EuGH — 73/72
Zum Wortlaut selbst ist zu bemerken, daß der erste Absatz von Buchstabe c das Wort „Arbeitgeber“ überhaupt nicht erwähnt, und zwar weder in der Einzahl noch in der Mehrzahl. Die beiden einzigen Kriterien, auf die er abstellt, sindeinerseits die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten, andererseits der Wohnort des Arbeitnehmers im Gebiet eines dieser Staaten. Wollte man diesen Wortlaut so auslegen, als finde er nur auf den bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung, so würde man ihm praktisch ein Tatbestandsmerkmal hinzufügen, das er nicht vorsieht.
Die Gemeinschaftsregelung hat den Sinn, eine Kumulierung von anwendbaren Rechtsordnungen zu vermeiden. Deshalb will die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme das Recht des Beschäftigungsorts durch das Recht des Wohnorts des Arbeitnehmers ersetzen, wenn sich dieser Wohnort im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit zum Teil ausübt. Die Verfasser der Verordnung waren mit anderen Worten zu Recht der Auffassung, daß sich der wichtigste Interessenmittelpunkt des Arbeitnehmers, dessen Tatigkeit sich auf die Gebiete mehrerer Mitgliedstaaten aufteilt, mit seinem Wohnort deckt.Die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, beeinflußt die Entscheidung für diese Lösung nicht.
Vom praktischen Standpunkt her empfiehlt sie sich darüber hinaus als eine vernünftige Regel.Denn die Wahl einer einzigen anwendbaren Rechtsordnung für den Bereich der sozialen Sicherheit bedeutet gleichzeitig, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf die in dieser Rechtsordnung vorgesehenen sozialrechtlichen Leistungen jeglicher Art hat.Nun besteht zwar bei Arbeitsunfällen „stricto sensu“ eine direkte Anknüpfung zwischen dem Beschäftigungsort und dem dort eingetretenen Versicherungsfall, aus der die auf die Leistungen anwendbaren Rechtsvorschriften abzuleiten wären, doch trifft dies für die übrigen Leistungen aufgrund sonstiger Risiken wie (nicht berufsbedingter) Krankheit oder Invalidität nicht zu; denn hier kann nicht a priori an einen bestimmten Beschäftigungsort angeknüpft werden.Wie ließe sich dann in Ermangelung des einfachen Wohnortkriteriums das anwendbare Recht bestimmen? Geriete man nicht in das Dilemma der gleichzeitigen Anwendung mehrerer Rechtsordnungen, das der Gemeinschaftsgesetzgeber vermeiden wollte?
Schließlich spricht sich die am 1. Oktober 1972 durch die Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte Regelung unzweideutig für die Anwendung des Rechts des Wohnorts auf unseren Fall aus.Artikel 14 Buchstabe c der neuen Verordnung unterwirft den Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften desjenigen Staats, in dem er wohnt, wenn er seine Tätigkeit zum Teil dort ausübt, oder wenn er für mehrere Arbeitgeber oder Unternehmen tätig ist. die ihren Sitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben.Zwar ereignete sich der Unfall des Herrn Bentzinger im Jahre 1970, und der Vorlagebeschluß des Landessozialgerichts war datiert vom 21. September 1972. Er erging also vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung und bezieht sich somit nur auf die Verordnung Nr. 3.Deshalb weiden Sie, zumindest im Tenor Ihres Urteils, zur Auslegung von Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 nicht Stellung zu nehmen brauchen.Es erscheint mir jedoch angebracht, auf folgendes hinzuweisen: Wenn Artikel 94 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt, daß „diese Verordnung… keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten [begründet]“, so enthält demgegenüber Absatz 3 desselben Artikels eine Abweichung von diesem Grundsatz, indem er klarstellt, daß — soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt — ein Leistungsanspruch aufgrund der neuen Verordnung auch für Ereignisse, das heißt durch die Sozialversicherung gedeckte Risiken, begründet wird, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegen.Diese Vorschrift ist meines Erachtens so zu verstehen, daß die neuen Bestimmungen dann anwendbar sind, wenn der Tatbestand des Leistungsanspruchs vor dem 1. Oktober 1972 erfüllt wurde, jedoch weder eine Verwaltungsbehörde noch ein Gericht vor diesem Tag über den Leistungsanspruch des Betroffenen endgültig entschieden haben.Mir scheint, daß Herr Bentzinger nach dieser Bestimmung die Anwendung der Verordnung Nr. 1408 zu seinen Gunsten verlangen kann.Wir sahen aber, daß in diesem Falle die Lösung nicht anders lauten würde als bei Zugrundelegung der Interpretation, die ich Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 entnommen habe.