EuGH — 38/72
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide sowie der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz gemäß dessen Beschluß vom 3. Mai 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Die Tarifnummer ex 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs, auf die Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 vom 30. Juni 1962 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung sowie Artikel 12 der Verordnung Nr. 55 vom 30. Juni 1962 Bezug nehmen, ist dahin auszulegen, daß sie ausschließlich spezifisch zur Tierfütterung geeignete Futtermittelzubereitungen auf Getreidebasis betrifft, sofern diese nicht gleichzeitig der menschlichen Ernährung dienen können.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat durch Beschluß vom 3. Mai 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 1972, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Reihe von Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer ex 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs — in der zur Zeit der streitigen Vorgänge geltenden Fassung — gestellt; auf diese Tarifnummer nehmen Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung (ABl. 1962, S. 933 ff.) und Artikel 12 der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse (ABl. 1962, S. 1583 ff.) Bezug. Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß diese Fragen im Rahmen eines Rechtsstreits gestellt werden, in dem es im Hinblick auf die Anwendung innergemeinschaftlicher Abschöpfungen um die Tarifierung einer zum größten Teil aus Weichweizen, dem Gerste und Hafer beigemischt sowie in geringem Umfang Lebertran zugesetzt worden sind, bestehenden Ware geht.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, diese Ware gehöre zur Tarifnummer ex 23.07 („Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art“), während das im Ausgangsverfahren beklagte Hauptzollamt sie der Tarifnummer 10.01 des Gemeinsamen Zolltarifs („Weizen und Mengkorn“) zuweisen möchte.
Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen gehen im wesentlichen dahin,ob eine solche Mischung, vorausgesetzt, daß die Komponenten in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen, schon an sich eine Futtermittel-zubereitung im Sinne der Tarifnummer ex 23.07 darstellt (Fragen 1 und 2); wenn das nicht der Fall ist, ob eine solche „Zubereitung“ vorliegt, wenn die Ware neben einer Getreidemischung andere Bestandteile enthält, die selbst als Futtermittelkomponenten anzusehen sind (Fragen 3 und 4); wenn dies zu verneinen ist, ob eine solche Getreidemischung als Futtermittelzubereitung anzusehen ist, falls ein Denaturierungsmittel in einem angemessenen Prozentsatz entweder der gesamten Mischung oder ihrer Hauptkomponente beigefügt worden ist, und ob Fischlebertran oder Fischöl für diesen Zweck geeignet ist (Fragen 5 bis 8).
Die Positionen der Tarifnummer ex 23.07, die für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse sind, haben in der Anlage zur Verordnung Nr. 19 folgende Fassung: „Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z. B. Zusatzfutter): ex B. die Getreide enthalten oder Erzeugnisse, auf die sich diese Verordnung bezieht.“ Diese Positionen stellen — im Zusammenhang des Zolltarifs gesehen — eine spezifische Kategorie dar, die nicht jede beliebige Getreidemischung — mit oder ohne Beimengung anderer Substanzen —, sondern eigens zur Verwendung als Tierfutter hergestellte Zubereitungen erfaßt.
Diese Auslegung wird durch die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 23.07 bestätigt, wonach „hierher … nicht [gehören]: … b) Einfache Mischungen von Getreidekörnern … c) Zubereitungen, die unter Berücksichtigung insbesondere der Natur, des Reinheitsgrades, der Menge der verschiedenen Bestandteile, der bei ihrer Herstellung eingehaltenen hygienischen Bedingungen und gegebenenfalls der Angaben auf der Verpackung oder irgendeines anderen Hinweises in bezug auf ihre Verwendung sowohl zum Füttern von Tieren als auch zur menschlichen Ernährung verwendet werden können“. Aus diesen Erläuterungen lassen sich einmal die spezifische Bestimmung der Ware zur Tierfütterung und zum andern die Unmöglichkeit, das gleiche Erzeugnis zur menschlichen Ernährung zu verwenden, als Unterscheidungsmerkmale gewinnen.
Nach allem darf eine Getreidemischung insbesondere nicht schon deshalb unter die Tarifnummer ex 23.07 eingeordnet werden, weil ihr ein Denaturierungsmittel beigefügt worden ist, wenn das Erzeugnis im übrigen nicht spezifisch der Tierfütterung dient.
Die konkrete Wertung, die in besonderen Fällen bei Anwendung der im Zolltarif festgelegten Kriterien erforderlich werden kann, ist Sache der nationalen Gerichte. Dies gilt vorliegend für alles, was mit der Zusammensetzung der Getreidemischungen und dem Anteil der verschiedenen eingesetzten Getreidearten, mit Art und Anteil sonstiger Futtermittelbeimischungen sowie mit Art und Anwendungsmethode von Stoffen, die das Erzeugnis für die menschliche Ernährung ungeeignet machen, zusammenhängt.
Auf die gestellten Fragen ist daher zu antworten, daß die Tarifnummer 23.07 dahin auszulegen ist, daß sie ausschließlich spezifisch für die Tierfütterung geeignete Futtermittelzubereitungen auf Getreidebasis betrifft, sofern diese nicht gleichzeitig der menschlichen Ernährung dienen können.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.