EuGH — C-21/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 110, 113, 177 und 234,aufgrund des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, insbesondere seiner Artikel XI, XIX, XXII, XXIII und XXV,aufgrund der Verordnung Nr. 459/70 der Kommission vom 11. März 1970 (ABl. L 57, S. 20),aufgrund der Verordnung Nr. 565/70 der Kommission vom 25. März 1970 (ABl. L 69, S. 33),aufgrund der Verordnung Nr. 686/70 der Kommission vom 15. April 1970 (ABl. L 84, S. 21),aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat GERICHTSHOF auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gemäß dessen Urteil vom 5. Mai 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Die Gültigkeit der Handlungen der Organe im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag kann an einer Bestimmung des Völkerrechts gemessen werden, wenn diese Bestimmung die Gemeinschaft bindet und ein Recht der Gemeinschaftsangehörigen begründet, sich vor Gericht auf sie zu berufen.2.Da Artikel XI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens keine solche Wirkung erzeugt, kann die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 459/70, 565/70 und 686/70 der Kommission (ABl. L 57, S. 20; L 69, S. 33; L 84, S. 21) durch diese Bestimmung nicht berührt werden.
Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 5. Mai 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. Mai 1972, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen vorgelegt, die die Auslegung dieses Artikels und die Gültigkeit einiger von der Kommission erlassenen Verordnungen betreffen. Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof um Entscheidung darüber ersucht, ob im Sinne von Artikel 177 EWG-Vertrag die Gültigkeit der Handlungen der Organe der Gemeinschaft auch ihre Gültigkeit nach Völkerrecht umfaßt. Die zweite Frage, die für den Fall gestellt ist, daß die erste Frage bejaht wird, geht dahin, ob die Verordnungen Nr. 459/70, 565/70 und 686/70 der Kommission — die als Schutzmaßnahmen Einfuhrbeschränkungen für Äpfel mit Herkunft aus Drittländern vorsahen — „wegen Verstoßes gegen Artikel XI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) ungültig sind“.
Nach Artikel 177 Absatz 1 EWG-Vertrag „[entscheidet] der Gerichtshof … im Wege der Vorabentscheidung… über die Gültigkeit… der Handlungen der Organe der Gemeinschaft“.
Diese die Zuständigkeit des Gerichtshofes regelnde Vorschrift enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Gründe, mit denen die Gültigkeit der genannten Handlungen in Frage gestellt werden könnte. Da diese Zuständigkeit sich somit auf sämtliche Ungültigkeitsgründe erstreckt, die diesen Handlungen anhaften können, muß der Gerichtshof auch prüfen, ob ihre Gültigkeit dadurch beeinträchtigt werden kann, daß sie einer Regel des Völkerrechts widersprechen.
Zunächst kann die Unvereinbarkeit einer Gemeinschaftshandlung mit einer Bestimmung des Völkerrechts die Gültigkeit dieser Handlung nur dann beeinträchtigen, wenn die Gemeinschaft an diese Bestimmung gebunden ist. Falls die Ungültigkeit vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht wird, ist weiterhin erforderlich, daß diese Bestimmung ein Recht der Gemeinschaftsangehörigen begründen kann, sich vor Gericht auf sie zu berufen. Es bedarf somit der Prüfung, ob diese beiden Voraussetzungen im Falle des GATT gegeben sind.
Es steht fest, daß die Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft an die Verpflichtungen des GATT gebunden waren. Sie konnten sich nicht durch eine untereinander geschlossene Vereinbarung von den gegenüber Drittländern bestehenden Verpflichtungen lösen. Vielmehr ergibt sich ihr Wille, die GATT-Verpflichtungen zu beachten, sowohl aus den Vorschriften des EWG-Vertrags selbst als auch aus den Erklärungen, welche die Mitgliedstaaten bei der nach Artikel XXIV des GATT vorgeschriebenen Vorlage dieses Vertrages gegenüber den GATT-Vertragsparteien abgegeben haben. Ein solcher Wille ist namentlich durch Artikel 110 EWG-Vertrag, worin sich die Gemeinschaft zu den auch vom GATT verfolgten Zielen bekennt, sowie durch Artikel 234 Absatz 1 EWG-Vertrag bekundet worden, der bestimmt, daß die Rechte und Pflichten aus vor Inkrafttreten des Vertrages geschlossenen Übereinkünften, namentlich aus multilateralen Übereinkünften, an denen die Mitgliedstaaten beteiligt sind, durch den Vertrag nicht berührt werden.
