EuGH — 41/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide,aufgrund der Verordnung Nr. 86 der Kommission vom 27. Juli 1962 über Bestimmungen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen im Handel mit Getreide, insbesondere ihres Artikels 1,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht gemäß dessen Beschluß vom 12. Juni 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Prüfung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 3. Dezember 1965 zur Festsetzung des Frei-Grenze-Preises für die Einfuhr von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland hat nichts ergeben, was die Rechtsgültigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnte.
Die Kommission legt dar, die bei der Einfuhr von Mais aus Italien nach Deutschland erhobene Abschöpfung, um die es hier gehe, habe die Unterschiede in den Getreidepreisen dieser beiden Mitgliedstaaten ausgleichen sollen. Die Höhe der Abschöpfung habe dem um einen Pauschbetrag korrigierten Unterschied zwischen dem Preis für aus Italien stammenden Mais frei deutscher Grenze und dem deutschen Schwellenpreis entsprochen. Die Kommission habe den Frei-Grenze-Preis nach den Modalitäten des Artikels 3 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (ABI. Nr. 30
Das Hessische Finanzgericht ersucht den Gerichtshof durch Beschluß vom 12. Juni 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Juli 1972, um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission der EWG vom 3. Dezember 1965 (Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 7 vom 8. Dezember 1965, S. 1612 und S. 1625, Tabelle B), mit der die Kommission den Frei-Grenze-Preis für die Einfuhr von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland ab 6. Dezember 1965 auf 51751 Lire je Tonne festgesetzt hat.
Wie aus den Gründen des Vorlagebeschlusses hervorgeht, hält die Klägerin des Ausgangsverfahrens diese Entscheidung für rechtswidrig, weil die Kommission bei der Festlegung des Frei-Grenze-Preises für Mais aus Italien nicht — wie in Artikel 1 der Verordnung Nr. 86 vorgesehen — den günstigsten Preis für in Italien erzeugten Mais, sondern den günstigsten Preis für Einfuhr- mais aus den Vereinigten Staaten zugrunde gelegt habe.
Im Verfahren hat sich jedoch ergeben, daß sich die Kommission bis zum 10. Dezember 1965 für die Festsetzung der Frei-Grenze-Preise ausschließlich auf die günstigsten Preise für in Italien geernteten Mais gestützt hat. Daher ist die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die umstrittene Entscheidung erhobene Rüge unbegründet.
Die Prüfung des von der Kommission bei der Vorbereitung der Entscheidung eingehaltenen Verfahrens hat auch im übrigen nichts ergeben, was deren Rechtsgültigkeit in Frage stellen könnte.
Die gestellte Frage ist daher in diesem Sinne zu beantworten.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.