen verhältnismäßig beträchtlichen Teil dieser Masse betreffen müssen, um die Gewißheit zu geben, daß die Partie einheitlich und die entnommenen Proben für die Gesamtpartie hinreichend repräsentativ sind.Anders ist es meines Erachtens, wenn das Erzeugnis in Metallbehältern von im Vergleich zur gesamten Ausfuhrmenge sehr geringem Fassungsvermögen verpackt und auf diese Weise für den Wiederverkauf fertig ist, und wenn es überdies dauerhafte Eigenschaften aufweist und nicht in Gefahr ist, in seine Bestandteile zu zerfallen.In diesem Falle, der bei zahlreichen Nahrungsmitteln gegeben ist, und wenn wie vorliegend der Ausführer selbst gegenüber der Zollbehörde erklärt, daß der Inhalt aller Behälter aus demselben Produktionsgang stammt, ist nach meiner Ansicht anzunehmen, daß die Entnahme weniger Einheiten, ja selbst einer einzigen, dem Begriff der stichprobenweisen Kontrolle genügt. Denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine bestimmte Dose Schweineschmalz in höherem Maße repräsentativ für die gesamte Partie sein sollte als irgendeine andere der Dosen, aus denen die Partie besteht.Lassen Sie mich hinzufügen, daß es dann, wenn der Ausführer einen Grund haben sollte, eine Kontrolle zu beanstanden, von der er etwa glaubte, daß sie sich auf eine unzureichende Menge von Dosen erstrecke, seine Sache wäre, eine sich auf zahlreiche Proben erstreckende Gegenuntersuchung zu verlangen, vorausgesetzt, daß die geltenden innerstaat lichen Rechtsvorschriften eine solche Gegenprobe zulassen, was in den Niederlanden der Fall ist.Ich schlage Ihnen daher vor, die gestellte Frage wie folgt zu beantworten: Handelt es sich um ein dauerhaftes Erzeugnis in einer Aufmachung, die geeignet ist, seine Beschaffenheit zu erhalten, und hat der Ausführer erklärt, daß es tatsächlich von einheitlicher Beschaffenheit sei, ist der Ausdruck „stichprobenweise Kontrolle“ dahin gehend auszulegen, daß er rechtens auf die Kontrolle des Inhalts einer selbst sehr geringen Zahl von Behältern angewandt werden kann.Auf die letzte Ihnen von dem niederländischen Gericht vorgelegte Frage dürfte eine ebenso abgestufte Antwort zu geben sein. Sie betrifft die Art der untersuchten Probe und geht dahin, ob der Verordnung Nr. 2403/69 die Untersuchung des Durchschnitts einer großen Zahl laufend entnommener Einzelproben genügt. Auch hier wiederum ist die Frage unlöslich mit den Umständen des konkreten Falles verknüpft. Die laufend, das heißt während der Dauer eines Produktionsgangs, erfolgende Entnahme zahlreicher Einzelproben entspricht grundsätzlich nicht den Vorschriften der Gemeinschaftsregelung, wenn auch nur wegen der von mir angenommenen Norm über den Zeitpunkt der Probenentnahme, falls die herstellende Fabrik nicht selbst unter Zollaufsicht steht, was zweifellos eine rein theoretische Möglichkeit ist.Bei der Ausfuhr eines Erzeugnisses in einer Aufmachung, die ihrer Natur nach auf eine gute, einheitliche Beschaffenheit hinweist, ist kaum einzusehen, welchen Nutzen es haben sollte, eine größere Zahl von Proben zu entnehmen, um daraus eine Durchschnittsprobe zusammenzustellen. Wir kommen hier wieder auf die vorige Frage zurück, denn da der Ausführer für die einheitliche Qualität der dem Zoll gestellten Partie garantiert — und dies gilt desto mehr, wenn es sich um eine unter einem Warenzeichen verkaufte Ware handelt —, ist die Zusammenstellung einer Durchschnittsprobe keineswegs geboten.Jedenfalls gibt es keine Bestimmung, weder in der auszulegenden Verordnung noch in ihren technischen Anhängen, die das Verfahren der Probenentnahme regelt, und ich glaube, daß es sich hier um ein Problem handelt, das der Beurteilung der innerstaatlichen Behörden unter der Kontrolle ihrer Gerichte überlassen werden muß. Wenn die Kommission es nicht für zweckdienlich gehalten hat, diesen Punkt eingehender und genauer zu regeln, so wollte sie dies, zumindest aber die Lösung der konkreten Durchfüh rungsprobleme bei den Ausfuhrkontrollen, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen.Da es sich schließlich um ein im wesentlichen technisches Gebiet handelt, wäre es sicher nicht wünschenswert und, wie ich meine, übrigens auch nicht möglich, daß sich Ihr Gerichtshof auf Vorlagen der nationalen Gerichte hin an die Stelle der Gemeinschaftsbehörden setzt, denen auf diesem Gebiet die Verordnungsgewalt zusteht.