EuGH — 14/72
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz, der italienischen Regierung und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 51 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen GemeinschaftenhatDER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundessozialgericht gemäß dessen Beschluß vom 1. März 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1.Eine Vorschrift, die eine unmittelbare Verbindung zwischen der Zugehörigkeit zu einer Rentenversicherung und dem Erwerb eines auf einer Tuberkuloseerkrankung beruhenden Leistungsanspruchs der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Familienangehörigen gegen die Rentenversicherungsträger herstellt, um damit insbesondere der Heilung dieser Personen zu dienen, ist den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zuzurechnen.2.Leistungen der sozialen Sicherheit, die in keinem Zusammenhang mit der „Erwerbsfähigkeit“ des Versicherten stehen, auch dessen Familienangehörigen gewährt werden und hauptsächlich auf die Heilung des Erkrankten sowie den Schutz seiner Umgebung abzielen, sind als Leistungen bei Krankheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3 anzusehen. Die Zusammenrechnung der in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bestimmt sich somit für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen nach den Artikeln 16 ff. der Verordnung Nr. 3.
Die Kommission führt aus, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Tuberkulosehilfe aus dem Jahre 1959 hätten die Träger der Sozialversicherung — ähnlich wie jetzt noch zur Vermeidung von Invaliditätsfällen (§ § 1236 ff. RVO neuer Fassung) — den an Tuberkulose Erkrankten aufgrund von § 1252 RVO Leistungen gewährt, die ihre Grundlage nicht in der öffentlichen Fürsorge, sondern in einem sozialversicherungsrechtlichen Gesetz gefunden hätten. Die Leistungen nach den § § 48 bis 66 des BSHG, die an die Stelle des erwähnten Gesetzes von 1959 getreten seien, unterlägen dem Prinzip der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2 BSHG), das heiße, daß Sozialhilfe grundsätzlich nur dann gewährt werde, wenn die betroffene Person Hilfe nicht von anderen, insbesondere nicht von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten könne; hierbei seien auch die Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen. Zwar habe nach § 59 BSHG in Eilfällen und solange nicht feststehe, ob ein anderer als der Träger der öffentlichen Fürsorge zur Hilfeleistung verpflichtet ist, zunächst immer der Träger der Sozialhilfe einzuschreiten; die eigentlich verpflichtete Stelle habe diesem jedoch die entstandenen Kosten zu ersetzen. Auch hieran werde deutlich, daß die in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen der Tuberkulosehilfe subsidiärer Natur seien. Unabhängig von den Hilfen des BSHG würden durch die im Jahre 1959 eingeführte Bestimmung des § 1244a RVO nicht nur an Versicherte und Rentner, sondern auch an deren Ehegatten und Kinder, sofern eine aktive behandlungsbedürftige Tuberkulose vorliege und bestimmte Versicherungszeiten nachgewiesen seien, Ansprüche auf Heilbehandlung, Berufsförderung und soziale Betreuung gewährt. Diese Ansprüche ständen nicht unter dem Vorbehalt der Subsidiarität und seien außerdem einklagbar. Der Anspruch auf Heilbehandlung und Übergangsgeld werde auch dann gewährt, wenn eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit nicht zu besorgen sei oder keine Aussicht bestehe, daß diese mittels der vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne. Aus dieser letzteren Besonderheit glaube das Bundessozialgericht auf die Unanwendbarkeit der Bestimmungen der Artikel 26 und 27 der Verordnung Nr. 3 schließen zu können.Die Kommission macht geltend, allein von den deutschen Versicherungszeiten aus betrachtet, sei im Ausgangsverfahren keine der in § 1244a Absatz 2 RVO vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Die vorgeschriebenen Mindestversicherungszeiten wären jedoch gegeben, wenn über eine Anwendung der Zusammenrechnungsregeln der Verordnung Nr. 3 die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten zu den deutschen Zeiten hinzugezählt werden könnten.
Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 1. März 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 1972, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Entscheidung darüber gebeten, wie einige Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer im Zusammenhang mit der Anwendung von § 1244a RVO auszulegen sind. Diese Vorschrift regelt, welche Leistungen die Rentenversicherungsträger ihren Versicherten in Tuberkulosefällen zu gewähren haben. Die Frage des Bundessozialgerichts geht dahin, ob die Artikel 26 und 27 der Verordnung Nr. 3 auf Leistungen nach § 1244a RVO sinngemäß anwendbar sind.