Die Gemeinschaft hat — schrittweise im Laufe der Übergangszeit und in vollem Umfang am Ende derselben (Artikel 111 und 113 des Vertrages) — die mit der Zoll- und Handelspolitik verbundenen Aufgaben übernommen. Bei der Übertragung dieser Befugnisse auf die Gemeinschaft haben die Mitgliedstaaten ihren Willen erkennen lassen, die Gemeinschaft an die aufgrund des GATT eingegangenen Verpflichtungen zu binden. Seit dem Inkrafttreten des EWG-Vertrags und insbesondere seit dem Wirksamwerden des Gemeinsamen Zolltarifs ist die in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft eingetretene Zuständigkeitsverlagerung im GATT auf verschiedene Weise näher bestimmt und von den übrigen Vertragsparteien anerkannt worden. Insbesondere ist seither die Gemeinschaft, handelnd durch ihre eigenen Organe, aufgrund der Vorschriften des Artikels 114 EWG-Vertrag, wonach die Zoll- und Handelsabkommen „im Namen der Gemeinschaft… geschlossen [werden]“, als Teilnehmerin an den Zollverhandlungen und als Partei der im Rahmen des GATT abgeschlossenen Übereinkommen jeglicher Art aufgetreten. Soweit also die Gemeinschaft aufgrund des EWG-Vertrags früher von den Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des GATT ausgeübte Befugnisse übernommen hat, ist sie an die Bestimmungen dieses Abkommens gebunden.
Weiterhin ist zu prüfen, ob die Bestimmungen des GATT ein Recht der Gemeinschaftsangehörigen begründen, sich vor Gericht auf sie zu berufen, um die Gültigkeit einer Handlung der Gemeinschaft in Frage zu stellen. Hierzu muß auf Sinn, Aufbau und Wortlaut dieses Abkommens zurückgegriffen werden.
Dieses Abkommen, das nach seiner Präambel „auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen“ ausgehandelt wurde, ist durch die große Geschmeidigkeit seiner Bestimmungen gekennzeichnet: Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über Abweichungen von den allgemeinen Regeln, über Maßnahmen, die bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten getroffen werden können, und über die Regelung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien.
So wird gemäß Artikel XXII Absatz 1 „jede Vertragspartei… Vorstellungen einer anderen Vertragspartei, welche die Anwendung dieses Abkommens betreffen, wohlwollend prüfen und ausreichende Gelegenheit zu Konsultationen geben“. Nach Absatz 2 können „die Vertragsparteien“ — hiermit sind, wie Artikel XXV Absatz 1 bestimmt, „die gemeinsam handelnden Vertragsparteien“ gemeint — „auf Antrag einer Vertragspartei mit einer oder mehreren Vertragsparteien Konsultationen über jede Angelegenheit führen, für die durch Konsultationen nach Absatz 1 keine zufriedenstellende Lösung erreicht werden konnte“.
Für den Fall, daß eine Vertragspartei der Auffassung ist, „daß ein ihr unmittelbar oder mittelbar aus dem vorliegenden Abkommen zukommender Vorteil zunichte gemacht oder gefährdet ist oder daß die Erreichung eines Zieles des vorliegenden Abkommens [namentlich] dadurch behindert wird, daß eine andere Vertragspartei die Verpflichtungen, die sie gemäß dem vorliegenden Abkommen eingegangen ist, nicht erfüllt“, regelt Artikel XXIII eingehend die Maßnahmen, die die betroffenen Parteien oder die gemeinsam handelnden Vertragsparteien in Anbetracht einer solchen Lage ergreifen können oder müssen.
Diese Maßnahmen umfassen für die Regelung von Meinungsverschiedenheiten je nach Sachlage schriftliche Vorstellungen oder Vorschläge, die „einer wohlwollenden Prüfung (zu) unterziehen“ sind, sowie Untersuchungen mit gegebenenfalls nachfolgenden Empfehlungen, Konsultierungen oder Entscheidungen der Vertragsparteien, darunter die Ermächtigung von Vertragsparteien, gegenüber anderen Vertragsparteien die Anwendung sämtlicher sich aus dem Abkommen ergebender Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen auszusetzen; schließlich hat die betroffene Partei im Falle einer solchen Aussetzung die Möglichkeit, von dem Abkommen zurückzutreten. Für den Fall, daß bestimmte Erzeuger eines Landes infolge einer aufgrund des Abkommens bestehenden Verpflichtung oder infolge eines Zugeständnisses hinsichtlich einer Präferenz einen ernsthaften Schaden erleiden oder zu erleiden drohen, hat eine Vertragspartei nach Artikel XIX die Möglichkeit, die Verpflichtung einseitig aufzuheben und das Zugeständnis zurückzunehmen oder abzuändern, und zwar entweder, wenn die beteiligten Vertragsparteien nicht zu einem Einvernehmen gelangen, nach Konsultation sämtlicher Vertragsparteien oder sogar ohne vorherige Konsultation, wenn Eile geboten und die Maßnahme vorläufiger Natur ist.
Diese Regelungen zeigen zur Genüge, daß Artikel XI des GATT nach dem Zusammenhang, in den er gestellt ist, kein Recht der Gemeinschaftsangehörigen begründen kann, sich vor Gericht auf ihn zu berufen.
Deshalb kann die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 459/70, 565/70 und 686/70 der Kommission durch Artikel XI des GATT nicht berührt werden.
Die Auslagen der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.