EuGH — 17/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangs-verfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnungen Nr. 19 vom 20. April 1962 und Nr. 129 vom 23. Oktober 1962 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verordnungen Nr. 67 vom 11. Juli 1962 und Nr. 89 vom 25. Juli 1962 der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht gemäß dessen Beschluß vom 9. März 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1966 in Frage stellen könnte, mit welcher der Frei-Grenze-Preis für die Einfuhr von französischem Mais in die Bundesrepublik Deutschland auf 508,86 ffrs je Tonne festgesetzt worden ist.
Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Frage, ob die Kommission zum 28. Januar 1966 den Frei-Grenze-Preis für die Einfuhr von französischem Mais in die Bundesrepublik ordnungsgemäß festgesetzt hat.Die Gesellschaft für Getreidehandel, Klägerin des Ausgangsverfahrens, erhielt am 28. Januar 1966 von der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, Beklagte des Ausgangsverfahrens, eine Genehmigung für die Einfuhr von 614250 kg französischem Mais. Sie führte daraufhin im Februar 1966 579600 kg Mais zu einer im voraus festgesetzten, auf der Grundlage eines Frei-Grenze-Preises von 508,86 ffrs errechneten Abschöpfung in Höhe von 11,59 DM pro Tonne ein.Die Klägerin widersprach dieser Berechnung und erhob, nachdem die Bearbeitung eines von ihr erhobenen Einspruchs ausgesetzt worden war, bei dem vorlegenden Gericht Klage, mit der sie die Ermäßigung der Abschöpfung um 10,57 DM auf 1,02 DM begehrte. Sie hat in diesem Verfahrensstadium geltend gemacht, der von der Kommission durch eine Entscheidung vom 21. Januar 1966 (Landwirtschaftsbeilage Nr. 3 vom 26. Januar 1966, S. 85 ff.) festgesetzte Frei-Grenze-Preis von 508,86 ffrs habe bestimmte Kosten, insbesondere Transport-, Versicherungs- und Finanzierungskosten, die sie mit 6,75 ffrs pro Tonne angibt, nicht in Rechnung gestellt, bei deren Berücksichtigung sich die Abschöpfung infolge der Erhöhung des Frei-Grenze-Preises von 508,86 ffrs auf 515,61 ffrs in dem angegebenen Umfang ermäßige.
Das Finanzgericht, das der Auffassung war, der Ausgang des Rechtsstreits hänge von der Gültigkeit der Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1966 ab, mit der diese den Frei-Grenze-Preis für den Import von französischem Mais in die Bundesrepublik für die Woche vom 24. zum 30. Januar 1966 auf 508,86 ffrs je Tonne festlegte, hat dem Gerichtshof die nachstehende Frage vorgelegt:„Ist die Entscheidung der Kommission der EWG, mit der sie den Frei-Grenze-Preis zum 28. Januar 1966 für den Import von französischem Mais in die Bundesrepublik Deutschland auf 508,86 ffrs je Tonne festgesetzt hatte, gültig?“
Der Vorlagebeschluß ist am 2. Mai 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat erklärt, sie mache von ihrem Recht zur Abgabe schriftlicher Erklärungen keinen Gebrauch.Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Am 14. Juli 1972 ist bei der Kanzlei des Gerichtshofes die Kopie eines am 5. Juli 1972 von der Klägerin des Ausgangsverfahrens an das Finanzgericht Hessen gerichteten Schreibens eingegangen, mit dem angeregt wird, den Vorlagebeschluß zu ergänzen, damit der Gerichtshof auch folgende Frage prüfen könne:„Ist die Abschöpfung, die aufgrund des von der Kommission festgesetzten Frei-Grenze-Preises für die Einfuhr von französischem Mais in die Bundesrepublik Deutschland für den 28. Januar 1966 von der EVSt-G errechnet wurde, deshalb ungültig, weil die Kommission es unterlassen hatte, gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962 die Bundesrepublik Deutschland zu ermächtigen, anstelle des beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten und anerkannten Umrechnungskurses den effektiven Wechselkurs für den französischen Franken in D-Mark anzuwenden?“ Das nationale Gericht, das diesen Schriftsatz nachgereicht hat, erklärt, es stelle dem Gerichtshof anheim, die von der Klägerin angeführten Umstände bei seiner Entscheidung über die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung der Kommission zu berücksichtigen.In der Sitzung vom 26. September 1972 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war vertreten durch Rechtsanwältin Festge, zugelassen in Hamburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Kalbe.Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 17. Oktober 1972 vorgetragen.
Das Hessische Finanzgericht hat den Gerichtshof mit Beschluß vom 9. März 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 2. Mai 1972, um Vorabentscheidung für die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission der EWG vom 21. Januar 1966 ersucht, mit welcher der Frei-Grenze-Preis für die Einfuhr von französischem Mais in die Bundesrepublik Deutschland zum 28. Januar 1966 auf 508,86 ffrs je Tonne festgesetzt worden war (Landwirtschaftsbeilage Nr. 3 vom 26. Januar 1966, S. 85 ff.).