Der § 1244a ist durch § 31 des Gesetzes über die Tuberkulosehilfe vom 23. Juli 1959 in die Reichsversicherungsordnung eingefügt worden. „Zur Förderung und Sicherung der Heilung Erkrankter“ (Artikel 1 Absatz 1 Satz 1) sah dieses Gesetz die Gewährung von Heilbehandlung, Eingliederungshilfe, wirtschaftlicher Hilfe und vorbeugender Hilfe durch die Träger der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe) an alle Tuberkulosekranken vor, soweit sie die erforderliche Hilfe nicht anderweitig erhalten konnten. Demgegenüber bezieht sich der genannte § 31 ausschließlich auf Tuberkulosekranke, die Versicherte oder Rentner der Rentenversicherungsträger oder aber Ehegatten und Kinder dieser Personen sind, das heißt, er hat mit der Einfügung von § 1244a in die Reichsversicherungsordnung die Rentenversicherungsträger verpflichtet, diesem Personenkreis insbesondere die erforderliche Heilbehandlung und ein Übergangsgeld zu gewähren; diese Verpflichtung besteht entgegen den allgemeinen Vorschriften von § 1236 RVO über die Voraussetzungen für die von der Rentenversicherung der Arbeiter zu erbringenden Leistungen auch dann, wenn nicht zu befürchten ist, daß die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist, oder wenn keine Aussicht besteht, daß sie durch die vorgesehenen Maßnahmen erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.
Ausweislich der Akten sind dem Kläger des Ausgangsverfahrens, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, von einem deutschen Rentenversicherungsträger die Rechtsvorteile von § 1244a RVO versagt worden, weil seine in Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten zur Erfüllung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Wartezeit von 60 Monaten nicht ausreichten. Um den vor ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden zu können, muß das vorlegende Gericht die Frage klären, ob die von dem betroffenen Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat früher zurückgelegten Versicherungszeiten für die Anwendung von § 1244a RVO zu berücksichtigen sind. Das Bundesozialgericht muß also die in § 1244a RVO vorgesehenen Leistungen unter die Voraussetzungen subsumieren, nach denen sich der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer bestimmt. Zwar kann der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren diese Subsumtion nicht selbst vornehmen, jedoch ist er befugt, dem vorlegenden Gericht die dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmenden Auslegungsgesichtspunkte an die Hand zu geben, von denen dieses Gericht dann bei der Beurteilung der Rechtswirkungen der genannten Vorschrift ausgehen kann.
Nach ihrem Artikel 1 Buchstabe b gilt die Verordnung Nr. 3 für alle Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich auf die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 bezeichneten „Systeme und Zweige der sozialen Sicherheit“ beziehen; nach Artikel 2 Absatz 3 findet die Verordnung auf „die öffentliche Fürsorge“ keine Anwendung. Zur Beantwortung der Frage ist also zunächst zu prüfen, ob Rechtsvorteile der in § 1244a RVO vorgesehenen Art zu den Leistungen der sozialen Sicherheit gehören, die in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 3 aufgeführt sind. Für die Auslegung der Verordnung Nr. 3 ist von dem grundlegenden Zweck des Artikels 51 des Vertrages auszugehen, nämlich die günstigsten Voraussetzungen zu schaffen, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Gemeinschaft sowohl hinsichtlich des Wohnsitzes als auch des Arbeitsplatzes im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats herzustellen. Bei dieser Zielsetzung kann davon ausgegangen werden, daß der Begriff der sozialen Sicherheit auch einen vorbeugenden Schutz umfaßt, der einer bloßen Sozialhilfemaßnahme nicht gleichgestellt werden kann.
Aus dieser Sicht ist eine Vorschrift, die eine unmittelbare Verbindung zwischen der Zugehörigkeit zu einer Rentenversicherung und dem Erwerb eines auf einer Tuberkuloseerkrankung beruhenden Leistungsanspruchs der Versicherten und ihrer anspruchsberechtigten Familienangehörigen gegen die Rentenversicherungsträger herstellt, um damit insbesondere der Heilung dieser Personen zu dienen, den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zuzurechnen. An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, daß die Tuberkulose als ansteckende Krankheit, die eine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt, Gegenstand eines besonderen Gesetzes zur Regelung von Vorbeuge- und Heilmaßnahmen war, welche die Träger der Sozialhilfe zugunsten eines jeden in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Erkrankten zu ergreifen haben, sofern diese Leistungen nicht bereits von Versicherungsträgern erbracht werden.
Leistungen vorbeugender und heilender Art werden also von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3 erfaßt.
Im Hinblick auf die Beantwortung der gestellten Frage ist noch zu prüfen, ob die in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des fraglichen Leistungsanspruchs aufgrund der von dem vorlegenden Gericht herangezogenen Artikel 26 und 27 der Verordnung Nr. 3 zusammenzurechnen waren.
Wie der Vorlagebeschluß hervorhebt, können Leistungen, die in keinem Zusammenhang mit der „Erwerbsfähigkeit“ des Versicherten stehen, sofern nichts anderes bestimmt ist, nicht als Leistungen bei Invalidität im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 angesehen werden. Sie sind jedoch Leistungen bei Krankheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 3, wenn sie auch den Familienangehörigen des Versicherten gewährt werden und ihr Hauptziel die Heilung des Erkrankten sowie der Schutz seiner Umgebung ist.
Die Zusammenrechnung der in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten bestimmt sich somit für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen nach den Artikeln 16 ff. der Verordnung Nr. 3.
Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangs-verfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.