EuGH — C-10/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seines Artikels 34 in der seinerzeit geltenden Fassung und seines Artikels 91,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge erkannt und entschieden: 1.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an Herrn Nunzio di Pillo einen Betrag von 200000 BF zu zahlen.2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten des Klägers.
Gegenstand der Klage ist die Aufhebung des abschließenden Berichtes über die Probezeit des Klägers, die Aufhebung der Entlassungsverfügung der Kommission vom 21. Dezember 1971 sowie der Ersatz des durch die Entlassung angeblich verursachten Schadens.
Der Kläger wurde am 1. März 1971 gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts, der in Ausnahmefällen für Dienstposten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, eine Einstellung ohne Auswahlverfahren gestattet, zum Beamten auf Probe der Besoldungsgruppe A 3 ernannt. Der in Artikel 34 des Statuts vorgesehene Probezeitbericht hätte nach der damals geltenden Fassung des Artikels 34 spätestens bis zum 31. Juli 1971 abgefaßt werden müssen. Er wurde jedoch erst am 4. November 1971 erstellt und dem Kläger mitgeteilt. Zwar bedeutete die verspätete Abfassung des Berichts, gemessen an den ausdrücklichen Erfordernissen des Statuts, einen Rechtsverstoß, dieser Verstoß stellt jedoch die materielle Wirksamkeit des Berichts nicht in Frage.
Diese Rüge ist somit zu verwerfen.
Da der Probezeitbericht negativ ausfiel, war die Kommission nach Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Statuts berechtigt, den Kläger zu entlassen.
Demgegenüber macht dieser geltend, die Kommission sei im Falle der Entlassung eines Beamten auf Probe nach Ablauf der Probezeit verpflichtet, ihre Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen; diese Frist habe sie im vorliegenden Fall überschritten.
Die Kommission muß ihre Entscheidung in der Tat innerhalb angemessener Frist treffen, der Fristenlauf beginnt jedoch erst in dem Augenblick, in dem der Probezeitbericht abgefaßt und dem Betroffenen mitgeteilt worden ist. In Anbetracht des Umstandes, daß im vorliegenden Fall der für die Berechnung der Frist maßgebliche Anfangszeitpunkt der 4. November war, hielt sich die am 21. Dezember ergangene Entscheidung noch innerhalb angemessener zeitlicher Grenzen.
Der Kläger behauptet ferner, der Kommission seien bei der Behandlung seines Falles bestimmte Verfahrensfehler unterlaufen. Er macht in erster Linie geltend, die Entscheidung, ihn zu entlassen, sei wegen Ermessensmißbrauchs fehlerhaft, denn sie erkläre sich aus dem Bestreben der Kommission, die von ihm innegehabte Stelle mit einem Beamten anderer Staatsangehörigkeit zu besetzen. Er hat jedoch keinerlei Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptung angeboten.
Der Kläger macht des weiteren geltend, die Kommission habe ihm nicht genügend Zeit gelassen, zu der schriftlichen Ankündigung seiner Endassung Stellung zu nehmen. Insoweit ist unbestritten, daß das vom 7. Dezember datierende Schreiben, in dem der Kläger aufgefordert wurde, seine Stellungnahme bei der Kommission bis spätestens 15. Dezember 1971 abzugeben, ihm erst am 13. Dezember zuging. Artikel 34 des Statuts ist zu entnehmen, daß die Kommission dem betroffenen Beamten auf Probe den Probezeitbericht mitzuteilen hat, damit dieser dazu Stellung nehmen kann, dagegen trifft sie eine Pflicht, dem Betroffenen auch Gelegenheit zu geben, sich zu der von ihr als Reaktion auf das negative Ergebnis des Berichts erklärten Entlassungsabsicht zu äußern, nicht einmal dann, wenn der abschließende Vorschlag im Bericht nicht auf sofortige Entlassung, sondern, wie vorliegend, auf Verlängerung der Probezeit lautet. Falls die Kommission in einem derartigen Falle einen Beamten auf Probe nach gutem, in Personalangelegenheiten üblichem Verwaltungsstil um eine Stellungnahme bittet, macht der Umstand, daß sie ihm für seine Antwort nur eine sehr kurze Frist einräumt, die Entlassung nicht fehlerhaft.
Die die Entlassung betreffenden Rügen sind demnach zu verwerfen.
Der Kläger behauptet, die Kommission habe ihm dadurch, daß sie ihre Maßnahmen fehlerhaft und verspätet getroffen habe, Schaden verursacht, den sie ihm ersetzen müsse.
Die angeblich erlittenen Schäden beruhen auf gewissen Vorkehrungen, die der Kläger in der Erwartung traf, er werde das von ihm als Beamter auf Probe bekleidete Amt endgültig erhalten. Diese Vorkehrungen traf der Kläger indessen auf eigene Gefahr, denn trotz der Verlängerung der Probezeit stand ihm keine gesicherte Anwartschaft auf endgültige Ernennung zu. Demnach kann sich daraus keine Haftung der Kommission ergeben.
Nichtsdestoweniger verlängerte die festgestellte Verzögerung bei der Abfassung des Probezeitberichts beträchtlich die Ungewißheit, in der sich der Kläger nach dem Ende August 1971 eingetretenen Ablauf der im Statut bestimmten Probezeit befand; dies hinderte ihn daran, in angemessener Weise für seine eigenen Belange, insbesondere das berufliche Fortkommen und die Existenzsicherung, Sorge zu tragen. Da diese Verzögerung statutswidrig war, ist die Kommission dafür im Rahmen der Vorschriften des Statuts haftbar. Deshalb hat sie dem Kläger Schadensersatz zu leisten, dessen Höhe mit Rücksicht auf den Rang des vom Kläger bekleideten Amtes auf 200000 BF festzusetzen billig erscheint.
Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Die Kommission ist mit einigen ihrer Verteidigungsmittel nicht durchgedrungen. Deshalb ist es angebracht, ihr einen auf 50 % bemessenen Teil der Kosten des Klägers aufzuerlegen. Im übrigen tragen die Organe nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften in jedem Falle selbst.