Mit Schreiben vom 10. Juli 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 14. Juli 1972, hat das Hessische Finanzgericht dem Gerichtshof eine Zusatzfrage der Klägerin des Ausgangsverfahrens mitgeteilt, die dahin geht, ob die Gültigkeit der streitigen Entscheidung nicht dadurch berührt wird, daß die Kommission es unterlassen hat, gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung Nr. 129/62 (Amtsblatt vom 30. Oktober 1962, S. 2553) die Bundesrepublik Deutschland zu ermächtigen, anstelle des beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Umrechnungskurses den effektiven Wechselkurs anzuwenden. Da diese Zusatzfrage weitere Gesichtspunkte zu der vom vorlegenden Gericht gestellten Gültigkeitsfrage enthält, kann aus der von diesem Gericht bei der Übermittlung benutzten Formulierung geschlossen werden, daß es auch insoweit eine Antwort erwartet.
Die Entscheidung ist angeblich rechtswidrig, weil der Frei-Grenze-Preis zu niedrig festgesetzt worden sei. Die Kommission habe es unterlassen, in ihre Berechnung bestimmte, von der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf 6,75 ffrs je Tonne veranschlagte Kosten, insbesondere Transport-, Versicherungs- und Finanzierungskosten, einzubeziehen, bei deren Berücksichtigung sich der Frei-Grenze-Preis auf 515,61 ffrs je Tonne erhöhe. Vor dem Gerichtshof hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend gemacht, dieser Preis müsse auf 523,50 ffrs je Tonne festgesetzt werden, welcher Betrag der Kommission vom Office National Interprofessionnel des Céréales (ONIC) gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 89 der Kommission (Amtsblatt vom 28. Juli 1962, S. 1899 ff.) über die Kriterien für die Bestimmung der Frei-Grenze-Preise für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß mitgeteilt worden sei.
Die zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt vom 20. April 1962, S. 933 ff.) ergangene Verordnung Nr. 89 der Kommission legt die Kriterien für die Bestimmung der Frei-Grenze-Preise für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß fest. Nach den Artikeln 2 und 4 dieser Verordnung ist der Frei-Grenze-Preis auf der Grundlage des für den einführenden Mitgliedstaat günstigsten Preises, der auf den für die Ausfuhr in diesen Staat repräsentativsten Märkten gilt, sowie unter Berücksichtigung der Transportkosten zu bestimmen; der günstigste Preis ist derjenige Preis, der unter Berücksichtigung der nach Artikel 6 berichtigten Preise auf den repräsentativsten Märkten und der in diesen Preisen noch nicht enthaltenen etwaigen Transport- und Vermarktungskosten am niedrigsten ist.
Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat bei der Einführung einer allgemeinen Abschöpfungsregelung darauf verzichtet, den Preis für jedes Geschäft individuell zu ermitteln, und es stattdessen vorgezogen, dem günstigsten Tagespreis für Mais im ausführenden Mitgliedstaat den das inländische Preisniveau widerspiegelnden Schwellenpreis im einführenden Mitgliedstaat gegenüberzustellen, wobei beide Preise einheitlich auf eine bestimmte Standardqualität bezogen werden.
Somit ist für die Bestimmung des Frei-Grenze-Preises nicht von den vom Exporteur für ein bestimmtes Geschäft tatsächlich aufgewandten Kosten auszugehen, sondern auf eine pauschale Berechnung der Kosten abzustellen, die der Exporteur in jedem Falle bis zur Grenze zu tragen hat.
Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 89 ermitteln die ausführenden Mitgliedstaaten wöchentlich die Berechnungsfaktoren des Frei-Grenze-Preises sowie den daraus sich ergebenden Preis und melden beides der Kommission. Die Kommission ist jedoch nach den Artikeln 8 und 9 der Verordnung verpflichtet, diesen Preis zu überprüfen und hierbei gegebenenfalls die Unterlagen heranzuziehen, die ihr von den einführenden Mitgliedstaaten mitgeteilt worden sind.
Die Berechnungsfaktoren, welche die Kommission unberücksichtigt gelassen hat, gehören zu den Positionen „Transportkosten“ sowie „Gewinnspanne und Vermarktungskosten“. Was die Transportkosten anbelangt, so hatte das ONIC einen Betrag von 37,70 ffrs vorgeschlagen, dessen Zusammensetzung, geht man von der in den Erklärungen der Klägerin gegebenen Darstellung aus, die Berücksichtigung von Umständen erkennen läßt, die weder dem pauschalen und allgemeinen Charakter des mitzuteilenden Preises noch dem Erfordernis Rechnung tragen, daß es sich um den niedrigsten Preis handeln muß. Hinsichtlich der Gewinnspanne und der Vermarktungskosten, die das ONIC zunächst mit 22,00 ffrs bemessen hatte, hat die mündliche Verhandlung ergeben, daß das ONIC sich zu einer Berichtigung seiner Angabe auf einen Betrag von 10,00 ffrs verstanden hat, dem es in dem für diese Frage zuständigen Verwaltungsausschuß zugestimmt hat.
