EuGH — 28/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 45 und 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Der Kläger, Beamter des Gemeinsamen Forschungszentrums Ispra, hat mit Schreiben vom 31. Januar 1972 an den Präsidenten der Kommission eine Beschwerde eingereicht, mit der er rückwirkend ab Februar 1971 seine Einstufung in die Laufbahngruppe B anstrebt. Da seine Beschwerde nicht beschieden wurde, hat er nach Artikel 91 Absatz 2 Satz 2 des Statuts in der damals geltenden Fassung beim Gerichtshof Klage erhoben.
Die Kommission ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, weil die sich aus dem Schweigen des Präsidenten der Kommission ergebende, stillschweigende ablehnende Entscheidung nur eine Bestätigung einer früheren, inzwischen unanfechtbar gewordenen Entscheidung sei.
Der Kläger macht demgegenüber geltend, im Januar 1971 sei eine neue Tatsache eingetreten, welche die Voraussetzungen, die der ursprünglichen, seine Einstufung bei der Übernahme festlegenden Entscheidung zugrunde lagen, wesentlich verändert habe. Hierzu führt der Kläger an, daß der für den Inventardienst verantwortliche Beamte im Januar 1971 erkrankt sei und nach seiner Krankheit seine frühere Tätigkeit nicht wieder aufgenommen habe, da er im August 1971 zu einer anderen Dienststelle versetzt worden sei. Der ihn vertretende Beamte habe ebenfalls endgültig den Inventardienst verlassen. Daher habe der Kläger allein sämtliche im Büro anfallenden Arbeiten erledigen müssen.
Die Beklagte hat im Verlauf der mündlichen Verhandlung eingeräumt, daß dieses Vorbringen zutrifft. Eine Umorganisierung der Dienststelle ist tatsächlich erfolgt und hat zu einer Erweiterung der Aufgaben des Klägers geführt. Der Kläger war deshalb berechtigt, bei der Kommission eine erneute Überprüfung seiner beamtenrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der im Aufbau seiner Dienststelle erfolgten Veränderungen zu beantragen.
Die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde stellt eine den Kläger beschwerende Maßnahme dar. Seine Klage ist demnach zulässig.
Dem Materialinventardienst der Forschungsstelle Ispra gehörten drei Bedien-stete an, von denen einer in die Besoldungsgruppe B 1, der andere, dessen Vertreter, in die Besoldungsgruppe B 4 und der dritte, nämlich der Kläger, in die Besoldungsgruppe C 1 eingestuft war. Als die beiden erstgenannten Beamten ihre Tätigkeit im Inventardienst aufgaben, fiel die alleinige Verantwortung für diese Dienststelle dem Kläger zu.
Der Kläger macht geltend, da er die den beiden anderen Beamten vorher übertragenen Aufgaben fortgeführt habe, sei er jetzt Leiter der Dienststelle und müsse in die Laufbahn B 2/B 3 neu eingestuft werden.
Wenn auch die Verwaltung von einem Beamten nicht verlangen kann, daß er Aufgaben wahrnimmt, die zu einer höheren Laufbahn gehören, so kann doch die Tatsache, daß der Beamte sich zu deren Übernahme bereit erklärt, bei der Beförderung zu berücksichtigen sein, gibt indessen dem Betroffenen keinen Anspruch auf Neueinstufung. Der Übergang in eine höhere Laufbahngruppe ist im übrigen nur aufgrund einer nach einem Auswahlverfahren verfügten Ernennung zulässig.
Dem Vorbringen der Kommission ist zu entnehmen, daß nicht nur die Dienstposten der Laufbahngruppe B vom Inventardienst auf eine andere Dienststelle übertragen worden sind, sondern auch die dazugehörigen Planstellen. Folglich gab es beim Inventardienst keine freien Dienstposten der Laufbahngruppe B, die durch ein Auswahlverfahren hätten besetzt werden können.
Die Klage ist somit unbegründet.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.