EuGH — 20/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangs-verfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962, insbesondere ihres Artikels 19 Absatz 2,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Rechtbank van Koophandel Antwerpen gemäß deren Urteil vom 26. April 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 19 des Rates verpflichtet den einführenden Mitgliedstaat dazu, die vorgeschriebene Abschöpfung auf alle Einfuhren zu erheben, für die der ausführende Mitgliedstaat „Drittland“-Erstattungen gewährt hat.2.Der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtssatz gilt in allen Mitglied-staaten unmittelbar und ist für die Rechtsunterworfenen verbindlich, ohne daß noch zusätzliche Bekanntgaben seitens des einführenden Mitgliedstaats erforderlich wären.
Mit Urteil vom 26. April 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 1972, hat die Rechtbank van Koophandel (Handelsgericht) Antwerpen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 „über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt Nr. 30, 1962) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Diese Bestimmung sieht vor: „Ist ein Mitgliedstaat nach dieser Verordnung berechtigt, einem anderen Mitgliedstaat gegenüber Abschöpfungen zu erheben, so kann er bei Ausfuhren nach diesem Mitgliedstaat einen Betrag erstatten, der demjenigen entspricht, der … bei Ausfuhren nach dritten Ländern erstattet wird.“ Ferner schreibt sie vor: „Wird eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt, so entspricht der Abschöpfungsbetrag, der vom einführenden Mitgliedstaat erhoben wird, dem gegenüber dritten Ländern nach dieser Verordnung erhobenen Betrag abzüglich des in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Pauschbetrags.“
Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 19 Absatz 2 den einführenden Mitgliedstaat dazu verpflichtet, sogleich Abschöpfungen von den Importeuren zu erheben, wenn der ausführende Mitgliedstaat „Drittland“-Erstattungen gewährt, oder ob der einführende Mitgliedstaat berechtigt ist, dies von einem späteren, durch ihn frei festgelegten Zeitpunkt an zu tun.
Aus dem genannten Artikel 19 Absatz 2 ergibt sich, daß allein die strittige Abschöpfung auf die unter den angegebenen Voraussetzungen vorgenommenen Einfuhren anwendbar ist. Die Auffassung, daß es den Mitgliedstaaten freistehe, die in der Verordnung Nr. 19 vorgesehenen Abschöpfungen zu erheben oder nicht, wäre mit dem Ziel dieser Verordnung unvereinbar, schrittweise eine gemeinsame Marktorganisation zu errichten. Denn im Falle der Nichterhebung dieser Abschöpfungen einschließlich der des Artikels 19 Absatz 2, würden die Einfuhren unter den Schwellenpreisen der einführenden Mitgliedstaaten erfolgen und so das gewünschte Preisniveau sowie die schrittweise Annäherung der nationalen Richtpreise an einen gemeinsamen Richt-preis gefährden. Dieses Ergebnis wird durch die Vorschriften des Artikels 15 Absatz 3 erhärtet, deren zwingender Charakter klar hervortritt, wenn man sie mit denjenigen über die Erstattungen (Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20) vergleicht, die nicht zwingend sind. Daraus folgt, daß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a den einführenden Mitgliedstaat verpflichtet, die vorgeschriebene Abschöpfung auf alle Einfuhren zu erheben, für die der ausführende Mitgliedstaat die „Drittland“-Erstattungen gewährt hat.
Die zweite Frage geht dahin, ob diese Verpflichtung des einführenden Mitgliedstaats von Rechts wegen das Verhältnis zwischen diesem und dem Importeur in dem Sinne beeinflußt, daß es dann, wenn der einführende Mitgliedstaat erst später feststellt, daß das Ausfuhrland Erstattungen gewährt hat, unerheblich ist, ob der Importeur alle Formvorschriften beachtet hat, um die Höhe der Abschöpfung zeitig zu erfahren und festsetzen zu lassen.
Eine dritte Frage geht insbesondere dahin, ob die unmittelbare Wirkung von Artikel 19 Absatz 2 so weit reicht, daß außer den im vorletzten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehenen Mitteilungen jede vorherige Bekanntgabe an die Importeure und Exporteure, wie sie die nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, überflüssig ist.
Die Vorschriften des Artikels 19 gelten als Bestandteil einer Gemeinschafts-verordnung gemäß Artikel 189 des Vertrages in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Wesen und Ziele der Verordnung Nr. 19 setzen im übrigen voraus, daß ihre Bestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung, die sie errichtet, in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen verbindlich sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften über die vorherige Festsetzung der Abschöpfung sich schon ihrem Wesen nach nur auf diejenigen innergemeinschaftlichen Abschöpfungen beziehen, die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 19 vorgesehen sind. Da die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz vorgesehene Abschöpfung davon abhängt, ob der ausführende Mitgliedstaat die Möglichkeit wahrnimmt, „Drittland“-Erstattungen zu gewähren, wäre die vorherige Festsetzung dieser Abschöpfung mit Unsicherheitsfaktoren verbunden, die der einführende Mitgliedstaat nicht stets überschauen könnte. Aus der in Artikel 19 für die Gewährung von „Drittland“-Erstattungen im innergemeinschaftlichen Handel aufgestellten Voraussetzung, daß nämlich der ausführende Mitgliedstaat berechtigt sein muß, auf Einfuhren aus dem einführenden Mitgliedstaat Abschöpfungen zu erheben, ergibt sich übrigens, daß für den Handel in umgekehrter Richtung die in Artikel 2 der Verordnung vorgesehene Abschöpfung Null beträgt. Die Importeure müssen also nur dann damit rechnen, daß die strittigen Bestimmungen des Artikels 19 angewandt werden können, wenn sich die Abschöpfung nach Artikel 2 für die Einfuhren eines Mitgliedstaats auf Null beläuft.
Schließlich erfordert die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a keine besonderen Mitteilungen oder Bekanntgaben an die Importeure. Denn die Mitteilungen, auf die sich die Rechtbank van Koophandel bezieht, sind in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschrieben und betreffen einen anderen als den in Buchstabe a geregelten Fall. Es ist zwar nützlich, wenn die Be-hörden des Einfuhrlandes durch zusätzliche Auskünfte die Aufmerksamkeit der Interessenten zeitig auf das Bestehen und die möglichen Folgen der Vorschrift des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a lenken, solche Bekanntgaben sind aber für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich. Im übrigen ist nach der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 (Amtsblatt 1962, S. 2140) „über die besonderen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfung, die durch die Verordnungen des Rates über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen auf bestimmten Landwirtschaftssektoren vorgesehen worden sind“, eine „Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD4“ in der die Art der durch den ausführenden Mitgliedstaat gewährten Erstattung angegeben werden muß, den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats vorzulegen (Artikel 6); von ihr kann der Importeur Kenntnis nehmen.
Aus alledem folgt, daß die Vorschrift des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und für die Rechtsunterworfenen verbindlich ist, ohne daß zusätzliche Bekanntgaben seitens des einführenden Mitgliedstaats erforderlich wären.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist ein Zwischenstreit in dem vor der Rechtbank van Koophandel Antwerpen anhängigen Rechtsstreit, die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.