EuGH — 2/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der EWG-Kommission,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der EWG, insbesondere seiner Artikel 51 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates „über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“, insbesondere ihrer Artikel 1, 26, 27 und 28,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Cour d'appel Paris durch Urteil vom 1. Dezember 1971 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Bei der Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang eine Zeit der Arbeitslosigkeit für die Ermittlung der Ansprüche eines Wanderarbeitnehmers auf Invalidenrente einer Beschäftigungszeit gleichgestellt werden kann, ist auf diejenigen Rechtsvorschriften abzustellen, nach denen jene Zeit zurückgelegt wurde.
Mit Urteil vom 1. Dezember 1971, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Januar 1972, bittet die Cour d'appel Paris aufgrund von Artikel 177 des EWG-Vertrags um Auslegung der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958„über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer“. Sie legt die Frage vor, ob bei der Entscheidung darüber, ob für die Ermittlung der Ansprüche eines Wanderarbeitnehmers auf Invalidenrente eine Zeit der Arbeitslosigkeit einer Beschäftigungszeit gleichgestellt ist, auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats abzustellen ist, in dem die Zeit der Arbeitslosigkeit erlitten wurde, oder auf die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, gegen dessen Behörden der Anspruch auf die Invalidenrente erhoben wird.
In dem vor der Cour d'appel anhängigen Rechtsstreit geht es um den Fall eines Wanderarbeitnehmers, der abwechselnd in Italien und Frankreich gearbeitet und dann bei einer französischen Kasse einen Antrag auf Invalidenrente gestellt hat. Da der Antragsteller nach den französischen Rechtsvorschriften in den letzten 12 Monaten vor der — im gegebenen Falle 1965 erfolgten — Feststellung der Invalidität 480 entlohnte oder gleichgestellte Arbeitsstunden nachweisen muß, ist entscheidend, ob die Arbeitslosigkeit des Klägers einer Beschäftigungszeit „gleichgestellt“ werden kann. Der Kläger hat in dem der Feststellung der Invalidität vorhergegangenen Jahr in Italien gewohnt. Die zuständige italienische Behörde hat erklärt, daß eine Zeit der Arbeitslosigkeit nach den italienischen Rechtsvorschriften nur dann als einer Versicherungszeit „gleichgestellt“ anerkannt wird, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gibt. Es ist vorgetragen worden, die Kasse müsse die Registrierung des Klägers als Arbeitsloser dennoch berücksichtigen, weil die französischen Rechtsvorschriften nicht verlangen, daß eine Zeit der Arbeitslosigkeit einen Anspruch auf Zahlung einer solchen Unterstützung auslösen muß, um als einer Beschäftigungszeit gleichgestellt anerkannt zu werden. Es handelt sich also darum, die Verordnung Nr. 3 auszulegen, um zu klären, ob eine Zeit der Arbeitslosigkeit, damit sie einer Beschäftigungszeit gleichgestellt werden kann, nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates beurteilt werden muß, in dem sie zurückgelegt wurde, oder nach denen des Mitgliedstaates, in dem die Invalidenrente beansprucht wird.
Nach Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 sind auf den Fall eines Wanderarbeitnehmers, der eine Invalidenrente begehrt und für den die französischen und die italienischen Rechtsvorschriften galten, die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 dieser Verordnung entsprechend anwendbar. Wenn für einen Versicherten nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten galten, werden nach Artikel 27 für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Da diese Vorschrift den Begriff „gleichgestellte Zeiten“ nicht näher bestimmt, ist Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung heranzuziehen.
Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3 lautet: „Für die Anwendung der Verordnung … bedeutet der Ausdruck gleichgestellte Zeiten die den Versicherungszeiten oder gegebenenfalls den Beschäftigungszeiten gleichgestellten Zeiten, die in den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, bestimmt sind, und zwar, soweit sie darin als den Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten gleichwertig anerkannt sind“. Diese doppelte Verweisung auf die Rechtsvorschriften, nach denen die Zeit zurückgelegt worden ist, spricht sehr deutlich den Grundsatz aus, daß die genannte Verordnung, soweit sie sich auf „gleichgestellte Zeiten“ bezieht, das innerstaatliche Recht weder ändern noch ergänzen soll, wenn es sich im Rahmen der Bestimmungen der Artikel 48 bis 51 des Vertrages hält. Insbesondere der Satzteil „… soweit sie … als … gleichwertig anerkannt sind“ zeigt, daß die Verordnung auf die Voraussetzungen verweist, die nach innerstaatlichem Recht erfüllt sein müssen, damit eine bestimmte Zeit als den eigentlichen Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt werden kann.
Es ergibt sich daher aus Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 3, daß bei der Entscheidung, in welchem Umfang eine Zeit der Arbeitslosigkeit für die Ermittlung der Ansprüche eines Wanderarbeitnehmers auf eine Invalidenrente einer Beschäftigungszeit gleichgestellt werden kann, auf diejenigen Rechtsvorschriften abzustellen ist, nach denen jene Zeit zurückgelegt wurde.
Die Auslagen der Kommission, die. Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Da das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit ist, hat letzteres über die übrigen Kosten zu entscheiden.