EuGH — 9/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 123/67 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 19. Juni 1967,aufgrund der Verordnung Nr. 565/68 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. April 1968,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,hat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht München gemäß dessen Beschluß vom 2. März 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 1 der Verordnung Nr. 565/68 ist dahin auszulegen, daß als Waren mit „Herkunft aus“ Polen solche Waren anzusehen sind, die bis zu ihrer Lieferung in die Gemeinschaft in der Verfügungsgewalt und unter der unmittelbaren Kontrolle des gegenüber der Volksrepublik Polen zur Einhaltung der von dieser hinsichtlich der Preise gegebenen Zusagen verpflichteten Verkäufers bleiben und während der Beförderung nicht verzollt, in den freien Verkehr gebracht oder in irgendeiner Weise verändert worden sind.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt einleitend, der Begriff „und Herkunft aus“ habe bislang noch keine ausdrückliche einheitliche Legaldefinition gefunden. Die einzigen vorhandenen Erläuterungen zu diesem Begriff seien auf besonderen Gebieten, namentlich im Rahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, gegeben worden.Trotzdem müßten der Begriff und die daran geknüpften Rechtsfolgen in der ganzen Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewendet werden, wolle man nicht die Wirksamkeit des Systems der Zusatzbeträge und der in Artikel 8 der Verordnung Nr. 123/67 und Artikel 1 der Verordnung Nr. 565/68 vorgesehenen Ausnahmeregelung gefährden.
Die Kommission führt sodann aus, die Freistellung vom Zusatzbetrag sei in der Verordnung Nr. 565/68 einmal wegen der gegebenen Garantie, daß die tatsächlichen Preise für die freigestellten Einfuhren nicht unter dem am Tag der Abfertigung geltenden Einschleusungspreis lägen, und zum anderen auf der Grundlage gewährt worden, daß die Ausfuhren unmittelbar über die staatliche Außenhandelszentrale ANIMEX erfolgten.Mit dem Ausdruck „Erzeugnisse mit Herkunft aus Polen“ werde in der Verordnung Nr. 565/68 also der Tatbestand umschrieben, daß nur Direktlieferungen aus Polen freigestellt sind.Dieser Begriff impliziere jedoch nicht, daß nur das Land, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Ware zuletzt befunden habe, als Herkunftsland angesehen werden könne, denn Polen habe keine gemeinsame Grenze mit der Gemeinschaft. Der Begriff ziele vielmehr auf das Land, von dem aus die betreffenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft versandt worden sind, und zwar auch dann, wenn sie andere Länder im Transitwege durchquert haben. Für die Abgrenzung zwischen Versendungs- und Durchgangsland sei zu prüfen, wo die Erzeugnisse ihre Bestimmung in die Gemeinschaft erhalten hätten, und es sei nur das Land als Versendungs- und damit Herkunftsland anzusehen, von dem aus die Sendung erstmals mit Bestimmung in die Gemeinschaft abgegangen sei, ohne daß sich diese Bestimmung vor Erreichen der Gemeinschaft geändert hätte.
Für die Frage, ob eine Direktlieferung vorliege, sei nicht auf die Einzelheiten der Handelsgeschäfte abzuheben, sondern der tatsächliche Vorgang der Beförderung von Polen in die Gemeinschaft zu untersuchen. Eine direkte Beförderung aus Polen sei anzunehmen, wenn die aus Polen nach einem Bestimmungsort in der Gemeinschaft abgesandten Erzeugnisse dort ankämen, ohne bei ihrem Durchgang durch dritte Länder anderen Aufenthalten, Handlungen oder Rechtsgeschäften unterworfen gewesen zu sein als solchen, die in engem Zusammenhang mit der Beförderung stehen.Bei den in den beiden letzten Vorlagefragen beschriebenen Fällen, in denen der österreichische Händler der erste Käufer gewesen sei, die Ware aber infolge erst danach eingetretener Umstände in die Gemeinschaft weitergeleitet habe, spreche indessen alles dafür, daß nicht mehr Polen, sondern Österreich das Herkunftsland sei. Ähnliche Zweifel daran, daß Polen Herkunftsland sei, seien auch in den Fällen begründet, in denen die Erzeugnisse in Österreich länger als beförderungsbedingt verblieben, da dies Zweifel an der ursprünglichen Bestimmung entstehen lasse.
Die Kommission führt schließlich noch aus, gegen die von ihr vertretene Auffassung könne eingewendet werden, daß es für die Einhaltung der von der ANIMEX gegebenen Preisgarantie keinen Unterschied mache, ob die Ware direkt aus Polen komme oder vielmehr den Umweg über Österreich gemacht habe, denn — so lasse sich argumentieren — auch wenn sie aus Österreich für Rechnung und auf Veranlassung der ANIMEX gekommen sei, könne diese die Einhaltung ihrer Preisgarantie gewährleisten.Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden, denn man könne von den Zollbehörden der Gemeinschaft nicht die Prüfung der Einzelheiten eines jeden Falles verlangen. Die Gemeinschaft habe nur dann eine gewisse Sicherheit, daß ihre Einschleusungspreise eingehalten werden, wenn sie die Freistellung von der Erhebung der Zusatzbeträge auf Waren beschränke, die unzweifelhaft direkt aus Polen in die Gemeinschaft geliefert werden.