Ferner trugen die Meldungen des ONIC den Schwankungen bei den Frachtraten nicht genügend Rechnung.
Die Kommission hat also ihre Befugnisse nicht dadurch überschritten, daß sie den ihr gemeldeten Preis nicht ohne weiteres zugrunde legte, sondern ihn zunächst berichtigte.
Vor dem nationalen Gericht hatte die Klägerin sich auf einen Frei-Grenze-Preis von 515,61 ffrs berufen. Die 6,75 ffrs je Tonne betragende Differenz zwischen diesem und dem von der Kommission zugrunde gelegten Preis von 508,86 ffrs setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen, die sich in zwei Gruppen einteilen lassen: Zur ersten die Transportkosten betreffenden Gruppe gehören die Kosten für Transportversicherung (0,50 ffrs), Ausladekontrolle (0,50 ffrs) und free-out-Kosten Rotterdam (2 ffrs), während die zweite Gruppe an Vermarktungskosten die Faktoren Zinsen (2,50 ffrs), Agentenkommission (1 ffr) und Bankgebühren (0,25 ffr) umfaßt.
Was die Transportkosten anbelangt, so ist zunächst festzustellen, daß die Kommission in ihrer Berechnung die Versicherungskosten in Höhe von 0,50 ffrs ausdrücklich berücksichtigt hat. Ferner ist dem für den internen Dienstgebrauch bestimmten Schriftstück Nr. 8596/VI/64-F der Kommission zu entnehmen, daß die mit 4,32 ffrs bemessenen Umschlagkosten in Rotterdam die gesamten Kosten des Umschlags vom Seeschiff auf das Binnenschiff umfassen. Im übrigen entstehen free-out-Kosten, wie auch die Klägerin einräumt, nur, wenn der Transport durch Küstenschiffe erfolgt und man von einer umstrittenen Auslegung der fob-Klausel ausgeht; sie werden daher nicht dem Begriff des nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 89 der Kommission zugrunde zu legenden günstigsten Preises gerecht. Zu den Vermarktungskosten hat die Kommission angegeben, sie seien in dem Betrag von 10 ffrs enthalten, den sie unter der globalen Bezeichnung „Gewinnspanne und Vermarktungskosten“ in Rechnung gestellt habe. Dieser im übrigen im Verwaltungsausschuß von den Vertretern der betroffenen Wirtschaftskreise gebilligte Kostenansatz läßt noch eine Gewinnspanne von 6,25 ffrs je Tonne bestehen, deren etwaige Unzulänglichkeit nicht erwiesen ist.
Die Richtigkeit der von der Kommission angestellten Berechnungen wird im übrigen dadurch bestätigt, daß der von ihr ermittelte Frei-Grenze-Preis den vom Handel seinerzeit tatsächlich angewandten Preisen entsprach.
Es ist somit nicht dargetan, daß die Kommission bei der Festsetzung eines Frei-Grenze-Preises von 508,86 ffrs Berechnungsfaktoren außer acht gelassen hätte, die sie hätte berücksichtigen müssen.
Mit der Vorlage wird noch die Frage aufgeworfen, ob die Kommission dadurch gegen Artikel 2 der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962 verstoßen hat, daß sie es unterlassen hat, von ihrer Befugnis nach Absatz 2 dieses Artikels Gebrauch zu machen und die Bundesrepublik Deutschland zu ermächtigen, für die Umrechnung des in französischen Franken ermittelten Frei-Grenze-Preises in Deutsche Mark anstelle des beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Umrechnungskurses den effektiven Wechselkurs anzuwenden.
Nach dem vorgenannten Artikel 2 setzen die dort vorgesehenen Maßnahmen voraus, daß die Abweichungen des effektiven Wechselkurses gegenüber der beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Währungsparität ausnahmsweise geeignet sind, die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik zu gefährden.
Außergewöhnliche Umstände, unter denen Kursabweichungen die Wirksamkeit der gemeinsamen Marktorganisationen oder die Durchführung der Agrarpolitik gefährdet hätten, sind im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden. Die Klägerin macht zwar geltend, nach der Verordnung Nr. 67 der Kommission zur Festlegung der Kriterien für die Änderung der Abschöpfungssätze auf Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß (Amtsblatt vom 28. Juli 1962, S. 1860) seien Abweichungen von mehr als 0,75 Rechnungseinheiten als Indiz für Marktstörungen anzusehen. Die Verordnung Nr. 67 der Kommission bestimmt jedoch im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung nur die Grenzen der Wechselkursänderungen, innerhalb deren jedenfalls eine Neufestsetzung des Abschöpfungssatzes nicht in Betracht kommt. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, daß jede über diese Grenzen hinausgehende Änderung für sich allein schon ein Indiz für eine erhebliche Störung darstellt, welche die Wirksamkeit der Agrarmarktorganisationen oder die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik in Frage stellen könnte.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Hessischen Finanzgericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.