EuGH — 37/72
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g seines Anhangs III in der Fassung, die diese Bestimmung vor dem 1. Juli 1972 hatte,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Auswahl verfahren KOM/184/71, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Beschwerde des Klägers vom 23. Februar 1972 und die vier nach Abschluß des genannten Auswahlverfahrens ausgesprochenen Ernennungen werden aufgehoben.2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der am 25. März 1928 geborene Kläger trat im Jahre 1958 als Nachtwächter in den Dienst der Kommission. Mit Wirkung vom 1. Januar 1962 wurde er als Hauptamtsgehilfe in der Besoldungsgruppe D 2 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 1. September 1963 wurde er in die Besoldungsgruppe D 1 befördert.Vom 19. Oktober bis 28. November 1962 nahm er an einem Lehrgang bei der belgischen Gesellschaft „Machines Bull“ teil, bei dessen Abschluß ihm die Befāhigung zum „Operator“ bescheinigt wurde. Am 1. Oktober 1963 wurde er für den Dienstposten eines Verwaltungssekretärs der Besoldungsgruppe C 3 ernannt und nach einer sechsmonatigen Probezeit auf diesem Dienstposten der Lochkartenstelle als Operator (Datenverarbeitung) zugeteilt. Aus eigenem Antrieb nahm er im Dezember 1966 in Mailand an einem Fortgeschrittenenlehrgang für elektronische Datenverarbeitungsanlagen der dritten Generation teil; nach Beendigung dieses Kursus erhielt er von der Firma IBM ein Diplom für die Datenverarbeitungsanlagen 360. Seit 1966 ist er mit den Aufgaben eines Konsoloperators und Sachbearbeiters betraut.
Die Kommission veröffentlichte im Jahre 1971 die interne Stellenausschreibung KOM/184/71 zur Besetzung von vier Planstellen für Verwaltungsinspektoren (Laufbahn B 5/B 4) bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung im Sonderdienstbereich „Lochkattenwesen“. Die Stellenausschreibung, die keine Altervoraussetzungen nannte, enthielt u. a. folgende Angaben:I —Art der Tätigkeit:…Erledigung laufender Arbeiten unter Aufsicht, insbesondere: Vorbereitung der JOB-Karten und Durchführung der Arbeiten mit Archivierung der Lochkarten, Magnetbänder usw.; Kontrolle der Ausgabedaten oder Bedienung des Steuerpults des Elektronenrechners der dritten Generation zur Eingabe von Arbeiten in das Operating System. II —Zulassungsbedingungen:1.Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und praktische Erfahrung:Abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung; Grundkenntnis in Programmierung, Anwendung einer Cobol-, Fortran- oder anderen Spache; … 2…Nachdem der Kläger sich beworben hatte, teilte ihm der Leiter der Personalabteilung mit Schreiben vom 1. Dezember 1971 folgendes mit: „Nach Prüfung Ihrer Bewerbung war es dem Prüfungsausschuß nicht möglich, Sie zum Auswahlverfahren zuzulassen.“ Auf ein Schreiben des Klägers vom 17. Januar 1972 teilte ihm der Leiter der Abteilung „Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen“ mit Schreiben vom 25. Januar 1972 mit, diese Entscheidung sei deshalb ergangen, weil der Kläger die in Ziffer II 1 der Stellenausschreibung genannte Voraussetzung nicht erfüllte.Am 23. Februar 1972 richtete der Kläger an die Anstellungsbehörde eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Beamtenstatuts, mit der er die Aufhebung des genannten Auswahlverfahrens wegen Formfehlers und ungerechtfertigter Streichung seines Namens im Verzeichnis der Bewerber begehrte. Diese am 28. Februar 1972 eingetragene Beschwerde wurde nicht beschieden.Am 27. Juni 1972 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters hat de Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedochdem Kläger aufgegeben, in der Verhandlung zu erklären, inwiefern er eine „Grundkenntnis in Programmierung, Anwendung einer Cobol-, Fortran- oder anderen Sprache“ glaube nachweisen zu können: der Kommission aufgegeben, die Akten des Auswahlverfahrens KOM/184/71 vorzulegen, in der Verhandlung darzulegen, warum sie glaube, daß der Kläger nicht die umstrittenen Voraussetzungen der Stellenausschreibung KOM/184/71 erfülle, und anzugeben, ob sie sich für diese Auffassung lediglich auf das Kriterium der einer abgeschlossenen höheren Schulbildung entsprechenden gleichwertigen Berufserfahrung oder auch auf das der „Grundkenntnis in Programmierung, Anwendung einer Cobol-, Fortran- oder anderen Sprache“ stürze. Die Parteien haben diese Auflagen erfüllt. Sie haben in der Sitzung vom 25. Januar 1973 mündlich verhandele Der Generalanwalt hat seine Schlußantrāge in der Sitzung vom 8. Februar 1973 vorgetragen.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Stellenausschreibung KOM/184/71, der Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn zu dem durch diese Ausschreibung eingeleiteten Auswahlverfahren nicht zuzulassen, der dem Schweigen der Kommission auf die diesbezügliche Beschwerde des Klägers vom 23. Februar 1972 zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung sowie der nach Abschluß des genannten Auswahlverfahrens ausgesprochenen vier Ernennungen.