Die Kommission schlägt vor, die Fragen wie folgt zu beantworten:1.a)Für die Anwendung von Verordnungen zur Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen wie die Verordnung (EWG) Nr. 565/68 ist dasjenige Land als Herkunftsland anzusehen, von dem aus die Ware unmittelbar in die Gemeinschaft versandt und befördert worden ist.b)Berührt eine Ware nach Abgang aus dem Versendungsland und vor Erreichen der Gemeinschaft das Gebiet dritter Länder, so wird sie unmittelbar befördert, wenn sie dort keinen anderen Aufenthalten, Handlungen oder Rechtsgeschäften unterliegt als solchen, die in engem Zusammenhang mit der Beförderung stehen und diese weder unterbrechen noch die Bestimmung der Ware ändern.2.In den unter Buchstabe b) des Vorlagebeschlusses gestellten weiteren Vorlagefragen sucht das Finanzgericht München sich Klarheit über die Auswirkungen der vorstehend entwickelten Auffassung in Fällen zu verschaffen, in denen, soweit ersichtlich, die betreffenden Erzeugnisse ursprünglich für den österreichischen Markt bestimmt waren und aus Polen dorthin geliefert wurden. Bei diesem Sachverhalt ist die Herkunft der Enten aus Polen bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft sehr wahrscheinlich zu verneinen, ohne Rücksicht darauf, wie sich das Schicksal und die Abwicklung der einzelnen Kaufverträge gestaltet haben. Die Entscheidung hierüber ist als Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den Einzelfall dem nationalen Richter vorbehalten.
Die Firma Georg Brunner bemerkt, der Begriff „Herkunft aus“ im Sinne der Verordnungen Nr. 123/67 und Nr. 565/68 müsse im Rahmen dieser speziellen Gemeinschaftsverordnungen und im Hinblick auf deren Zielsetzung für die gesamte Gemeinschaft einheitlich interpretiert werden.Diese Auslegung müsse im übrigen, um der Entscheidung des Rechtsstreits dienlich zu sein, den Besonderheiten des vorliegenden Falles Rechnung tragen.
Zum Sachverhalt trägt die Klägerin vor, die Firma ANIMEX habe die Ware ursprünglich an einen österreichischen Käufer (Höllmüller) veräußert; nachdem dieser deren Annahme verweigert habe, sei sie noch einmal, und zwar diesmal an die Firma Brunner, verkauft worden, ohne daß sie in irgendeiner Weise bearbeitet worden wäre.Es handle sich also um eine auf dem Transport befindliche Ware, für die — nachdem der Käufer des ursprünglichen Bestimmungslandes deren Annahme verweigert habe — durch die Willensentscheidung des Verkäufers das Bestimmungsland geändert worden sei, ohne daß die Ware in jenem letzteren Land verzollt oder bearbeitet worden wäre.
Bei dieser Sachlage sei davon auszugehen, daß es sich um Ware mit Herkunft aus Polen handle. Wenn die Verordnungen Nr. 123/67 und Nr. 565/68 den Ausdruck „Herkunft aus“ benutzten, so sei dies im Interesse einer gewissen Preisgarantie geschehen, und Beschränkungen der Zulassung von Waren zur Einfuhr ohne Zahlung von Zusatzbeträgen gingen nur an, soweit sie dieser Garantie dienten. Werde die Ware vom ursprünglichen Verkäufer, der an seine gegenüber der Gemeinschaft übernommene Garantie gebunden bleibe, umdisponiert, so gelte das erste Land noch als Herkunftsland.Dagegen sei die Forderung, daß die Ware direkt vom ursprünglichen Verkäufer in ein Land der Gemeinschaft versandt werden müsse, wirtschaftlich nicht sinnvoll und für die Einhaltung der Preisgarantie nicht notwendig.Hilfsweise macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, als Waren mit „Herkunft aus“ einem bestimmten Land seien jedenfalls solche Waren anzusehen, die fremdes Wirtschaftsgebiet passiert hätten, ohne dort in den freien Verkehr überführt worden zu sein. Dies erlaube noch Änderungen des Bestimmungsortes, die durch die Zollbehörden leicht überwacht werden könnten.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens schlägt vor, die Fragen des Finanzgerichts München wie folgt zu beantworten:Die Formulierung „und Herkunft aus“ in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 123/67 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 565/68 ist dahin auszulegen, daß die Ware nicht nur dann diese geforderte Voraussetzung erfüllt, wenn sie in einem Durchfuhrland nicht anderen als den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen worden ist, sondern auch dann, wenn die Ware von dem berechtigten Verkäufer des Garantielandes zunächst in ein Drittland verkauft worden ist, dann aber wegen Annahmeverweigerung oder sonstiger Umstände unverändert von dem gleichen Verkäufer unter Einhaltung des Garantiepreises in die Gemeinschaft veräußert wurde.
