EuGH — 31/72
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des bis zum 1. Januar 1962 anwendbaren Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,aufgrund des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen EGKS-Beamtenstatuts, insbesondere seines Artikels 92 und des einzigen Artikels des Anhangs X,aufgrund der Regelung Nr. APE 351 des Europäischen Parlaments für die bei den Institutionen der Gemeinschaften im Vertragsverhältnis stehenden Bediensteten,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, namentlich des Artikels 1 der Anlage II,hat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Mit Klageschrift vom 6. Juni 1972, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Juni 1972, hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 7. März 1972 auf sein Gesuch vom 4. Januar 1972, in dem er begehrt hatte, sein Ruhegehalt anhand der für ihn günstigeren Übergangsbestimmungen des alten EGKS-Statuts zu berechnen, und in dem er ferner darum gebeten hatte, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an in der Besoldungsgruppe A 3 die Dienstaltersstufe zuzuerkennen, die er zu diesem Zeitpunkt in der früheren Besoldungsgruppe A 4 erreicht hätte.
Die beklagte Partei wendet in erster Linie ein, die Klage sei unzulässig, weil sie gegen die stillschweigend ablehnende Entscheidung hätte gerichtet werden müssen, die dadurch zustande gekommen sei, daß nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten von ihrer Seite noch kein Bescheid als Antwort auf das in dem Schreiben vom 4. Januar 1972 abgefaßte Gesuch vorgelegen habe.
Die Frist endete am 5. März 1972. Die beklagte Partei lehnte das Gesuch des Klägers mit Schreiben vom 7. März 1972 ausdrücklich ab. Das Schreiben vom 4. Januar 1972, das dazu bestimmt war, die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörde auf die vermeindichen Ansprüche des Klägers auf Nachberechnung seiner Versorgungsbezüge zu lenken, kann nicht als Antrag angesehen werden, der die Frist für eine stillschweigend ablehnende Entscheidung in Lauf setzte. Deshalb ist die Klage zu Recht gegen den Bescheid vom 7. März 1972 gerichtet, wobei sich die Klagefrist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Rechtsakts an berechnet.
Das beklagte Parlament bemerkt in zweiter Linie, selbst in diesem Falle sei die Klage verspätet, da sie nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist erhoben worden sei.
Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß der Kläger in Italien wohnte, verlängerte sich diese Frist nach Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung um zehn Tage, endete also frühestens am 18. Juni 1972. Diese Unzulässigkeitseinrede ist somit zu verwerfen.
Die beklagte Partei macht ferner geltend, die Klage sei insoweit unzulässig, als sie darauf abziele, bestandskräftig gewordene Rechtsakte zur Prüfung zu stellen, deren Aufhebung der Kläger zu gegebener Zeit nicht betrieben habe.
Was den ersten Klagegrund anbelangt, so meint der Kläger, die Berechnung seiner Versorgungsbezüge müsse anhand der bis zum 1. Januar 1962 gültigen Bestimmungen des EGKS-Personalstatuts vorgenommen werden. Die Frage, ob dieses Statut in vollem Umfange oder teilweise auf Hilfskräfte anwendbar ist, denen am 1. Januar 1962 die Rechtsvorteile aus dem EWG-Statut gewährt wurden, betrifft die Klagebegründetheit. Denn diese Frage ist, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht notwendig mit der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 3 des EWG-Statuts am 1. Januar 1962 verknüpft.
Das in zweiter Linie erstrebte Klageziel ist, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an in der Besoldungsgruppe A 3 die Dienstaltersstufe zuzuerkennen, die er — nach seiner Ansicht — zu diesem Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe A 4 erreicht hätte.
Falls der Kläger die Umstände, unter denen seine Ernennung durch Bescheid vom 13. Dezember 1962 zum 1. Januar 1962 erfolgte, für unrechtmäßig erachtete, hatte er innerhalb der gegebenen Anfechtungsfrist die Aufhebung dieses Rechtsaktes zu betreiben. Seine gegenwärtige Klage ist insoweit verspätet und deshalb unzulässig.
Der Kläger meint, bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge müßten die bis zum 1. Januar 1962 gültigen Bestimmungen des Statuts für die Bediensteten der Gemeinschaft für Kohle und Stahl berücksichtigt werden.
Bevor er die Rechtsvorteile aus dem EWG-Statut eingeräumt erhielt und zum Lebenszeitbeamten des Europäischen Parlaments ernannt wurde, war der Kläger aber zu keiner Zeit Bediensteter der EGKS, dessen Rechtsstellung statutarisch geregelt war, vielmehr war er als Hilfskraft vertraglich an sein Beschäftigungsorgan gebunden. Nichts stand dem hindernd im Weg, daß diese Gruppe von Bediensteten bei ihrer Überleitung auf das neue Statut auf die Wirkungen ihres früheren Vertrages, und seien es auch erworbene Rechte gewesen, verzichtete, um sie gegen die Vorteile einer statutarischen Stellung einzutauschen.
Der solcherart zulässige Verzicht, der übrigens vorbehaltlich — vorliegend nicht gegebener — entgegenstehender Bestimmung ohne weiteres geknüpft ist an die Überleitung eines Vertragsverhältnisses in eine statutarische Stellung, wurde darüber hinaus am 2. Januar 1963 durch den ausdrücklichen Verzicht auf die Klauseln des Vertrages, der den Kläger zuvor an das Europäische Parlament gebunden hatte, bestätigt.Insoweit ist die Klage somit abzuweisen.
Aufgrund der Prozeßakten,