EuGH — 19/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 90 und 91 in ihrer vor dem 1. Juli 1972 in Geltung gewesenen Fassung,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 91hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Mit seiner am 4. Mai 1972 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingereichten Klage erstrebt der Kläger zunächst die Aufhebung der Entscheidung, die nach seiner Auffassung dem Schreiben vom 21. Februar 1972 zu entnehmen ist, mit dem der Generaldirektor für Verwaltung und Personal der Kommission einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer Wiedereinrichtungsbeihilfe in Höhe von vier anstatt von nur zwei seiner letzten Monatsgrundgehälter abgelehnt hat. Ferner ist die Klage auf die Verurteilung der Kommission gerichtet, an den Kläger zwei weitere Gehälter als Wiedereinrichtungsbeihilfe zu zahlen.
Die Kommission hat durch Zwischenstreitantrag eine auf verspätete Klageerhebung gestützte prozeßhindernde Einrede erhoben und geltend gemacht, das Schreiben vom 21. Februar 1972 habe die dem Schreiben vom 24. Juni 1971 zu entnehmende Entscheidung, mit welcher der Generaldirektor den Antrag des Klägers erstmals abgelehnt habe, lediglich bestätigt. Der Kläger habe es versäumt, diese Entscheidung vor dem Gerichtshof innerhalb der Dreimonatsfrist des Artikels 91 des Beamtenstatuts anzufechten. Die Klage sei auch dann unzulässig, wenn man das Schreiben vom 8. Juli 1971, mit dem der Kläger den Generaldirektor um eine Überprüfung seines Standpunktes gebeten hatte, als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts ansehe. Denn nach Artikel 91 des Statuts müsse die Beschwerde in diesem Fall nach Ablauf einer mit ihrer Erhebung beginnenden Zweimonatsfrist als stillschweigend abgelehnt gelten; gegen diese stillschweigende Ablehnung hätte der Kläger aber bei Vermeidung eines Rechtsverlusts innerhalb einer weiteren Zweimonatsfrist, also spätestens Mitte November 1971, Klage erheben müssen.
Über die Einrede ist aufgrund von Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts in der zur Zeit des erwähnten Schriftwechsels geltenden Fassung — im folgenden als „früherer Artikel 90“ und „früherer Artikel 91“ bezeichnet — zu entscheiden, also ohne Berücksichtigung der durch die Artrikel 38 und 39 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 (Amtsblatt L 160, S. 1 ff.) vorgenommenen Änderungen, die nach Artikel 90 dieser Verordnung erst am 1. Juli 1972 in Kraft getreten sind..
Das Schreiben vom 24. Juni 1971 war eine beschwerende Maßnahme im Sinne des früheren Artikels 91 des Statuts, da mit ihm der Antrag des Klägers vom 25. Mai 1972 abgelehnt wurde. Der Kläger hatte daraufhin die Wahl, binnen der Dreimonatsfrist nach Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels unmittelbar Klage zu erheben oder sein Klagerecht dadurch zu wahren, daß er innerhalb dieser Frist aufgrund des früheren Artikels 90 des Statuts bei der Anstellungsbehörde Beschwerde gegen die ihn betreffende Maßnahme einlegte. Von dieser Möglichkeit hat er mit seinem Schreiben vom 8. Juli 1971 — das als Beschwerde im Sinne des früheren Artikels 90 des Statuts anzusehen ist, da es offensichtlich eine die Entscheidung des Schreibens vom 24. Juni 1971 abändernde Entscheidung anstrebte — tatsächlich Gebrauch gemacht.
Der frühere Artikel 91 des Statuts bestimmte in Absatz 2 Unterabsatz 2: „Ergeht auf den Antrag oder die Beschwerde … keine Entscheidung durch die zuständige Behörde des Organs, so gilt der Antrag oder die Beschwerde mit Ablauf einer zweimonatigen Frist, vom Tage der Einreichung an gerechnet, als abgelehnt; eine Klage gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu erheben.“ Da die Kommission nicht binnen zwei Monaten über die Beschwerde entschieden hatte, war somit davon auszugehen, daß sie diese durch eine im September 1971 ergangene stillschweigende Entscheidung abgelehnt hat; gegen diese Entscheidung hat der Kläger nicht innerhalb der erwähnten weiteren Zweimonatsfrist, also spätestens im November 1971, Klage erhoben.
Die gegen die ausdrückliche ablehnende Entscheidung vom 21. Februar 1972 gerichtete vorliegende Klage ist zwar fristgemäß erhoben, doch bestätigt die Entscheidung nur die genannte stillschweigende sowie die in dem Schreiben vom 24. Juni 1971 enthaltene Entscheidung und vermag daher nicht eine neue Klagefrist in Lauf zu setzen. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, die Entscheidung vom 21. Februar 1972 enthalte im vorliegenden Fall gegenüber der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der stillschweigenden Ablehnung deshalb neue Gesichtspunkte, weil die Kommission darin zur Rechtfertigung ihres Standpunktes Gründe vorbringt, welche diejenigen ihres Schreibens vom 24. Juni 1971 ergänzen. Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, daß die Kommission zu keiner Zeit von ihrer Auffassung abgewichen ist, der Antrag des Klägers sei unbegründet.
Der Kläger hat noch eingewendet, die Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Fristen des früheren Artikels 91 des Statuts berufen, weil sie damit Vorteil aus ihrer eigenen Säumnis ziehen wolle, die darin bestanden habe, daß sie das Schreiben vom 8. Juli 1971 erst nach mehr als sieben Monaten beantwortet habe.
Dieses Vorbringen verkennt, daß die in Rede stehenden Fristen unbedingt gelten, also insbesondere ohne daß es darauf ankäme, ob ein längeres Stillschweigen eines Gemeinschaftsorgans als Verletzung der Sorgfaltspflicht zu werten ist.
Die Klage ist somit unzulässig.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.