EuGH — 11/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 215 Absatz 2,aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,aufgrund der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, insbesondere ihres Artikels 73,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 43,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 91hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller gegenteiligen oder weitergehenden Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede der Parteien trägt ihre eigenen Auslagen.
Das Ziel der auf Artikel 215 Absatz 2 gestützten Klage geht dahin, die Haftung der Gemeinschaft aufgrund von Umständen auszusprechen, die dazu geführt haben sollen, daß der Kläger nach Nichtverlängerung seiner vertraglichen Anstellung als Hilfskraft eine Stellung, um die er sich im Dienst des Gerichtshofes bemühte, infolge von der Kommission über ihn erteilter ungünstiger Auskünfte nicht antreten konnte. Auf dieser Grundlage begehrt der Kläger einen Betrag in Höhe der Bezüge, die er seit Dezember 1968 — dem Zeitpunkt, in dem seine Bewerbung vom Gerichtshof abgelehnt worden sei — bis zum Tage der Urteilsverkündung erhalten hätte, oder in jeder sonstigen vom Gerichtshof für angemessen erachteten Höhe.
Die Kommission ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil sie auf die gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen abziele, die nicht mehr anfechtbar seien, nämlich die Nichtverlängerung des Vertrages mit dem Kläger und die Zurückweisung der aus diesem Anlaß von letzterem erhobenen Geldforderungen durch die Kommission.
Der Kläger seinerseits macht geltend, mit seiner Klage erstrebe er den Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sei, daß der Gerichtshof ihn nicht eingestellt habe, und dies infolge einer abträglichen Beurteilung durch seine ehemalige Beschäftigungsbehörde, die, „nicht genug damit, das Beschäftigungsverhältnis rechtswidrig zerstört zu haben“, durch ihr nachfolgendes Verhalten auch das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen Gemeinschaftsorgan vereitelt habe. Dazu führt er aus, wenn sich auch die Klage ihrem Gegenstand nach ausschließlich auf die Ausgleichung des erlittenen Schadens erstrecke, so werde doch die Tatsache, daß die vorgeworfene Handlung in der Absicht, Schaden zuzufügen, begangen worden sei, gerade auch durch das gesamte vorangegangene Verhalten der Beklagten, „einschließlich die ungesetzliche Entlassung“, ins Licht gerückt.
Der Wortlaut des Antrags, so wie er in der Erwiderung auf den Zwischenstreitantrag der Kommission zur Klagezulässigkeit erläutert worden ist, weist als Klageziel die Zubilligung von Schadensersatz aufgrund eines in die Zeit nach der Beendigung des Anstellungsvertrags fallenden Verhaltens der Kommission aus. Da er nicht mit den gegebenen Rechtsmitteln die Rechtmäßigkeit der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses bestritten hat, kann der Kläger dagegen weder damit gehört werden, diese Beendigung sei ungesetzlich gewesen, noch kann er irgendwelche Schlußfolgerungen aus den Begleitumständen ziehen, unter denen sie angeblich erfolgt ist. Dieser Teil des Klagevortrags muß somit außer Betracht bleiben, so daß die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit insoweit gegenstandslos ist.
Ferner äußert die Kommission gegen die Zulässigkeit der Klage, insofern diese ihre Haftung im eigentlichen Sinne und nichts anderes zum Gegenstand habe, Bedenken wegen des Ablaufs der in Artikel 43 der Satzung (EWG) des Gerichtshofes vorgeschriebenen Fristen. Da der Kläger bereits mit Anträgen an die Kommission vom 7. Oktober 1970 und 10. Februar 1971 im Kern inhaltsgleiche Ansprüche wie mit seiner Klage geltend gemacht habe, sei die in Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes vorgeschriebene Frist schon vor Klageerhebung abgelaufen.
Diese prozeßhindernde Einrede beruht auf einer irrigen Auslegung des Artikels 43 der Satzung. Dem ersten Satz dieses Artikels zufolge verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Gemeinschaft hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Der zweite und der dritte Satz dieses Artikels betreffen ausschließlich die Unterbrechung dieser Verjährung. Dazu heißt es, daß die Verjährung durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof oder dadurch unterbrochen wird, daß der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Organ der Gemeinschaft geltend macht, wobei für den letzteren Fall jedoch klargestellt wird, daß die Unterbrechungswirkungen nur dann eintreten, wenn innerhalb der je nach Fallage in den Artikeln 173 und 175 des Vertrages vorgeschriebenen Fristen nach Geltendmachung Klage erhoben wird.
Sonach kann die Anwendung dieser Bestimmungen in keinem Fall eine Verkürzung der in Artikel 43 Satz 1 der Satzung vorgesehenen Verjährungsfrist von fünf Jahren bewirken. Da der Kläger innerhalb dieser Frist geklagt hat, ist seine Klage zulässig.
Um überhaupt die Grundlage für eine Haftung der Gemeinschaft aufzubauen, muß der Kläger in erster Linie das Vorliegen eines dem Tätigkeitsbereich eines der Organe zuzurechnenden schadenstiftenden Ereignisses beweisen können. In dieser Hinsicht trägt er vor, er habe die ernsthafte Aussicht gehabt, als Verwaltungsrat für die Abteilung „Dokumentation und Bibliothek“ des Gerichtshofes eingestellt zu werden, doch sei er durch die ungünstigen Auskünfte der Kommission über seine frühere Berufstätigkeit um diese Aussicht gebracht worden.
Der Kläger ist indessen nicht imstande gewesen, irgendwelchen Beweis für eine reale Aussicht auf Einstellung oder für die Art der von der Kommission angeblich übermittelten Auskünfte zu erbringen. Der von der Verwaltung des Gerichtshofes stammende Entwurf eines Vermerks über eine eventuelle probeweise Einstellung des Klägers, den dieser beigebracht hat, kann wegen seines rein dienstinternen und vorbereitenden Charakters nicht als beweiskräftig angesehen werden.
Der Kläger hat ferner das Telegramm eines Verwaltungsbeamten des Gerichtshofes vorgelegt, in dem ihm zu verstehen gegeben wird, daß sich seine Einstellungsaussichten infolge „in Brüssel eingeholter Informationen“ verschlechtert hätten. Diese ganz persönlich gehaltene und nur in Andeutungen sprechender Mitteilung beweist aber nichts weiter, als daß ihr Fühlungnahmen oder Erkundungen von Seiten des Klägers wegen einer eventuellen Arbeitsaufnahme vorangegangen sein müssen.
Der Kläger hat für die Richtigkeit seiner Behauptungen keinen zusätzlichen Beweis erbracht, dergleichen auch nicht einmal angeboten. Demnach müssen die Aussichten auf Einstellung, die er gehabt haben will, ebenso wie die Einwirkung der angeblich ungünstigen Auskünfte der Kommission auf diese vermeindichen Aussichten als dem Bereich bloßer Mutmaßungen zugehörig angesehen werden.
Die Klage ist daher abzuweisen, weil der Kläger nicht einmal den Schein eines Ereignisses nachgewiesen hat, das geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung allerdings tragen die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.