EuGH — 29/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Italienischen Republik, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Firma Marimex,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 36 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 805/68 des Rates, insbesondere ihres Artikels 22,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Präsidenten des Tribunale Trient gemäß dessen Beschluß vom 17. Mai 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Finanzielle Belastungen, die aus Gebühren der gesundheitspolizeilichen Kontrolle der Waren beim Grenzübertritt erhoben werden und sich nach eigenen Kriterien bestimmen, die mit denjenigen für die Bemessung der von gleichartigen inländischen Erzeugnissen zu tragenden Belastungen nicht vergleichbar sind, sind als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen.
Der Präsident des Tribunale Trient hat dem Gerichtshof durch Beschluß vom 17. Mai 1972, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 26. Mai 1972, eine Frage nach der Auslegung von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. 1968, L 148) vorgelegt. Diese Vorschrift untersagt im Einklang mit Artikel 9 des Vertrages die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung im Binnenhandel der Gemeinschaft.
Die Vorlagefrage geht dahin, ob eine aus Gründen der gesundheitspolizeilichen Kontrolle auf lebende Rinder und Rindfleisch beim Grenzübertritt erhobene finanzielle Belastung als Abgabe gleicher Wirkung anzusehen ist. Der Präsident des Tribunale Trient erklärt hierzu, daß die entsprechenden im Hoheitsgebiet des einführenden Mitgliedstaats erzeugten Waren eine finanzielle Belastung zu tragen haben, die von nichtstaatlichen Organen erhoben und nach Berechnungskriterien bemessen wird, die mit den Bemessungskrite-rien für die die gleichen eingeführten Waren treffende finanzielle Belastung nicht vergleichbar sind.
Die Regierung der Italienischen Republik meint, da gesundheitspolizeiliche Kontrollen nach Artikel 36 des Vertrages erlaubt seien, sei die Erhebung der Gebühren für diese Kontrollen gleichfalls vertragskonform.
Nach Artikel 36 des Vertrages „[stehen] die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34 … Einfuhr-… verboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die … zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren … gerechtfertigt sind“. Als Ausnahme von der Grundregel, daß alle Hindernisse für den freien Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen sind, ist diese Vorschrift eng auszulegen und kann daher nicht dahin verstanden werden, daß sie andere als die in den Artikeln 30 bis 34 genannten Maßnahmen zuließe.
Demnach hindert Artikel 36 zwar nicht die Durchführung von gesundheitspolizeilichen Kontrollen, doch kann er nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß er deswegen auch dazu ermächtige, auf eingeführte, den genannten Kontrollen unterliegende Waren Gebühren zu erheben, welche die Kosten dieser Kontrollen decken sollen. Denn diese Gebühren sind für die Ausübung der in Artikel 36 vorgesehenen Befugnisse nicht wesensnotwendig und können daher den innergemeinschaftlichen Handel zusätzlich behindern. Die gestellte Frage läßt sich somit nicht aus Artikel 36 des Vertrages beantworten.
Das Verbot, im Handel zwischen den Mitgliedstaaten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, bezieht sich auf alle anläßlich oder wegen der Einfuhr geforderten Abgaben, die dadurch, daß sie eingeführte Waren, nicht aber gleichartige einheimische Waren spezifisch treffen, deren Gestehungspreis erhöhen und damit die gleiche einschränkende Wirkung auf den freien Warenverkehr haben wie ein Zoll.
Dieses Verbot läßt keine Unterscheidung nach dem Zweck der finanziellen Belastungen zu, deren Beseitigung es dient, und umfaßt daher auch die Gebühren für die gesundheitspolizeilichen Kontrollen bei der Wareneinfuhr. Anders wäre es, wenn die finanziellen Belastungen Teil einer allgemeinen inländischen Gebührenregelung wären, die systematisch sämtliche inländischen und eingeführten Waren nach gleichen Kriterien erfaßte.
Sonach sind finanzielle Belastungen, die aus Gründen der gesundheitspolizeilichen Kontrolle der Waren beim Grenzübertritt erhoben werden und sich nach eigenen Kriterien bestimmen, die mit denjenigen für die Bemessung der von gleichartigen inländischen Erzeugnissen zu tragenden Belastungen nicht vergleichbar sind, als Abgaben zollgleicher Wirkung anzusehen.
Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik, der Regierung des Königreichs der Niederlande und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.