EuGH — 35/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund des Beamtenstatuts der Europäischen Gemeinschaften, namentlich seiner Artikel 5, 7, 25, 91 und seines Anhangs I,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Gegenstand der Klage ist die Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der vom Kläger am 10. Februar 1972 eingelegten Beschwerde gegen die Verfügung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle in Ispra vom 11. Januar 1972, mit der der Kläger von seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Physik entbunden und zum Berater bei der Wissenschaftlichen Direktion ernannt wurde.
Die Kommission macht geltend, die Klage sei unzulässig, denn sie sei gegen eine Maßnahme gerichtet, die den Kläger nicht im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts beschwere. Die Versetzungsverfügung habe für den Kläger weder eine Beeinträchtigung seiner materiellen Belange noch eine Minderung seiner Rangstellung in Ämterhierarchie zur Folge und berühre deshalb nicht seine Rechtsstellung.
Selbst wenn eine Versetzungsverfügung die materiellen Belange oder die Rangstellung eines Beamten nicht berührt, kann sie mit Rücksicht auf die Art der fraglichen Tätigkeit und die jeweiligen Umstände die immateriellen Belange und die Zukunftsaussichten des betroffenen Bediensteten beeinträchtigen. Unter diesen Umständen läßt sich nicht von vornherein annehmen, sie könne den Betroffenen nicht beschweren. Die Einrede ist daher zu verwerfen.
Gemäß Artikel 25 des Statuts muß jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein. Eine gegen den Willen des Betroffenen erlassene Versetzungsverfügung enthält aus den oben angestellten Erwägungen eine Beschwer im Sinne dieses Artikels und muß infolgedessen mit Gründen versehen sein.
Der Kläger macht geltend, die Begründung der angefochtenen Verfügung genüge den Erfordernissen des Artikels 25 des Statuts nicht, weil sie weder vollständig sei, noch den Tatsachen entspreche. Wenn es in dieser Verfügung heiße, er hege für „Leitungsaufgaben“ kein großes Interesse, so werde diese Behauptung dadurch widerlegt, daß er zehn Jahre lang erfolgreich Verantwortung für die Betriebsleitung gerragen habe. In Wahrheit habe die genannte Verfügung ihren Grund in seiner Weigerung, die die Versetzung von Mitgliedern der Sektion Experimentelle Physik betreffende Verfügung des Generaldirektors durchzuführen, sowie in seiner Weigerung, die Verantwortung für den Forschungsreaktor Ispra I zu übernehmen. Zur Begründung seiner Entscheidung habe der Generaldirektor am 10. Januar 1972 auf die Haltung hingewiesen, die er, der Kläger, zur Reorganisation der Forschungsanstalt eingenommen habe. Bei einer Unterredung mit Wissenschaftlern der Forschungsanstalt am 26. Januar 1972 habe der Generaldirektor seine Verfügung mit der zweimaligen Mißachtung seines Weisungsrechts begründet.
Diese Behauptungen, denen die Beklagte nicht ausdrücklich entgegengetreten ist, sind in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof im wesentlichen bestätigt worden. Im übrigen kann mit gutem Grund angenommen werden, daß die Haltung des Klägers ausschlaggebend für die Verfügung war. Um entscheiden zu können ob den Erfordernissen des Artikels 25 Genüge getan wurde, sind die Umstände in Betracht zu ziehen, unter denen die strittige Verfügung erging. Die zu den Akten gegebenen Schriftstücke lassen grundlegende Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und dem Generaldirektor über die Pläne zur Reorganisation der Forschungsanstalt und eine oftmals starre Haltung des Klägers erkennen. Der Kläger erklärte, an der Ausführung der Projekte des Generaldirektors, zumindest an der Betriebsleitung des Reaktors Ispra I, nicht interessiert zu sein. Wenn, um die Haltung des Klägers zu charakterisieren, auf sein fehlendes Interesse für Aufgaben der Betriebsleitung hingewiesen wurde, so war dies unter den gegebenen Umständen eine im übrigen sehr taktvoll zum Ausdruck gebrachte einleuchtende Schlußfolgerung. Infolgedessen genügt die angefochtene Verfügung trotz der sehr bündigen Form der Begründung den Erfordernissen des Artikels 25. Dieses Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger beruft sich auf Artikel 7 des Statuts, wonach der Beamte in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn einzuweisen ist, und betont, die Tätigkeit, die ihm übertragen worden sei, entspreche nicht seiner Besoldungsgruppe. Der Kläger räumt insofern zwar ein, der Posten eines Beraters bei der Wissenschaftlichen Direktion entspreche technisch seiner Besoldungsgruppe, macht jedoch geltend, sein neues Amt weise kein wirkliches Arbeitsfeld auf. Die Stelle sei im Organisationsplan nicht vorgesehen gewesen, sondern unter Verletzung des Artikels 5 als „Abstellgleis“ für ihn geschaffen worden.
