EuGH — 26/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 2403/69 der Kommission vom 1. Dezember 1969„über besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch“ und der Ver ordnung Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967„über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht“,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gemäß dessen Entscheidung vom 9. Mai 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: 1.Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2403/69 vom 1. Dezember 1969„über besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch“ in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG vom 21. Dezember 1967„über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht“, ist dahin gehend auszulegen, daß die Kontrolle der in der Verordnung Nr. 2403/69 vorgesehenen Qualitätsbedingungen anhand bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten entnommener Proben vorzunehmen ist.2.Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2403/69 in Verbindung mit den Bestimmungen der Nr. 1 des Anhangs II zu dieser Verordnung samt der Fußnote zu diesem Anhang ist dahin gehend auszulegen, daß die Bömerzahl von raffiniertem Schweineschmalz ausschließlich nach dem im genannten Anhang bezeichneten, vom Internationalen Normenausschuß (ISO) ausgearbeiteten Verfahren zu bestimmen ist.3.Es ist Sache der innerstaatlichen Gerichte, im Einzelfall die Beweiskraft einer „stichprobenweise“ vorgenommenen Kontrolle zu beurteilen und über die sich aus dieser Beurteilung ergebenden Rechtsfolgen zu entscheiden.
Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven ersucht mit Entscheidung vom 9. Mai 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Mai 1972, aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag um eine Vorabentscheidung über die Auslegung gewisser Vorschriften der Verordnung Nr. 2403/69 der Kommission vom 1. Dezember 1969 „über besondere Bedingungen für die Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Sektors Schweinefleisch (Amtsblatt L 303/1969, S. 6) in Verbindung mit der Verordnung Nr. 1041/67 der Kommission vom 21. Dezember 1967 „über die Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht (Amtsblatt Nr. 314/1967, S. 9), und zwar hinsichtlich der Bedingungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für raffiniertes Schweineschmalz und der anzuwendenden Kontrollverfahren.
Als erstes wird der Gerichtshof gefragt, ob Artikel 2 der Verordnung Nr. 2403/69 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG und gegebenenfalls mit anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen so auszulegen ist, daß die in diesem Artikel 2 vorgesehene Kontrolle ausschließlich an Proben vorgenommen werden darf, die am Tage der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten entnommen wurden, oder auch an vorher entnommenen Proben.
Artikel 2 der Verordnung Nr. 2403/69 enthält keine ausdrückliche Bestimmung über den Zeitpunkt, an dem die Kontrolle der zwecks Erlangung der Erstattung angemeldeten Waren zu erfolgen hat. Dagegen schreibt Artikel der gleichen Verordnung vor, daß die Erstattung nur gewährt wird, wenn der Ausführer „bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1041/67/EWG“ schriftlich erklärt, daß die fraglichen Erzeugnisse die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Ferner bestimmt Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1041/67, daß „der Tag der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten … maßgebend [ist] für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften des ausgeführten Erzeugnisses“. Hiernach ist es ausgeschlossen, daß einer vor Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorgenommenen Kontrolle größeres Gewicht beigemessen werden kann als einer bei der Gestellung der Ware beim Zoll vorgenommenen, die bessere Garantien für die Identität des ausgeführten mit dem kontrollierten Erzeugnis bietet und jeden Betrug ausschließt. Die erste Frage ist daher dahingehend zu beantworten, daß die Kontrolle der in der Verordnung Nr. 2304/69 festgelegten Qualitätsanforderungen an Proben vorzunehmen ist, die bei der Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten entnommen werden.
Als zweites wird gefragt, ob Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2403/69 in Verbindung mit den Bestimmungen der Nr. 1 des Anhangs II dieser Verordnung samt der Fußnote zu diesem Anhang so auszulegen ist, daß zur Bestimmung der „Bömerzahl“ von raffiniertem Schweineschmalz das vom Internationalen Normenausschuß (ISO) ausgearbeitete Verfahren anzuwenden ist (Dokument ISO/TC 34/SC 6/WG 3/N 73).
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 2403/69 umfaßt die Kontrolle der Erfüllung der Bedingungen für die Erstattungsgewährung unter anderem „eine physikalische und chemische Untersuchung unter Verwendung der in Anhang II beschriebenen Verfahren“. Gemäß Anhang I der gleichen Verordnung muß die fragliche Ware unter anderem mindestens die Bömerzahl 73 aufweisen. Nach Anhang II der Verordnung ist die Bömerzahl „nach dem Äther- oder nach dem Aceton verfahren“ zu bestimmen. Für das Untersuchungsverfahren wird auf das Dokument ISO/TC 34/SC 6/WG 3/N 73 des Internationalen Normenausschusses verwiesen.
