EuGH — 8/72
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85, 173 und 190,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Die Klägerin wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Mit ihrer am 21. Februar 1972 beim Gerichtshof eingereichten Klageschrift beantragt die Vereeniging van Cementhandelaren (niederländische Vereinigung von Zementhändlern) die Aufhebung der Entscheidung vom 16. Dezember 1971 (Amtsblatt 1972, L 13, S. 34), mit der die Kommission die Unvereinbarkeit verschiedener Beschlüsse der klagenden Vereinigung mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft festgestellt, die von der Klägerin beantragte Nichtanwendbarkeitserklärung nach Artikel 85 Absatz 3 versagt und die Klägerin für verpflichtet erklärt hat, die festgestellte Zuwiderhandlung sofort abzustellen. Die Klägerin erhebt Rügen hinsichtlich des Gegenstands der Entscheidung und macht die Verletzung wesentlicher Formvorschriften, die Verletzung von Vertragsvorschriften und unzureichende Begründung geltend.
Die Klägerin trägt vor, sie habe bereits vor Erlaß der Entscheidung vom 16. Dezember 1971, nämlich am 7. Dezember 1971, das „Preisbindungs“system für Zementlieferungen unter 100 Tonnen vollständig aufgehoben. Wegen des Zusammenhangs zwischen diesem System und der Festsetzung von „Richtpreisen“ für Zementlieferungen von 100 Tonnen und mehr sei die Entscheidung gegenstandslos geworden.
Die angefochtene Entscheidung richtet sich gegen die internen Regelungen der Klägerin, so wie sie von dieser im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 mitgeteilt worden waren und Gegenstand der Mitteilung der Beschwerdepunkte und des Verwaltungsverfahrens gewesen sind. Die Klägerin wußte zu dem Zeitpunkt, als sie die gebundenen Preise für Lieferungen unter 100 Tonnen aufhob, daß wegen der Beendigung des Verfahrens eine Entscheidung der Kommission unmittelbar bevorstand. Sie hätte die Kommission unverzüglich von der Änderung ihrer internen Regelung unterrichten müssen, damit diese daraus gegebenenfalls die notwendigen Folgerungen hätte ziehen können. Sonach kann die Klägerin sich nicht auf diese auf ihre eigene Initiative erfolgte Änderung berufen, um die Entscheidung der Kommission in Frage zu stellen.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Die Klägerin macht geltend, die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission sei fehlerhaft, da sie nicht durch ein Mitglied der Kommission, sondern durch den Generaldirektor für Wettbewerb im Auftrag unterzeichnet worden sei.
Der Generaldirektor für Wettbewerb hat sich unstreitig darauf beschränkt, die Mitteilung der Beschwerdepunkte zu unterzeichnen, die das für Wettbewerbsfragen zuständige Mitglied der Kommission in Ausübung der ihm von der Kommission übertragenen Befugnisse zuvor gebilligt hatte. Er hat somit nicht aufgrund einer Übertragung von Befugnissen, sondern im Rahmen einer bloßen Übertragung der Zeichnungsberechtigung durch das zuständige Mitglied der Kommission gehandelt. Eine solche Übertragung ist eine interne Geschäftsverteilungsmaßnahme der Kommission und ihrer Dienststellen, die mit Artikel 27 der nach Artikel 7 des Vertrages vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission erlassenen vorläufigen Geschäftsordnung der Kommission im Einklang steht.
Die gegenüber der angefochtenen Entscheidung erhobene Rüge, die Mitteilung der Beschwerdepunkte sei mit einem Formfehler behaftet, ist deshalb unbegründet.
Die Klägerin macht geltend, nach Beseitigung des „Festpreis“-systems, das nur auf einen unbedeutenden Bruchteil der Geschäfte Anwendung gefunden habe, gelte nur noch ein „Richtpreis“ System. Diese übrigens tatsächlich nur unzureichend befolgten „Richtpreise“ seien für die Mitglieder keineswegs zwingend, sondern stellten in Wirklichkeit nur eine Berechnungsgrundlage dar, die jedem Mitglied weitgehend die Freiheit lasse, seine Preise nach den Gegebenheiten jedes einzelnen Geschäfts zu kalkulieren. Jedenfalls spiele sich der Wettbewerb hauptsächlich bei anderen Konditionen wie Qualität der Erzeugnisse und Kundendienstleistungen ab, da die Unterschiede zwischen den Herstellerpreisen in der fraglichen Branche von geringer Bedeutung seien.
Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages bezeichnet „die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der … Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen“ ausdrücklich als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Kartellab-sprache. Ein System gebundener Verkaufspreise steht offensichtlich im Gegensatz zu dieser Bestimmung, doch gilt das gleiche auch für das System der „Richtpreise“. Man kann nicht davon ausgehen, daß die Kartellklauseln über die Festsetzung der „Richtpreise“ jeder praktischen Bedeutung entbehren. Schon die Festsetzung eines Preises, sei es auch nur eines Richtpreises, beeinträchtigt den Wettbewerb dadurch, daß er sämtlichen Teilnehmern die Möglichkeit gibt, mit hinreichender Sicherheit vorauszusehen, welche Preispolitik ihre Konkurrenten verfolgen werden. Diese Vorausschau ist um so sicherer, als die Vorschriften über die „Richtpreise“ die Verpflichtung enthalten, in allen Fällen einen nachweisbaren Gewinn zu erzielen, und darüber hinaus im Gesamtzusammenhang der internen Regelungen der klagenden Vereinigung zu sehen sind, für die eine strenge mit Kontrollen und Sanktionen bewehrte Disziplin kennzeichnend ist.
