EuGH — 74/72
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Als Sachentscheidung hat sich nach alledem der Gerichtshof auszusprechen, daß der Rechtsstreit im Laufe des Verfahrens gegenstandslos geworden ist, soweit ein Antrag die Annullierung der Entscheidung vom 15. März 1972 und der stillschweigenden Weigerung betraf, ein neues Verfahren zur Bestimmung des Grades der Teilinvalidität der Klägerin einzuleiten. Im übrigen ist die Klage teils als unzulässig, teils als zur Zeit nicht begründet und teils als nicht begründet abzuweisen.