Das Finanzgericht München hat mit Beschluß vom 2. März 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 9. März 1972, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dem Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung des Ausdrucks „und Herkunft aus“ in Artikel 1 der Verordnung Nr. 565/68 der Kommission vom 24. April 1968 (Amtsblatt L 107, S. 7 f.) über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen bei der Einfuhr bestimmter Geflügelarten mit Ursprung in und Herkunft aus Polen vorgelegt.
Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob dieser Ausdruck — soweit er sich auf Erzeugnisse bezieht, die von der Zahlung der Zusatzbeträge unter den Voraussetzungen des Artikels 1 der Verordnung Nr. 565/68 freigestellt sind — dahin auszulegen ist, daß die Freistellung nur in Betracht kommt, wenn die Ware in einem Durchfuhrland nicht anderen als nur mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen worden ist.
Die zweite Frage geht dahin, ob die geforderte Voraussetzung auch dann erfüllt ist,a)wenn die Ware nach einem dritten Land verkauft und geliefert, von dort weiterverkauft und ohne Veränderung an einen im Mitgliedstaat ansässigen Käufer weitergeleitet wirdoder — bei Verneinung dieser Frage — b)wenn die Ware ursprünglich nach einem dritten Land verkauft und geliefert, jedoch wegen Annahmeverweigerung durch den dortigen Käufer infolge verspäteter Lieferung unverändert an einen im Mitgliedstaat ansässigen Käufer weitergeleitet wird.
Nach der Verordnung Nr. 123/67 des Rates (Amtsblatt vom 19. Juni 1967, S. 2301 ff.) über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch wird bei Einfuhren von geschlachtetem Geflügel aus Drittländern eine Abschöpfung erhoben. Fällt der Angebotspreis frei Grenze unter den Einschleusungspreis, so wird nach Artikel 8 der Verordnung die Abschöpfung um einen Zusatzbetrag erhöht, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis frei Grenze ist. Absatz 2 des genannten Artikels 8 bestimmt jedoch, daß dieser Zusatzbetrag gegenüber denjenigen dritten Ländern entfällt, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis des betreffenden Erzeugnisses liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.
In Anwendung dieser Vorschrift bestimmt die Verordnung Nr. 565/68 der Kommission vom 24. April 1968, daß bei der Einfuhr bestimmter Geflügelarten mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik Polen in die Gemeinschaft Zusatzbeträge nicht erhoben werden. Aus der Präambel der Verordnung geht hervor, daß diese Freistellung gewährt wurde, weil die Regierung der Volksrepublik Polen zum einen die Versicherung gegeben hatte, daß die Ausfuhren allein von der staatlichen Außenhandelszentrale ANIMEX durchgeführt würden, welche die erwähnten Waren nicht zu Preisen liefern werde, die frei Grenze unter dem Einschleusungspreis lägen, und sich zum anderen bereit erklärt hatte, der Kommission Gelegenheit zu geben, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen laufend zu überwachen.
Der Ausdruck „und Herkunft aus“ ist im Hinblick auf Zielsetzung und Systematik der Verordnung Nr. 565/68 auszulegen, die nach ihrer Präambel der Preisgarantie, welche die durch die Freistellung begünstigten Drittländer übernommen haben, Wirklichkeit verleihen und die ständige Überwachung dieser Wirksamkeit ermöglichen soll.
Die Formulierung „und Herkunft aus“, die dem Ausdruck „mit Ursprung in“ angefügt ist, läßt erkennen, daß die Einhaltung der Garantie, daß der tatsächliche Preis nicht unter dem Einschleusungspreis liegen wird, nur gewährleistet werden kann, wenn die Lieferung an einen Käufer in der Gemeinschaft durch einen Verkäufer erfolgt, der gegenüber den Behörden des durch die Freistellung begünstigten dritten Landes verpflichtet ist, sich an die von diesen hinsichtlich der Preise gegebenen Zusagen zu halten. Außerdem darf die Ware während der Beförderung nicht verzollt, in den freien Verkehr gebracht oder in irgendeiner Weise verändert worden sein.
Dagegen wird die Erfüllung der Freistellungsvoraussetzungen nicht durch solche Rechtsgeschäfte gefährdet, die — obgleich sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung der Ware stehen — die Verfügungsgewalt und die unmittelbare Kontrolle über die Ware bei dem zur Einhaltung der Preisgarantie verpflichteten Verkäufer belassen. Denn solange dieser Verkäufer die Verfügung über die Ware behält, kann er seiner Verpflichtung nachkommen, die Ware nur zu dem Preis zu liefern, den das dritte Land garantiert hat. In einem solchen Falle läßt sich anhand der Beförderungspapiere und Zolldokumente sogleich feststellen, daß es sich um denselben Verkäufer und dieselbe Ware handelt, daß diese keinerlei Veränderungen unterzogen und für sie der garantierte Preis in Rechnung gestellt worden ist.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Ware, aus welchem Grunde auch immer, an einen Verkäufer in einem Drittland verkauft und geliefert und dann von diesem — sei es auch unverändert — an einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Käufer weiterveräußert und weitergeleitet worden ist.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der niederländischen und italienischen Regierung, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht München anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.