Neben der Festsetzung der eigentlichen Preise weist das von der angefochtenen Entscheidung betroffene Kartell noch zahlreiche einschränkende Klauseln hinsichtlich anderer Geschäftsbedingungen auf. Dies gilt namentlich für die Klauseln, die darauf gerichtet sind, den Zementverkauf an andere Händler als Mitglieder der Vereinigung oder von dieser anerkannte Wiederverkäufer zu verhindern, die Bildung von Zementvorräten bei der Regelung der Vereinigung nicht unterworfenen Dritten zu unterbinden, etwaige den Käufern eingeräumte geschäftliche Vorteile streng zu begrenzen und alle Kundendienstleistungen zu verhindern, die über den Rahmen des „Normalen“ hinausgehen.
Somit läßt die Prüfung aller in der angefochtenen Entscheidung angesprochener Regelungen diese als ein zusammenhängendes und streng organisiertes System erscheinen, das eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedern der Vereinigung bezweckt.
Die Beurteilung des von der strittigen Entscheidung betroffenen Kartells fällt nach Ansicht der Klägerin trotzdem nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft, da es sich um ein rein nationales, auf holländisches Staatsgebiet begrenztes Kartell handle, das in keiner Weise für Ein- oder Ausfuhren gelte und infolgedessen auf die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten ohne Einfluß sei. Die Klägerin hebt in dieser Hinsicht besonders die Tatsache hervor, daß die Gesamtzementproduktion in den Niederlanden den Bedarf der niederländischen Wirtschaft bei weitem nicht decke und somit einen hohen Einfuhrbedarf bestehen lasse; darüber hinaus gebe es neben ihren Mitgliedern noch eine große Anzahl nicht angeschlossener Zementverkäufer, so daß keine Gefahr einer Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels bestehe.
Nach Artikel 85 Absatz 1 ist jedes Kartell, das eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt, mit dem Vertrag unvereinbar, sofern es den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist. Ein sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstreckendes Kartell hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen; es verhindert somit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung und schützt die inländische Produktion. Insbesondere die Kartellbestimmungen, welche die Mitglieder der klagenden Vereinigung unter sich binden, sowie das Verbot jeglicher Verkäufe an nicht von der VCH anerkannte Wiederverkäufer erschweren die Betätigung oder das Vordringen von Herstellern oder Verkäufern der übrigen Mitgliedstaaten auf dem niederländischen Markt.
Sonach ist der Einwand, der Handel zwischen Mitgliedstaaten könne durch die Beschlüsse der klagenden Vereinigung nicht beeinträchtigt werden, zurückzuweisen.
Nach allem greifen die auf eine angebliche Verletzung der Vertragsbestimmungen gestützten Rügen nicht durch.
Die Klägerin erhebt ferner die Rüge, die angefochtene Entscheidung sei unzureichend begründet. Diese Beanstandung geht im wesentlichen dahin, daß zwar die Entscheidungsformel eine Gesamtheit von Regelungen einschließlich der allgemeinen Bestimmungen und Preisvorschriften (Algemene bepalingen en prijsvoorschriften der VCH), der Preislisten I bis VI (Prijsbladen I-VI), der allgemeinen Kauf- und Verkaufsbedingungen (Algemene koop- en verkoopvoorwaarden 1955 FGB — RBB) und der ergänzenden Kauf- und Verkaufsbedingungen (Aanvullende Koop- en Verkoopvoorwaarden van de VCH) betrifft, die Begründung dagegen, die ausdrücklich auf die beiden ersten Dokumente Bezug nimmt, nicht erkennen lasse, aus welchen Gründen die Kommission auch die „allgemeinen“ und die „ergänzenden Kauf- und Verkaufsbedingungen“ verworfen habe.
Die „allgemeinen“ und die „ergänzenden Kauf- und Verkaufsbedingungen“ enthalten zwar mehrere übliche Geschäftsklauseln, die an sich kartellrechtlich irrelevant sind, doch finden sich darin auch mehrere Bestimmungen, welche die Funktionsweise eines Kartells erleichtern können. Darüber hinaus enthalten die „allgemeinen Bestimmungen und Preisvorschriften“, in denen die wichtigsten Bestimmungen konzentriert sind, deren Unvereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln des Vertrages festgestellt wurde, eine ausdrückliche Verweisung auf die erwähnten „allgemeinen“ und die „ergänzenden Kauf- und Verkaufsbedingungen“.
Es erscheint infolgedessen normal, daß die Kommission in ihrer Entscheidungsformel auf die Gesamtheit der Beschlüsse abgestellt hat, die nach dem Willen der Klägerin selbst ein zusammenhängendes Ganzes bilden sollen. In ihrer Begründung hat die Kommission ausdrücklich diejenigen Bestimmungen aus der Gesamtheit der angeführten Beschlüsse bezeichnet, die gegen Artikel 85 Absatz 1 verstoßen. Wenn die Klägerin ihre internen Regelungen revidiert, um sie mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Einklang zu bringen, wird sie selbst zu ermitteln haben, welche Klauseln als vertragswidrig fortfallen müssen und welche fortbestehen können.
Die auf unzureichende Begründung gestützte Rüge ist daher gleichfalls zurückzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.