EuGH — 33/72
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 91,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, namentlich seiner Artikel 69 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten.
Auf Anregung der Klägerin hat der Gerichtshof die Kommission aufgefordert, zum Fall zweier Beamtinnen Stellung zu nehmen, die durch Heirat die italienische Staatsangehörigkeit erworben hatten, und bei denen angeblich im Anschluß an die Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1972 in den Rechtssachen 20/71 und 32/71 die Zahlung der Auslandszulage wiederaufgenommen worden war. Dazu hat die Kommission vorgetragen, die Wiederaufnahme der Zahlung sei nicht etwa in der Erkenntnis erfolgt, daß zuvor die italienische Staatsangehörigkeit der Betreffenden übersehen worden sei, sondern weil sich erwiesen habe, daß beide die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b mit Bezug auf den ständigen Wohnsitz in der Zeit vor ihrem Dienstantritt bei den Gemeinschaftsorganen erfüllten.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Entscheidung vom 9. März 1972, in der die Kommission ihr die im Statut der Beamten vorgesehene Auslandszulage zu gewähren versagte. Sie begehrt ferner die Feststellung, daß ihr Anspruch auf Gewährung einer derartigen Zulage seit dem 30. September 1965 zu Recht besteht.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung die prozeßhindernde Einrede der Klageverspätung erhoben. Der Gerichtshof hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klagefrist, die zwingenden Rechts ist, eingehalten ist.
Die Klägerin wurde nach einem Urlaub aus persönlichen Gründen vom 20. September 1965 an wieder in den Dienst der Kommission übernommen und im Gemeinsamen Forschungszentrum Ispra beschäftigt. Bei dieser Gelegenheit wurden in einer Entscheidung am 5. Oktober 1965 ihre Dienstbezüge im einzelnen festgesetzt. Der in Schriftform ergangenen Entscheidung, von der der Klägerin eine Abschrift ausgehändigt wurde, läßt sich entnehmen, daß ihr eine Auslandszulage nicht zugebilligt wurde.
Die Klägerin hat diese Entscheidung weder binnen zwei Monaten mit der Beschwerde bei der Anstellungsbehörde noch binnen drei Monaten mit der Klage beim Gerichtshof angegriffen, wie sie dies nach Artikel 91 des Statuts der Beamten in der damals geltenden Fassung hätte tun können.
Die Klägerin wendet sich mit der gegenwärtigen Klage gegen das Schreiben vom 9. März 1972, in dem die Kommission in Bescheidung eines Antrages vom 30. August 1971 feststellte, die Klägerin könne keine Auslandszulage erhalten, da sie die in Artikel 4 des Anhangs VII zum Statut geforderten Voraussetzungen nicht erfülle.
Dieses Schreiben, in dem alle bei der Entscheidung berücksichtigten Sachverhaltselemente aufgeführt wurden, stellte lediglich eine Bestätigung der früheren Entscheidung dar, in der die Kommission eine Auslandszulage zu gewähren abgelehnt und der Klägerin zu erkennen gegeben hatte, daß eine solche Zulage ihr nicht gezahlt werden könne, solange sie in Ispra beschäftigt sei. Eine derartige Mitteilung konnte nicht bewirken, daß für die Klägerin eine neue Klagefrist in Gang gesetzt wurde.
Die Klage ist daher unzulässig.
Die Klägerin ist mit ihrem Klagevorbringen unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.