Offenbar bestand die Hauptaufgabe, die der Generaldirektor dem Kläger auf seinem neuen Dienstposten übertragen wollte, in der Koordinierung der Tätigkeiten der Arbeitsgruppen im Rahmen des Versuchsprogramms beim Einsatz des Reaktors Sora und in der Vorlage eines zusammenfassenden Berichtes über diese Tätigkeiten. Der Kläger weigerte sich, diese Arbeit zu übernehmen, mit der Begründung, die Erarbeitung eines zusammenfassenden Berichtes ohne Weisungsbefugnis gegenüber den beteiligten Wissenschaftlern und ohne entsprechende unmittelbare Verantwortung sei ein unter organisatorischen Gesichtspunkten fehlerhaftes Verfahren. Unter diesen Umständen mußte die vom Kläger abgelehnte Arbeit dem stellvertretenden wissenschaftlichen Direktor anvertraut werden, der in angemessener Zeit einen Gesamtbericht anfertigte.
Der Kläger hat nicht den Nachweis erbracht, daß diese Arbeit in ihrem Niveau deutlich unter der seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Stelle gelegen habe, sondern lediglich die Gründe angegeben, warum er sie als seinen Fähigkeiten nicht entsprechend angesehen habe. Die Verwaltung ist befugt, die Befähigung eines Beamten zu beurteilen. Selbst wenn also der Dienstposten eines Beraters zu dem alleinigen Zweck geschaffen wurde, den Kläger von der unmittelbaren Verantwortung für die Abteilung Physik zu entbinden, und wenn seine neue Tätigkeit auch nicht im Organisationsplan aufgeführt war, deutet dies nicht auf eine fehlende Entsprechung zwischen der Besoldungsgruppe und der Stelle des Klägers hin. Dieses Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.
Nach Ansicht des Klägers kann eine Versetzungsverfügung ermessensmißbräuchlich sein, wenn objektive, schlüssige und in sich zusammenstimmende Indizien dafür sprechen, daß sie offenbar zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde. Der Kläger erblickt ein solches Indiz in der Tatsache, daß der Generaldirektor Disziplinarmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen anregte, diese Anregung dann aber genau an dem Tag wieder fallenließ, an dem er die angefochtene Verfügung traf. Diese Feststellung lasse erkennen, daß die Versetzung in Wahrheit eine verschleierte Disziplinarmaßnahme gewesen sei. Der Generaldirektor habe diese Disziplinarmaßnahme deswegen getroffen, weil er, der Kläger, sich seinen Plänen zur Reorganisation der Forschungsanstalt widersetzt habe.
Die Haltung, die der Kläger gegenüber jenen Plänen einnahm, stellte ein echtes Hindernis für die Reorganisation der Arbeit in Ispra dar, für die der Generaldirektor als Dienstvorgesetzter die Verantwortung trug. Es kann dahinstehen, ob das Ersuchen, Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen, berechtige war oder nicht, denn jedenfalls lassen sich seine spätere Rücknahme und die Entscheidung, den Kläger zu versetzen, als eine in die Zuständigkeit des Generaldirektors fallende Ersatzlösung im dienstlichen Interesse ansehen. Der Generaldirektor durfte zu Recht davon ausgehen, daß der Kläger nicht geeignet war, mit der Ausführung von Plänen betraut zu werden, denen er sich so heftig widersetzt hatte. Der Kläger hat für die Richtigkeit seiner Behauptungen keinen Beweis angeboten, der den Schluß rechtfertigt, der Generaldirektor der Forschungsstelle, der durchaus im Rahmen seiner Zuständigkeiten handelte, habe seine Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem dienstlichen Interesse mißbraucht. Dieses Angriffsmittel ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.