EuGH — 38/72
Die beiden ersten Fragen des deutschen Gerichts gehen dahin, welche verschiedenen Getreidekomponenten seinerzeit in einer Mischung enthalten sein mußten, damit diese als Futtermittelzubereitung zu tarifieren war, und in welchem Verhältnis diese Komponenten zueinander stehen mußten, falls es sich bei ihnen um Weichweizen, Gerste, Hafer und Mais handelte.Was den ersten Punkt anbetrifft, so ist davon auszugehen, daß eine Getreidemischung der Art, wie sie hier in Frage steht, wegen des Fehlens eines sonstigen Zusatzes nicht zwangsläufig eine „Futtermittelzubereitung“ ist; sie könnte eine bloße „einfache Mischung von Getreidekörnern“ des Kapitels 10 darstellen und müßte dann entsprechend den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem charakterbestimmenden Erzeugnis tarifiert werden (ABl. vom 20. Dezember 1960, S. 1543, Absarz 2, letzter Sarz, und Absatz 3 b; Verordnung Nr. 139 des Rates vom 14. November 1962 über die auf Menggetreide anzuwendenden Abschöpfungen).Eine Ware dieser Art könnte zweitens als zubereitetes Futter des Kapitels 23 eintarifiert werden, und zwar selbst ohne Fischölbeimengung, vorausgesetzt, daß sie eigens für diese besondere Verwendung zusammengesetzt worden ist. Wenn sie jedoch ganze Weizenkörner enthielte, könnte eine Tarifierung nach der Tarifnummer 23.07 nur erfolgen, falls der Anteil der Getreidekörner außer Weizen einen bestimmten Satz überstiege.Doch ist es, wie ich bereits sagte, nicht Ihre Sache, das mengenmäßige Verhältnis anzugeben, nach dem die verschiedenen Getreidearten in der Zusammensetzung dieser Ware vorkommen mußten. Beispielsweise durfte in Frankreich vor dem 1. April 1967 eine Ware, um als eine Zubereitung des Kapitels 23 betrachtet werden zu können, nicht mehr als 90 % an ganzen Weizenkörnern enthalten, während die restlichen 10 % aus den ganzen Gersten- oder Roggenkörnern bestanden, außerdem mußte dem Gemisch 0,3 % Fischöl zugesetzt worden sein.
Die zweite Gruppe von Fragen (die dritte, vierte, fünfte und sechste), die Ihnen das deutsche Gericht sodann stellt, geht dahin, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen eine Ware der in den beiden ersten Fragen genannten Art als zubereitetes Futter tarifiert werden konnte. Diese Fragen führen jedoch (von der fünften Frage ab) einen neuen Begriff ein, indem sie die Auswirkungen der Denaturierung von Getreide in Betracht ziehen.Falls das Vorhandensein verschiedener Getreidearten in einer Ware — sei es auch zu bestimmten, festgelegten Arten — allein nicht ausreichen sollte, damit aus dieser Ware ein für die Tierernährung bestimmtes zubereitetes Futter wird, müßten dem betreffenden Gemisch ein oder mehrere verschiedene Stoffe zugesetzt werden, durch die es denaturiert werden kann. Außerdem müßte die Beimengung dieses oder dieser Stoffe einen Mindestprozentsatz erreichen.Hier ist jedoch, da die gemeinsame Marktorganisation für Getreide seinerzeit noch unvollständig ausgebaut war, eine Unterscheidung zu treffen.Blieb die Ware in dem erzeugenden Mitgliedstaat, mochte es für die Qualifizierung als „Futtermittelzubereitung“ im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausreichen, daß sie selbst oder ihr Getreideanteil denaturiert war.Wenn die Ware dagegen nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurde, konnte eine solche Denaturierung aus der Sicht der Rechtsvorschriften dieses Staates nicht genügen, um die tarifliche Einordnung als „Futtermittelzubereitung“ zu rechtfertigen: Der Anteil des Denaturierungsstoffs mußte höher liegen, als zur Denaturierung im ausführenden Staat verlangt wurde; der so zugesetzte Stoff mußte mit anderen Worten selbst einen typischen Futtermittelbestandteil darstellen.Dieses Erfordernis steht zwar nicht wörtlich in den Erläuterungen des Zolltarifs, doch entspricht es ihrem Geiste.Lebertran oder Fischöl sind die gewöhnlich zur Denaturierung von Getreide verwendeten Stoffe; diese Art der Denaturierung begründet auch den Anspruch auf Zahlung einer Gemeinschaftsprämie. Andererseits läßt sich durch Beimischung von Lebertran eine begehrte Futtermittelkomponente zumindest insoweit gewinnen, als der Lebertran den Futtermittelzubereitungen zu einem Mindestsatz beigemischt wird, und mit der Einschränkung, daß diese Zubereitungen gewöhnlich nur für bestimmte Tierarten in Frage kommen: Ein zu hoher Anteil an Lebertran verliehe z. B. dem Geflügelfleisch unerwünschte Eigenschaften (Geruch, Farbe usw.).Man kann also dem Richter des Ausgangsverfahrens