EuGH — 32/72
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission vom 16. Mai 1968,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Bundesverwaltungsgericht gemäß dessen Beschluß vom 21. April 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission für die Stellung der Anträge auf Gewährung einer Übergangsvergütung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates bestimmte Frist ist eine Ausschlußfrist.2.Weder der Nachweis, daß der Antrag an sich begründet ist, noch der Umstand, daß die Verspätung nicht auf Verschulden beruht, reichen aus, die Zulassung von Anträgen auf Gewährung der Übergangsvergütung zu rechtfertigen, die nach Ablauf der in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission vorgesehenen Frist gestellt worden sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 21. April 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 13. Juni 1972, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag Fragen nach der Auslegung von Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 602/68 der Kommission vom 16. Mai 1968 (Amtsblatt L 114, S. 13 f.) betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung von Übergangsvergütungen für bestimmte Lagerbestände an Weichweizen und Roggen zur Brotherstellung am Ende des Wirtschaftsjahrs 1967/68 vorgelegt. Die erwähnte Bestimmung sah unter anderem vor, daß der Berechtigte, um in den Genuß der Übergangsvergütung nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 (Amtsblatt Nr. 117) kommen zu können, bei der zuständigen Behörde bis spätestens am 5. August 1968 mit Einschreiben, Telex oder Telegramm einen Antrag auf Gewährung der Übergangsvergütung zu stellen hatte. Der Gerichtshof wird nun um Entscheidung darüber ersucht, ob es sich bei der genannten Frist um eine Ausschlußfrist handle, deren Nichteinhaltung stets den Verlust des Anspruchs auf Übergangsvergütung zur Folge habe.
Nach dem Wortlaut des Artikels 3 ist die Antragstellung innerhalb einer im voraus bestimmten Frist eine Voraussetzung für die Gewährung der Vergütung; schon das spricht dafür, daß diese Fristbestimmung zwingend ist. Diese Auffassung wird durch die Funktion bestätigt, die dieser Frist im Rahmen der durch die Verordnung Nr. 120/67 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide eingeführten Interventionsregelung zukommt. Um sicherzustellen, daß die den Erzeugern gegebene Preisgarantie während des ganzen Getreidewirtschaftsjahrs voll wirksam bleibt, bestimmt Artikel 6 dieser Verordnung, daß für die Interventionspreise monatliche Zuschläge festgesetzt werden, die über das ganze oder einen Teil des Getreidewirtschaftsjahrs gestaffelt werden. Um zu verhindern, daß bei Auslaufen der monatlichen Zuschläge zu den Interventionspreisen umfangreiche Getreidemengen zur Intervention angeboten werden, obwohl ein großer Teil des auf Lager befindlichen Getreides vor Be-ginn des neuen Getreidewirtschaftsjahrs direkt auf dem Markt abgesetzt werden könnte, sieht Artikel 9 der Verordnung Nr. 120/67 vor, daß für die Lagerbestände an Getreide aus der Ernte der Gemeinschaft eine Ubergangsvergütung gewährt werden kann.
Da jedoch für einige Getreidearten die neue Ernte bereits vor dem 31. Juli, dem Ende des Getreidewirtschaftsjahrs, beginnt, mußten die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, daß für die zu diesem Zeitpunkt auf Lager befindliche Ware aus der neuen Ernte mißbräuchlich die Vergütung nach Artikel 9 in Anspruch genommen werden könnte. Zu diesem Zweck sah die Verordnung Nr. 602/68 der Kommission in Artikel 3 vor, daß der Antragsteller, um in den Genuß der Übergangsvergütung kommen zu können, der zuständigen Behörde bis spätestens zum 7. Juni 1968 Mitteilung über die am 31. Mai vorhandenen Lagerbestände zu machen und spätestens am 5. August bei derselben Behörde unter Angabe der am 31. Juli noch vorhandenen Bestände einen Antrag auf Gewährung der Ubergangsvergütung zu stellen hatte. Die Kürze der für die Antragstellung vorgesehenen, ein wesentliches Element der Regelung bildenden Frist vermochte im übrigen das Fuktionieren der Regelung nicht zu verhindern. Ferner zwingt die Notwendigkeit, gleiche Voraussetzungen für die Gewährung der Ubergangsvergütung zu gewährleisten, zur Anwendung einheitlicher Fristen.
Aus diesen Gründen sieht die in Rede stehende Regelung keine Möglichkeit zur Verlängerung der Fristen des Artikels 3 der Verordnung Nr. 602/68 vor. Die den Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten in Artikel 5 dieser Verordnung eingeräumte Befugnis, „alle erforderlichen zusätzlichen Bestimmungen zur Berücksichtigung etwaiger besonderer Umstände auf ihren jeweiligen Gebieten“ zu erlassen, kann sich nicht auf Maßnahmen erstrecken, die von einer präzisen gemeinsamen Rechtsvorschrift abweichen, wie sie die Vorschrift über die Dauer der genannten, für das Funktionieren der Interventionsregelung wesentlichen Frist darstellt. Daher reichen weder der Nachweis, daß der Antrag an sich begründet ist, noch der Umstand, daß die Verspätung nicht auf Verschulden beruht, aus, die Zulassung von Anträgen auf Gewährung der Übergangsvergütung zu rechtfertigen, die nach Ablauf der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 602/68 vorgesehenen Frist gestellt worden sind.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.