EuGH — 31/72
Endlich kann noch, was die für die Ruhegehaltsberechnung maßgebliche Einstufung in der Gehaltsgruppe A 3 angeht, darauf hingewiesen werden, daß sie von der Einstufung ausgeht, die für den Kläger bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis durch Entscheidung vom 13. Dezember 1962 festgelegt worden ist. Dagegen hat sich der Kläger seinerzeit nicht gewehrt; er hat sich nicht einmal nach Erlaß des Urteils 70/63, Slg. 1964, 939, an den Gerichtshof gewandt, d. h. nach Verkündung der Entscheidung, deren Grundsätze er auch auf seinen Fall angewandt wissen möchte. Daraus kann nur gefolgert werden, daß die ursprüngliche, die Einstufung des Klägers betreffende Entscheidung vom 13. Dezember 1962 rechtskräftig geworden ist (ähnlich den Entscheidungen, die in den Rechtssachen 43/64, Slg. 1965, 535, 50/64, Slg. 1965, 1089, und 47/65, Slg. 1965, 1333, zu behandeln waren). Dies schließt aber — richtig verstanden — nicht nur aus, daß jetzt rückwirkend eine Änderung der Einstufung verlangt wird; dies macht es ebenso unmöglich, die genannte Entscheidung über die Einstufung des Klägers im Rahmen der Pensionsregelung als rechtswidrig und unbeachtlich zu behandeln.Auch aus diesem Grunde müßte ein Teil der Klageanträge also als unzulässig bezeichnet werden.
Was zunächst die Forderung des Klägers angeht, sein Ruhegehalt nach dem Personalstatut der Montangemeinschaft zu bestimmen, so ist entscheidend, daß der Kläger nie Beamter im Sinne des Personalstatuts der Montangemeinschaft war. Er hatte zu Beginn seiner dienstlichen Verwendung bei der Gemeinsamen Versammlung der Montangemeinschaft nur die vertraglich begründete Stellung einer Hilfskraft, für die eine besondere Regelung unabhängig vom Personalstatut gegolten hat. Von Juni 1958 an war er auf der Grundlage eines sogenannten Brüsseler Vertrages angestellt. Die dafür maßgebliche Regelung (das Reglement APE 351) nahm zwar in gewisser Hinsicht auf das geltende Personalstatut Bezug. Das Personalstatut galt aber nicht schlechthin, insbesondere war es für die Versorgungsregelung ohne Bedeutung, denn diese war — wie wir gehört haben — für die Vertragsbediensteten in einer besonderen Verordnung (dem Reglement APE 1658 vom 8. April 1959) getroffen worden und hatte einen besonderen Pensionsfonds.Daraus ergibt sich, daß der Kläger zu Recht nach Artikel 102 des EWG- und Euratom-Personalstatuts in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist und nicht nach Anhang X des EGKS-Personalstatuts, der ausdrücklich auf Artikel 93 dieses Statuts verweist und so deutlich macht, daß er nur für frühere Montanbeamte galt. Daraus folgt weiterhin, daß die Regelung des Ruhegehalts des Klägers nach Maßgabe des EWG- und Euratom-Personalstatuts nicht zu beanstanden ist.
Was zum anderen die Ansicht des Klägers angeht, bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis habe er in der Stufe der Gehaltsgruppe A 3 ernannt werden müssen, die ihm aufgrund seines Anstellungsvertrags und unter Bezugnahme auf das damals geltende Personalstatut in der Gehaltsgruppe A 4 zugestanden worden war, so ist in der Rechtsprechung (EuGH 70/63) schon geklärt, daß eine derartige Überleitung allenfalls für frühere Montanbeamte in Betracht kommen konnte, weil nur sie im Hinblick auf die Einstufung einer genauen Regelung unterworfen waren. Für Vertragsbedienstete, deren Einstufung nicht in strenger Bindung an eine solche Regelung erfolgte, kam dagegen bei Einweisung in eine höhere Gehaltsgruppe nicht die einfache Übernahme der früheren Gehaltsstufe in Betracht. Hier war vielmehr die Stufe unter Heranziehung des Artikels 46 des Personalstatuts (d. h. der für Beförderungen maßgeblichen Vorschrift) zu bestimmen. Auch das ist in der Rechtsprechung (EuGH 15/64, Slg. 1966, 697) bereits ausdrücklich geklärt worden.Nach allem, was schon ausgeführt worden ist, kann der Kläger also nicht beanstanden, daß seine Einstufung bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Artikel 46 bestimmt wurde. Gleichzeitig steht damit fest, daß das beklagte Parlament korrekt verfahren ist, als es den klägerischen Ruhegehaltsanspruch von dieser Einstufung ausgehend sowie unter Berücksichtigung des alle zwei Jahre erfolgenden Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestimmt hat.Die Klage könnte demnach, ihre Zulässigkeit unterstellt, in keinem Falle erfolgreich sein.