zur Antwort geben, daß der auf diese Weise dem Ausgangsgetreide zugesetzte Stoff Lebertran oder Fischöl sein konnte, obgleich dieser Stoff, auch wenn er typischerweise zur Denaturierung von Weizen im Sinne der Verordnung Nr. 178/64 dient, nur eine zur Fütterung ganz bestimmter Tiere geeignete Futtermittelkomponente darstellt, falls er in ausreichender Menge in einer Mischung vorkommt; dagegen ist seine Beimischung für die Fütterung bestimmter anderer Tiere nicht angezeigt.Der Gegensatz, von dem die sechste Frage des einzelstaatlichen Richters stillschweigend ausgeht, besteht also nicht: Die Denaturierung erfolgt durch die Beimischung von Fischöl (zu einem Mindestprozentsatz), und schon hierdurch wird die Ware für die menschliche Ernährung unbrauchbar gemacht, denn der Zweck der Denaturierung besteht ja gerade darin zu verhindern, daß das denaturierte Getreide wieder für die menschliche Ernährung auf den Markt gebracht wird, wofür natürlich ein hinreichend wirksames Denaturierungsverfahren Voraussetzung ist.Das Problem, das dem deutschen Gericht zu schaffen macht, ist in Wahrheit der offensichtliche Widerspruch, der darin liegt, einerseits zu behaupten, eine Denaturierung sei nur bei einer Mindestbeimengung von Lebertran gegeben, andererseits aber eine Futtermittelzubereitung nur dann anzunehmen, wenn ein im Vergleich zu dem vorstehenden Satz höherer Prozentsatz an Lebertran beigemischt wird. Aber wozu kann denn eine denaturierte Ware dienen, wenn nicht zur Tierfütterung?Hierauf läßt sich antworten, daß die — korrekt durchgeführte — Denaturierung vor allem darauf abzielt, den Markt solcher Erzeugnisse zu stützen, die nicht ihren natürlichen Absatz — d. h. im Falle der Brotgetreide (Weichweizen, Roggen) — in der menschlichen Ernährung finden können. Das Brotgetreide (Weichweizen zum Beispiel) muß also unter der Kontrolle der Interventionsstelle denaturiert oder, noch besser, nach der Denaturierung Bestandteil von Tierfutter geworden sein.Damit jedoch der durch Beimischung von Lebertran denaturierte Weizen als Tierfutter betrachtet werden kann, muß ein Mindestprozentsatz an Lebertran beigemischt worden sein. Dieser Satz schwankte übrigens damals nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und je nachdem, ob der Weizen, dem er zugesetzt wurde, selbst mit anderen Getreidearten vermischt war oder nicht.Es genügt aber, in die Begründungserwägungen und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 172/67 des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln zur Denaturierung von Weizen und von zur Brotherstellung geeignetem Roggen hineinzuschauen, wo es heißt:„Die Denaturierungsmethoden müssen genügend wirksam sein …“, Artikel 2: „Die … benutzten Mittel müssen garantieren, daß der denarurierte Weizen und Roggen nicht mehr für die menschliche Ernährung verwendet werden können“um festzustellen, daß Denaturierung nicht gleichbedeutend mit Untauglichkeit zur Verwendung für die menschliche Ernährung ist, und schon gar nicht mit spezifischer und ausschließlicher Eignung zur Fütterung von Tieren, insbesondere Geflügel.Mir anderen Worten: Berücksichtigt man die damals noch zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehenden Unterschiede, so kann es sein, daß der Fischölzusatz zu einer in der Mischung enthaltenen Getreideart genügt, damit dieses Getreide in dem ausführenden Mitgliedstaat als für die menschliche Ernährung unbrauchbar angesehen werden und damit einen Anspruch auf die Denaturierungsprämie begründen kann, ohne daß indessen die Ware in dem einführenden Mitgliedstaat notwendigerweise als eine typische Futtermittelzubereitung anzusehen wäre.Somit genügte die Beimischung von 0,4o/o Fischöl je 100 kg ganze Weizenkörner oder die Beimischung von 0,3 % Fischöl je 90 kg einer Mischung von ganzen Weizenkörnern und 10 kg ganzer Gersten- oder Roggenkörner nicht, um eine Futterzubereitung im Sinne des Einfuhrabgabentarifs der Gemeinschaft entstehen zu lassen, auch wenn dieser Zusatz damals die Denaturierung des Weizens im Sinne der französischen Rechtsvorschriften bewirkte. Es wurde übrigens seinerzeit bei der Einfuhrabgabenbelastung kein Unterschied danach gemacht, ob eine Ware denaturiert war oder nicht, ebensowenig wie danach unterschieden wurde, ob die Ware beschädigt war oder nicht: So jedenfalls haben Sie in Ihrem Urteil vom 15. Dezember 1970, Rechtssache 31/70, entschieden.Die Tarifierung einer Ware hat nach zollrechtlichen Kriterien zu erfolgen und nicht nach