EuGH — 36/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten, insbesondere seiner Artikel 85, 90 und 91,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Entscheidung, mit der die Kommission den Antrag des Klägers abgelehnt hat, auf die Einbehaltung der Beträge zu verzichten, die sie von Juli 1970 bis Januar 1972 an Zulagen für den Familienvorstand und von Juli 1970 bis November 1971 an auf den Familienvorstand entfallenden Tagegeldanteilen ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, wird,was die Zulage für den Familienvorstand anbetrifft, hinsichtlich der Beträge für die Monate November 1970, Dezember 1970, Januar 1971 und Februar 1971, was die auf den Familienvorstand entfallenden Tagegeldanteile anbetrifft, hinsichtlich der Beträge für die Monate November 1970 bis November 1971 aufgehoben. 2.Die Kommission trägt ihre eigenen Auslagen sowie die Hälfte der Auslagen des Klägers.
Die Klage betrifft einen Rechtsstreit zwischen der Kommission und dem Kläger über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge, die dieser noch nach einer Änderung seiner familiären Verhältnisse in Form der Zulage für den Familienvorstand sowie des auf den Familienvorstand entfallenden Tagegeldanteils empfangen hat.
Als die Dienststellen der Generaldirektion Personal und Verwaltung den Kläger mündlich von ihrem Versehen und von ihrer Absicht unterrichteten, alle ohne rechtlichen Grund ausgezahlten Beträge einzubehalten, erhob er alsbald am 23. Februar 1972 gemäß Artikel 90 des Personalstatuts beim Präsidenten der Kommission eine Beschwerde, in der er darum bat, in seinem Fall „zu beschließen, ihm die ausgezahlten Beträge gemäß Artikel 85 des Statuts zu belassen“. Außer einer Empfangsbestätigung des Generalsekretariats der Kommission vom 25. Februar 1972 erhielt er auf diese Beschwerde keine Antwort. Am 10. März 1972 übersandte der Leiter der Personalabteilung der Generaldirektion Personal und Verwaltung dem Kläger einen Bescheid, worin er den Gegenstand und die Höhe der zu erstattenden Beträge sowie die Einzelheiten ihrer Einbehaltung näher erläuterte.
Die am 22. Juni 1972 eingereichte Klage richtet sich gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die dem zwei Monate währenden Schweigen der zuständigen Behörde nach Eingang der Beschwerde vom 23. Februar 1971 zu entnehmen ist. Dagegen ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Klageschrift, daß der Kläger den Bescheid vom 10. März 1972 nicht als anfechtbare Entscheidung angesehen hat, zumal die Klagefrist gegen diese Maßnahme am 22. Juni 1972 bereits abgelaufen war. Infolgedessen sind Zulässigkeit und Begründetheit der Klage nur im Hinblick auf die stillschweigende ablehnende Entscheidung zu beurteilen, die angeblich dem Schweigen der Verwaltung der Kommission auf die Beschwerde vom 23. Februar 1972 zu entnehmen ist.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eine neue Rüge vorgebracht: Sie ist darauf gestützt, daß der umstrittene Bescheid von einem unzuständigen Beamten, dem Leiter der Personalabteilung in Luxemburg, unterzeichnet sei; dessen Unzuständigkeit ergebe sich aus der Übertragung von Befugnissen aufgrund des nach Artikel 2 Absatz 1 des Beamtenstatuts ergangenen Beschlusses der Kommission vom 26. Februar 1971 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind. Nach diesem Beschluß gehöre die „Rückforderung zuviel gezahlter Beträge“ nicht zu den Befugnissen des Unterzeichners des genannten Bescheids.
Nach den eingangs getroffenen Feststellungen richtet sich diese Rüge gegen eine Maßnahme — den Bescheid vom 10. März 1972 — , die nicht der eigentliche Streitgegenstand ist. Dagegen trifft sie nicht die stillschweigende ablehnende Entscheidung, denn diese gilt gemäß Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Fassung des Statuts als „durch die zuständige Behörde“ erlassen, die der Kläger selbst angerufen hat. Sonach erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob die Gültigkeit des Bescheids vom 10. März 1972 dadurch hätte in Frage gestellt werden können, daß nach den Befugnisübertragungen der Kommission die Rückforderung zuviel bezahlter Beträge einem anderen als dem als Unterzeichner dieses Bescheids in Erscheinung getretenen Beamten übertragen wurde.
Die Rüge ist daher als unerheblich zurückzuweisen.
Über Art und Höhe der Beträge, die der Kläger ohne rechtlichen Grund empfangen hat, besteht kein Streit. Es geht vielmehr ausschließlich um die Frage, ob die Verwaltung der Kommission die Rückerstattung der streitigen Beträge unter Berufung auf Artikel 85 des Statuts verlangen kann, wonach jeder ohne rechtlichen Grund gezahlte Betrag zurückgefordert werden kann, „wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung kannte oder der Mangel so offensichtlich war, daß er ihn hätte kennen müssen“.