Der Kläger macht geltend, die angegriffene Stellenausschreibung entspreche nicht den Erfordernissen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III zum Beamtenstatut in der zur Zeit der streitigen Maßnahmen in Geltung gewesenen Fassung, da sie weder ein Höchstalter noch ein hinausgeschobenes Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst des Organs stehen, festsetze.
Die Beklagte hält die Rüge wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Ein Höchstalter von 50 oder 60 Jahren hätte die Voraussetzungen, unter denen das Auswahlverfahren ablief, praktisch nicht verändert, während die Kommission mit der Festsetzung eines Höchstalters von 40 Jahren die Bewerbung des Klägers von vornherein ausgeschlossen hätte. Da es sich im übrigen um ein internes Auswahlverfahren gehandelt habe, hätte die Festsetzung einer Altersgrenze dem Laufbahninteresse der Beamten entgegengestanden.
Die Festsetzung einer Altersgrenze hätte nur dazu führen können, entweder den Kläger selbst von der Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen, was seinen Interessen unmittelbar zuwidergelaufen wäre, oder andere möglicherweise geeignete Bewerber auszuschalten, was vorliegend nicht als ein berechtigtes Interesse des Klägers anerkannt werden könnte. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß nach der durch die Verordnung Nr. 1473/72 (Bl. L 160 S. 1) erfolgten Änderung des Anhangs III zum Statut die Angabe eines Höchstalters ausdrücklich freigestellt ist, so daß eine Aufhebung der Stellenausschreibung nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen.
Sonach ist die Rüge unzulässig: Der Antrag auf Aufhebung der Stellenausschreibung KOM/184/71 ist daher abzuweisen.
Der Kläger rügt, der Prüfungsausschuß und die Beklagte härten ihre Entscheidung, ihn zu dem streitigen Auswahlverfahren nicht zuzulassen, nicht hinreichend mit Gründen versehen.
Die Beklagte hat die Frage aufgeworfen, ob die Rüge nicht wegen Fristversäumnis unzulässig sei. Da die Organe nicht befugt seien, Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern, sei eine an die Anstellungsbehörde gerichtete Beschwerde gegen derartige Entscheidungen sinnlos und demnach nicht geeignet, das Klagerecht zu wahren. Gehe man von dieser Argumentation aus, so hätte eine Klage gegen diese dem Kläger mit Schreiben vom 17. und 25. Januar 1972 zugestellte Entscheidung spätestens Ende April 1972 eingereicht werden müssen, tatsächlich geschah dies aber erst am 27. Juni 1972.
Die vorherige Befassung der Kommission erklärt sich durch die Gewohnheit der Beamten, sie beschwerende Maßnahmen nicht unmittelbar vor den Gerichtshof zu bringen, sondern sich zunächst, auch wenn dies nicht erforderlich ist, an die Anstellungsbehörde zu wenden. Bei dieser Sachlage erscheint es billig, die Rüge zuzulassen.
Der vom 16. November und 10. Dezember 1971 datierende Bericht des für das interne Auswahlverfahten KOM/184/71 gebildeten Prüfungsausschusses stellt fest, daß nach Prüfung der Bewerbungen „der Prüfungsausschuß beschlossen hat: a) die nachstehend genannten Bewerber erfüllen nicht die in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen und werden daher unter anderem aus folgenden Gründen nicht zum Auswahlverfahren zugelassen: Keine abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung: … Marcato; keine Grundkenntnis in Programmierung, Anwendung einer Cobol-, Fortran- oder anderen Sprache:… Marcato …“ Die Verwaltung hat sich in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 1971 darauf beschränkt, dem Kläger mitzuteilen, daß der Prüfungsausschuß ihn zum Auswahlverfahren nicht zugelassen habe, während sie in der Antwort auf seine Anfrage nach den Gründen für diese Entscheidung lediglich den vorstehend wiedergegebenen Wortlaut des Berichts des Prüfungsausschusses wiederholte.
Die Arbeiten eines Prüfungsausschusses umfassen mindestens zwei verschiedene Abschnitte und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber, und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, damit das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgestellt werden kann. Während die Arbeiten des zweiten Abschnitts vor allem vergleichender Natur sind, und demzufolge unter die für die Arbeiten eines Prüfungsausschusses geltende Geheimhaltung fallen, besteht der erste Abschnitt — namentlich bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen — aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen. Da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver und im übrigen auch jedem der Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen erfolgt, sind ihre Ergebnisse ausreichend zu begründen.
Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, denn der Bericht des Prüfungsausschusses und das Schreiben der Verwaltung vom 25. Januar 1972 geben lediglich an, welche Voraussetzungen der Kläger nach Meinung dieser Stellen nicht erfüllte, obwohl seine Berufserfahrung auf den ersten Blick der anderer zugelassener Bewerber vergleichbar erscheinen konnte. Sonach sind die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Beschwerde des Klägers vom 23. Februar 1972 sowie die vier nach Abschluß des streitigen Auswahlverfahrens ausgesprochenen Emennungen aufzuheben.
Da der Kläger mit seiner zweiten Rüge durchgedrungen ist, erübrigt sich die Prüfung der dritten Rüge.
Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit dem überwiegenden Teil ihres Vorbringens unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.