Die auszulegenden Verordnungsvorschriften sollen die Erstattung auf Waren guter Qualität mit einem hohen Reinheitsgrad begrenzen. Die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen, deren Bestandteil die Verordnung Nr. 2403/69 ist, können ihren Zweck nur erfüllen, wenn ihre Vorschriften in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewandt werden. Daher ist damit, daß die Verordnung für die Feststellung des Vorliegens eines Qualitätsmerkmals der fraglichen Ware ein bestimmtes Untersuchungsverfahren vorsieht, die Berücksichtigung nach anderen Verfahren erzielter Ergebnisse ausgeschlossen. Dieser Schluß ist um so zwingender, als nach den Erklärungen, die dem Gerichtshof gegeben wurden, die Bömerzahl schwer zu ermitteln ist und die Untersuchungsergebnisse je nach dem angewandten Verfahren erheblich voneinander abweichen können.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht geltend, die Anwendung des in der Verordnung Nr. 2403/69 bezeichneten Verfahrens könne nicht zwingend vorgeschrieben sein, da das in Anhang II als „Quelle“ angegebene Dokument des Internationalen Normenausschusses nicht amtlich angenommen, sondern noch ein Empfehlungsentwurf sei.
Als physikalisch-chemische Untersuchungstechnik ist das in dem Dokument des Internationalen Normenausschusses beschriebene Verfahren abschließend festgelegt. Daß dieses Verfahren von dem genannten Ausschuß noch nicht endgültig angenommen wurde, brauchte die Kommission nicht zu hindern, es schon jetzt innerhalb der Gemeinschaft für rechtsverbindlich zu erklären. Sonach ist aus dem Umstand, daß mit der Verweisung auf ein Dokument des Internationalen Normenausschusses nur dieses eine Verfahren vorgesehen ist, zu schließen, daß eine zwingende Verpflichtung begründet, nicht bloß eine Empfehlung ausgesprochen wird. Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, daß für die Erstattungsgewährung das in Anhang II der Verordnung Nr. 2403/69 bezeichnete Untersuchungsverfahren allein Beweiskraft besitzt.
Als drittes wird gefragt, ob es nach richter Auslegung von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2403/69 zulässig ist, sich für die in dieser Vorschrift vorgesehene stichprobenweise Kontrolle der Bömerzahl einer in 6000 Dosen verpackten Partie raffinierten Schweineschmalzes von 100698 kg Nettogewicht mit der Untersuchung des Inhalts von nur zwei Dosen zu begnügen. Als viertes wird außerdem gefragt, ob Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1403/69 so auszulegen ist, daß nur das Ergebnis einer Untersuchung berücksichtigt werden darf, die auf einer stichprobenweisen Kontrolle beruht, oder ob auch und unter Umständen ausschließlich das Ergebnis einer Untersuchung berücksichtigt werden darf, die den in der Verordnung gestellten Anforderungen genügt, außer daß sie nicht an stichprobenweise entnommenen Proben, sondern am Durchschnitt einer großen Zahl laufend entnommener Proben der fraglichen Partie vorgenommen wurde.
Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 2403/69 muß der Ausführer, um die Erstattung zu erlangen, schriftlich erklären, daß die fraglichen Waren die in der Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Einhaltung dieser Bedingungen kann nur anhand der in den Anhängen I und II bezeichneten Qualitätsnormen und Untersuchungsmethoden beurteilt werden. Nach Artikel 2 der Verordnung nimmt die zuständige Stelle auf die Erklärung des Ausführers hin eine „stichprobenweise“ Kontrolle vor.
Unbeschadet der Erfüllung der in der Gemeinschaftsregelung festgelegten Bedingungen für Zeitpunkt und Verfahren der Kontrolle ist es allein Sache der innerstaatlichen Gerichte, die Beweiskraft einer in einem Einzelfall durchgeführten Kontrolle zu beurteilen und über die sich daraus ergebenden Rechtsfragen zu entscheiden; dabei haben sie zu berücksichtigen einerseits die Art, die Eigenschaften und die Verpackung der Ware, andererseits welche Rechtsbehelfe und Möglichkeiten, den Gegenbeweis zu führen, dem Ausführer offenstehen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.