Es steht fest, daß der Kläger nach der um den 1. Juli 1970 eingetretenen Änderung seiner familiären Verhältnisse bis Oktober desselben Jahres gewartet hat, bevor er diese Änderung den Gemeinschaftsbehörden mitteilte. Da er sich so durch sein eigenes Verhalten in eine regelwidrige Lage gebracht hat, kann er nicht unter Berufung auf seinen guten Glauben verlangen, von seiner Verpflichtung zur Rückzahlung der während dieser Zeit ohne rechtlichen Grund empfangenen Beträge befreit zu werden.
Was die Auszahlung der Zulage für den Familienvorstand für die spätere Zeitspanne anbelangt, so ergibt sich aus den von der Kommission vorgelegten Unterlagen, daß die dem Kläger von März 1971 bis Januar 1972 ausgestellten Gehaltsstreifen jedesmal die Zahlung einer Zulage für den „Familienvorstand“ ausweisen. Für diese monatlichen Zahlungen hätte der Kläger bei einer auch nur oberflächlichen Prüfung der Gehaltsstreifen erkennen müssen, daß er weiterhin eine Zulage in einer Eigenschaft empfing, die er nicht mehr besaß.
Dagegen war aus den dem Kläger ausgehändigten Belegen für die Besoldungsmonate November 1970 — erste Monatszahlung nach der Erklärung des Klägers über die Änderung seiner familiären Verhältnisse — bis Februar 1971 für eine normale Sorgfalt anwendende Person nicht ersichtlich, daß in der Zahlung eine nicht geschuldete Zulage für den Familienvorstand enthalten war; denn für den Monat November 1970 hat der Kläger nur einen Gehaltsvorschuß erhalten, da seine Rechtsstellung zu dieser Zeit noch nicht endgültig geregelt war, und für die Monate Dezember 1970 sowie Januar und Februar 1971 hat er auf weißem Papier ausgestellte Gehaltsbelege empfangen, da der Vorrat an Vordrucken den Erklärungen der Kommission zufolge vorübergehend aufgebracht war. Überdies fiel in diese Zeit eine Aufbesserung der von der Gemeinschaft gezahlten Gehälter. Zwar erhielten die in Luxemburg tätigen Beamten und Bediensteten der Kommission später in einer schriftlichen Erläuterung genaue Angaben über die Gehaltsabrechnung des Monats Februar 1971, doch erlaubten diese es nicht, die einzelnen Positionen der früher ausgestellten Gehaltsstreifen zu identifizieren. Daher ist einzuräumen, daß der Mangel des rechtlichen Grundes der von der Verwaltung geleisteten Zahlungen für diesen Zeitraum nicht offensichtlich war.
Was schließlich die in der Zeit von November 1970 bis Oktober 1971 ausgezahlten Tagegelder anbelangt, so geht aus dem Vorbringen der Parteien und den von der Kommission vorgelegten Unterlagen hervor, daß diese Zulagen auf entsprechende Erklärungen des Klägers getrennt von den sonstigen Bezügen gezahlt wurden. Die zu diesem Zweck vom Kläger unterzeichneten Erklärungen auf von der Verwaltung gestellten Formblättern enthalten keine ersichtliche Unterscheidung danach, ob der Kläger diese Zulagen als Familienvorstand beantragt hat oder nicht. Wenn auch in den internen Buchungsunterlagen der Kommission eine diesbezügliche Unterscheidung getroffen wird, so steht doch auch fest, daß auf den dem Kläger ausgehändigten Zahlungsbelegen der Zahlungsgrund nur ganz allgemein mit „Tagegelder“ angegeben war. Demnach kann dem Kläger kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er nicht erkannt hat, daß ihm diese Beträge stets zu dem für Beamte mit der Eigenschaft eines Familienvorstands geltenden Satz ausgezahlt wurden.
Nach allem kann die Verwaltung der Kommission vom Kläger die Erstattung der als Zulage für den Familienvorstand in den Monaten November 1970, Dezember 1970, Januar 1971 und Februar 1971 und als Tagegelder in allen Monaten seit November 1970 zuviel gezahlten Beträge nicht verlangen.
Die Entscheidung der Kommission ist daher insoweit aufzuheben.
Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten ganz oder teilweise gegeneinander aufheben, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Kläger ist mit einem Teil seiner Klageanträge durchgedrungen. Ein auf 50 % geschätzter Teil der Kosten des Klägers ist daher der Beklagten aufzuerlegen. Ferner tragen die Organe nach Artikel 70 der Verfahrensordnung ihre Kosten in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteteten der Gemeinschaften stets selbst.