sonstigen Bestimmungen aus dem Gesundheits- oder Ernährungsbereich.Es besagt deshalb wenig, daß die deutsche Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, die die Einfuhrgenehmigungen unter Vorausfestsetzung der Abschöpfung ausgestellt hatte, nach einem Gutachten der Bundesforschungsanstalt für Getreideverwertung in Berlin, dessen Ergebnis ihr am 24. Juni 1965 mitgeteilt worden war, die Auffassung vertrat, daß es sich um ein für die Fütterung im Sinne des deutschen Futtermittelgesetzes bestimmtes „Körnermischfutter“ handelte.Die von dieser Forschungsanstalt nach Untersuchung der durch den Importeur übersandten Proben zugrunde gelegten Prozentsätze von7,7 % ungestutzter Gerste (und nicht 10 %) sowie 0,3 bis 0,4 % Fischöl sind übrigens für den Importeur noch ungünstiger, und die Auffassung dieser Forschungsanstalt, daß es sich trotzdem um ein „Körnermischfutter“ im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften handelte, schließt keineswegs aus, daß es sich um eine „einfache Mischung“ handelte.Es erübrigt sich schließlich, auf das zusätzliche Erschwernis einzugehen, das der siebten Frage des deutschen Gerichts zugrunde liegt. Anscheinend wurde diese Frage deshalb gestellt, weil die Ware nach der Beschreibung in den Rechnungen der französischen Lieferfirma Weizen enthielt, der bereits denaturiert war und dem angeblich außerdem noch 3 % Lebertran zugesetzt worden waren. Es kommt nicht darauf an, ob der „Lebertran“-Anteil dem Weichweizen selbst zwecks Denaturierung zugesetzt wurde oder erst dem Ganzen nach Beimischung der Getreidekomponenten, wenn der Zusatz nur ausreichte, um das Endergebnis als Futtermittelzubereitung einordnen zu können.Ergänzend hierzu wäre noch folgendes zu bemerken: Wenn es nach den damals geltenden französischen Rechtsvorschriften genügte, daß nur der Weichweizen mit 1 % Lebertran denaturiert war, damit die Ware als Futtermittelzubereitung exportiert werden konnte, so hätte die durch die Klägerin importierte Mischung insgesamt einen Lebertrananteil von 0,9 % aufweisen müssen, sofern man davon ausgeht, daß sie nur höchstens zu 90 % aus denaturiertem Weizen bestand. Nun ergibt sich aber aus dem Frankfurter Gutachten, daß diese Ware — ausweislich zweier Proben — mehr als 90 % Weizen enthielt, daß jedoch der Lebertrananteil höchstens bei 0,87 % lag.
Ich komme damit zu der letzten Frage. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat behauptet, wenn der Lebertrananteil nur höchstens 0,87 % betragen habe, so sei dies dem Eintrocknen, dem Aufsaugen des Öls durch die Verpakkungsmittel, der mangelhaften Musterziehung oder schließlich dem Mangel an Homogenität der Mischung zuzuschreiben. Doch dies heißt, Sie in eine Erörterung hineinzuziehen, die ich meinerseits bereits bei den Schlußanträgen in der Rechtssache 26/72 (Oliefabrieken) abgelehnt habe.Mangels klarer Rechtsvorschriften darüber, welcher Mindestprozentsatz an Stoffen wie Fischöl oder Lebertran die tarifliche Einordnung einer Mischung erlaubt, ist es Sache des einzelstaatlichen Richters, diesen prozentualen Anteil zu bestimmen und außerdem zu beurteilen, ob dieser durch Erwägungen namentlich im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Ware beeinflußt werden kann.Gestatten Sie mir schließlich noch, meine persönliche Meinung über eine erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage zu äußern, die den tatsächlichen Verwendungszweck der fraglichen Mischung betraf: War sie nicht letzten Endes allein zur Tierfütterung bestimmt? Und wenn nicht, welchem sonstigen Zweck konnte sie dann dienen?Diese Frage konnte nicht geklärt werden. Und wenn ich somit nicht sagen kann, welche Verwendung die importierte Ware schließlich gefunden hat, darf ich doch die Vermutung wagen, daß es sich um eine verhältnismäßig hochwertige Ware handelte und daß ein wesentlicher Bestandteil derselben, der denaturierte Weichweizen, im Sinne der französischen Rechtsvorschriften, wenn auch nicht zur menschlichen Ernährung, so doch nach einigen Geschmacksverbesserungen zumindest zur Herstellung einer größeren Menge an fertigen Futtermitteln dienen konnte; in diesem Falle könnte es sich freilich um eine „Vormischung“ im Sinne der derzeitigen Fassung der Brüsseler Erläuterungen zur Tarif stelle 23.07 II C handeln. Die Tarifnummer 23.07 erfaßte aber in dem uns interessierenden Zeitraum nur endgültig verarbeitete Erzeugnisse, wie Sie in Ihrem Urteil vom 23. März 1972 in der Rechtssache 36/71, Henck, festgestellt haben.