EuGH — 18/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma NV Granaria Graaninkoopmaatschappij, der Produktschap voor Veevoeder und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt 1967 Nr. 117),aufgrund der Verordnung Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 (Amtsblatt 1968 L 179),aufgrund der Verordnung Nr. 302/69 des Rates vom 18. Februar 1969, (Amtsblatt 1969 L 43),aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gemäß dessen Urteil vom 2. Mai 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates ist in dem Sinne auszulegen, daß die Tarifnummer 23.02 nicht danach unterscheidet, welches Verfahren für die Zubereitung oder Gewinnung der Erzeugnisse angewandt worden ist, für die sie gilt, während die Tarifnummer 23.04 nur Erzeugnisse betrifft, die bei der Gewinnung pflanzlicher Öle anfallen.2.Keine Vorschrift des Vertrages oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen ermächtigt die nationalen Behörden, sich ihres innerstaatlichen Rechts zu bedienen, um bei der Einfuhr von Erzeugnissen, die unter die in Anhang A zu dieser Verordnung umschriebene Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen, in die Gemeinschaft Freistellung von der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehenen Abschöpfung zu gewähren.
Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven (niederländisches Wirtschafts-verwaltungsgericht) ersucht mit Entscheidung vom 2. Mai 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Mai 1972, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um eine Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt 1967 Nr. 117) und über Fragen, welche die Anwendung bestimmter Vorschriften des Gemeinschafts-rechts in der innerstaatlichen Rechtsordnung eines Mitgliedstaats betreffen.
Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 und die in Anhang A zu dieser Verordnung wie im Gemeinsamen Zolltarif mit „Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide“ umschriebene Tarifnummer 23.02 so auszulegen sind, daß sie auf Erzeugnisse anwendbar sind, die als hominy chop specified bezeichnet werden.
Die Firma Granaria geht von der Art der Zubereitungsweise der von der genannten Tarifnummer erfaßten Erzeugnisse aus und macht geltend, diese Tarifnummer sei nur auf Erzeugnisse anwendbar, die in Trockenverfahren gewonnen werden. Im Naßverfahren gewonnene Erzeugnisse fielen dagegen unter andere Tarifnummern desselben Kapitels des Gemeinsamen Zolltarifs, so insbesondere die Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle unter die Tarifnummer 23.04. Somit laufe die vorgelegte Frage in erster Linie darauf hinaus, ob es bei richtiger Auslegung des Artikels 14 der Verordnung Nr. 120/67 für die Anwendbarkeit der Tarifnummer 23.02 auf die Zuberei-tungsweise der Erzeugnisse ankomme.
Der Ausdruck „andere Bearbeitungen von Getreide“ in der Umschreibung der Tarifnummer 23.02 erfaßt bei seiner allgemeinen Bedeutung alle möglichen Bearbeitungsverfahren für Getreide einschließlich der Naßverfahren. Diese Feststellung wird durch die Verordnung Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 bestätigt. Ihr ist zu entnehmen, daß sich die Zuweisung der Erzeugnisse zu dieser Tarifnummer grundsätzlich nicht nach dem angewandten Bearbeitungsverfahren richtet, denn sie sieht in einer Anmerkung zu der in ihrem Anhang aufgeführten Tarifnummer 11.01 vor, daß ein verarbeitetes Maiserzeugnis nach Maßgabe seines Stärkegehalts der Tarifstelle 23.02-A zugewiesen wird, falls es die für seine Zulassung zur Tarif nummer 11.01 erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im übrigen ergibt sich auch aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 302 des Rates vom 8. Februar 1969, wonach „Getreidekeime, auch gemahlen, … auf jeden Fall zur Tarif nummer 11.02 [gehören]“, daß den zur Zubereitung dieser Erzeugnisse angewandten Trockenoder Naßverfahren nach dem Gemeinsamen Zolltarif keine ausschlaggebende Bedeutung für ihre Zuweisung zukommt.
Somit sind Erzeugnisse wie die in der Vorlageentscheidung bezeichneten nicht wegen des angewandten Bearbeitungsverfahrens von der Tarifnummer 23.02 ausgeschlossen.
Ferner ist zu prüfen, ob die Tarifnummer 23.04, die „Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle, ausgenommen Öldraß“ betrifft, etwa so ausgelegt werden kann, daß sie auf Erzeugnisse der bezeichneten Art anwendbar ist.
Nach dem klaren, ausdrücklichen Wortlaut ihrer Umschreibung erfaßt diese Tarifnummer ausschließlich Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle. Sie kann daher nicht auf Rückstände anwendbar sein, die bei einer anderen Bearbeitung der Ausgangserzeugnisse als der Gewinnung pflanzlicher Öle anfallen.
Hiernach ist Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 des Rates in dem Sinne auszulegen, daß die Tarifnummer 23.02 nicht danach unterscheidet, welches Verfahren für die Zubereitung oder Gewinnung der Erzeugnisse angewandt worden ist, während die Tarifnummer 23.04 nur die bei der Gewinnung pflanzlicher Öle anfallenden Erzeugnisse erfaßt.
Die zweite Frage geht dahin, ob eine Vorschrift des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eine auf diesem Vertrag beruhende Verordnung, insbesondere eine der in der Vorlageentscheidung genannten EWG-Verordnungen, die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates dazu ermächtigt, sich einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts zu bedienen, um den Importeur, insbesondere aus Billigkeitsgründen, bei der Einfuhr eines unter die in Anhang A zur Verordnung Nr. 120/67/EWG genannte Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft von der Pflicht freizustellen, die Abschöpfung aus Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67/EWG zu entrichten.
Weder die Verordnung Nr. 120/67 noch andere Vorschriften des Gemeinschafts-rechts sehen für die Behörden eines Mitgliedstaats die Möglichkeit vor, Freistellungen von der Abschöpfungspflichtigkeit zu gewähren. Da diese Verordnung gemäß Artikel 189 des Vertrages allgemeine Geltung hat und in allen ihren Teilen verbindlich ist, ist es beim Fehlen einer entgegengesetzten Vorschrift des Gemeinschaftsrechts ausgeschlossen, daß die Mitgliedstaaten auf innerstaatliche Maßnahmen zurückgreifen können, die ihre Anwendung beeinträchtigen könnten. Namentlich in dem Falle, daß die unter das Abschöpfungssystem fallenden Erzeugnisse mit der Einfuhr in der Gemeinschaft in den freien Verkehr gelangen, ist es mit der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft unvereinbar, daß ein Mitgliedstaat durch innerstaatliche Maßnahmen Ausnahmen von der Anwendung der Abschöpfung vorsieht.
Hieraus ist zu schließen, daß keine Vorschrift des Vertrages oder der bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnormen die nationalen Behörden ermächtigt, sich ihres innerstaatlichen Rechts zu bedienen, um bei der Einfuhr unter die in Anhang A zu dieser Verordnung umschriebene Tarifnummer 23.02 des Gemeinsamen Zolltarifs fallender Erzeugnisse in die Gemeinschaft Freistellung von der in Artikel 14 der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehenen Abschöpfung zu gewähren.
Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreir in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Diesem obliegt daher die Kostenentscheidung.