EuGH — 5/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Grassi, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Ratsverordnungen Nr. 19 vom 4. April 1962„über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide“ und Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967„über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide“,aufgrund der Verordnung Nr. 90 der Kommission vom 25. Juli 1962„über Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide“,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Corte d'appello Brescia gemäß Urteil vom 24. November 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Während der Geltung der Verordnung Nr. 19, das heißt bis zum 30. Juni 1967 einschließlich, stand es den Mitgliedstaaten frei, bei der Ausfuhr von Getreide nach dritten Ländern Erstattungen zu gewähren oder nicht.2.Machte ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmte sich die Frist für die Erstattungszahlung ausschließlich nach innerstaatlichem Recht.
Die Corte d'appello Brescia hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 24. November 1971, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 31. Januar 1972, zwei Fragen nach der Auslegung unter anderen der Ratsverordnungen Nr. 19 vom 4. April 1962„über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide“ und Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967 über die endgültige Errichtung dieser Marktorganisation vorgelegt. In der ersten Frage geht es darum, ob die Mitgliedstaaten in der Zeit vor dem 1. Juli 1967 nach den Vorschriften des Vertrages und der Verordnung Nr. 19 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung Nr. 120/67/EWG verpflichtet oder nur ermächtigt waren, Erstattungen für Ausfuhren nach dritten Ländern zu gewähren. Sodann wird der Gerichtshof gefragt, ob diese Vorschriften zugunsten der Mitgliedstaaten „etwaige Zahlungsfristen“ vorsahen.
Die Firma Grassi meint, obwohl sich die gestellten Fragen nur auf die Zeit vor dem 1. Juli 1967 bezögen, müsse der Gerichtshof auch zu der seit diesem Zeitpunkt geltenden Erstattungsregelung Stellung nehmen, um dem innerstaatlichen Gericht eine sachdienliche Entscheidung zu ermöglichen.
Nach Artikel 177 des Vertrages ist die Anrufung des Gerichtshofes Sache des innerstaatlichen Gerichts und nicht der Parteien des Ausgangsverfahrens. Da die Befugnis, den Wortlaut der zu stellenden Fragen festzulegen, ausschließlich dem innerstaatlichen Gewicht verliehen ist, können die Parteien die Fassung der Fragen nicht ändern. Im vorliegenden Fall ist dem Vorlageurteil der Corte d'appello Brescia zu entnehmen, daß das innerstaatliche Gericht selbst über die auf die Zeit nach dem 30. Juni 1967 bezüglichen Fragen entschieden hat. Es besteht daher keine Veranlassung, auf Fragen einzugehen, die diesen Zeitraum betreffen.
Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 „kann“ bei Ausfuhren nach dritten Ländern eine Erstattung gewährt werden. Somit stand es den Mitgliedstaaten frei, von der Gewährung von Erstattungen gänzlich abzusehen. Diese Auslegung wird durch Artikel 1 der zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 ergangenen Verordnung Nr. 90 der Kommission vom 25. Juli 1962 erhärtet, wonach die Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr nach dritten Ländern eine Erstattung gewähren „können“.
Was die zweite Frage anbelangt, so ist in der Verordnung Nr. 19 und in den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften nicht geregelt, innerhalb welcher Frist die Erstattungen zu zahlen waren, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit der Erstattungsgewährung Gebrauch gemacht hatte. Dieses Problem war somit ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu entscheiden, während für das Gemeinschaftsrecht die Modalitäten einer nach diesem Recht zwar erlaubten, aber nicht vorgeschriebenen Zahlung ohne Interesse waren.
Artikel 16 der Verordnung Nr. 120/67, den das innerstaatliche Gericht ebenfalls anführt, ist auf die vor dem 1. Juli 1967 in Kraft gewesene Regelung ohne Einfluß; denn nach Artikel 33 der genannten Verordnung wird die darin vorgesehene Regelung erst ab 1. Juli 1967, dem Zeitpunkt, von dem an die Verordnung Nr. 19 und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften aufgehoben wurden, angewandt. Soweit die Verordnung Nr. 120/67 gegenüber der Verordnung Nr. 19 eine Neuregelung bringt gilt diese daher nur für die nach dem 30. Juni 1967 vorgenommenen Geschäfte.
Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangs-verfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.