EuGH — 42/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Alfons Lütticke GmbH und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 (ABl. 1966, Nr. 195),aufgrund der Verordnung Nr. 83/67/EWG des Rates vom 18. April 1967 (ABl. 1967, Nr. 81),aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Finanzgericht München gemäß dessen Beschluß vom 14. Juni 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 83/67 des Rates vom 18. April 1967 in Verbindung mit Anhang V zu dieser Verordnung ist nicht deshalb ungültig, weil der Milchfettgehalt wegen der Unsicherheitsfaktoren, mit denen das in diesem Anhang beschriebene Untersuchungsverfahren behaftet ist, in Näherungswerten bestimmt wird.
Das Finanzgericht München ersucht den Gerichtshof durch Beschluß vom 14. Juni 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 6. Juli 1972, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die Gültigkeit von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 83/67/EWG des Rates vom 18. April 1967 in Verbindung mit Anhang V zu dieser Verordnung (ABl. 1967, Nr. 81). Die Vorlagefrage hat sich in einem Rechtsstreit ergeben, in dem es um die zur tariflichen Einordnung erforderliche Bestimmung des Milchfettgehalts von eingeführter „Sahne-Schokolade-Uberzugsmasse“ geht. Die nationalen Behörden haben hierzu das in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung Nr. 83/67 vorgesehene Verfahren angewandt, dessen nähere Einzelheiten in Anhang V zu dieser Verordnung geregelt sind.
Nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung wird der Milchfettgewichtsanteil einer Ware nach dem in Anhang V beschriebenen Verfahren bestimmt. Dieser Anhang sieht eine indirekte Untersuchungsmethode vor, deren Prinzip darin besteht, daß ausgehend von einer durchschnittlichen Buttersäurezahl für Milchfett der Milchfettgehalt nach der Buttersäurezahl des Gesamtfetts errechnet wird.
Die Firma Lütticke ist der Auffassung, diese Methode enthalte mehrere Unsicherheitsfaktoren, sie führe deshalb zu unrichtigen Ergebnissen und belaste den Importeur mit einer rechtswidrigen Abgabe, die einer Abgabe mit zollgleicher Wirkung gleichkomme. Die Unsicherheitsfaktoren seien nicht nur auf das unrichtige Verhältnis zwischen dem der Berechnung zugrunde gelegten Gesamtfett und dem darauf angewandten Berechnungsfaktor, sondern auch und vor allem darauf zurückzuführen, daß dieses Verfahren weder einen Blindversuch vorsehe, noch die Schwankungen der Buttersäurezahl des Milchfetts, noch schließlich die Tatsache berücksichtige, daß die Ergebnisse auch davon abhingen, wer die Untersuchung durchführe. Da die streitige Untersuchungsmethode keinen pauschalen Korrekturabzug zum Ausgleich der sich aus diesen Unsicherheitsfaktoren ergebenden Fehler vorsehe, gelange sie zu überhöhten Näherungswerten des Milchfettgehalts der eingeführten Waren.
Mit der Beschreibung der Untersuchungsmethode für die Bestimmung des Milchfettgehalts erfüllt die Verordnung Nr. 83/67 eine unerläßliche materielle Voraussetzung für die Durchführung der Verordnung Nr. 160/66/EWG des Rates vom 27. Oktober 1966 über die Einführung einer Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Aufgrund dieser Verordnung, insbesondere ihres Artikels 10, wird bei Einfuhren aus dritten Ländern in einen Mitgliedstaat an Stelle der Zölle eine Abgabe erhoben, die sich aus zwei Teilbeträgen — einem festen Teilbetrag in Form eines Wertzolls und einem beweglichen Teilbetrag — zusammensetzt. Der bewegliche Teilbetrag soll bei den Mengen von Grunderzeugnissen, von denen angenommen wird, daß sie bei der Herstellung verwendet worden sind, die Auswirkung des Unterschieds zwischen den Preisen dieser Grunderzeugnisse im einführenden Mitgliedstaat einerseits und den für Einfuhren aus dritten Ländern geltenden Preisen andererseits decken. Nach der Verordnung Nr. 160/66 ist diese Regelung in der Notwendigkeit begründet, den Schutz der Verarbeitungserzeugnisse an den Schutz der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse anzupassen.
Um dieses Ziel in möglichst wirksamer Weise zu erreichen, hat der Verordnungsgeber in der Verordnung Nr. 160/66 darauf verzichtet, bei der Einfuhr eines jeden Verarbeitungserzeugnisses Nachweise über Art und Menge der in ihm enthaltenen verarbeiteten Grunderzeugnisse zu verlangen, und sich für ein pauschales Tarifierungs- und Abgabensystem entschieden. Für die Tarifierung wurden die Waren entsprechend ihrer Zusammensetzung unter Zollspezifikationen für Warengruppen zusammengefaßt, um die handelsüblichsten Waren nach den in ihnen enthaltenen Mengen von Grunderzeugnissen einordnen zu können. Für jede Spezifikation sind in der genannten Verordnung sowie in der zu ihrer Durchführung ergangenen Verordnung Nr. 83/67 pauschal die Mengen Grunderzeugnisse festgesetzt, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung der belasteten Waren verwendet worden sind. Der bewegliche Teilbetrag der Abgabenbelastung wird nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 160/66 vierteljährlich aufgrund des Mittels der für den in Betracht kommenden Zeitraum festgestellten Schwellenpreise und cif-Preise festgesetzt.
Im Rahmen eines solchen Systems ist für die Bestimmung der in der Ware enthaltenen Mengen Grunderzeugnisse vor allem davon auszugehen, daß die Untersuchungsmethode in der gesamten Gemeinschaft einheitlich sein muß; gleichzeitig gilt es zu vermeiden, daß der Schutzzweck der Regelung vereitelt wird. Ein Nichtigkeitsgrund kann nicht daraus hergeleitet werden, daß die angewandte Untersuchungsmethode nicht alle Faktoren berücksichtigt, die zu exakten Werten führen können.
Im Hinblick auf die pauschale Ausgestaltung und die Zielsetzung der durch die Verordnung Nr. 160/66 geschaffenen Regelung läßt der Umstand, daß der in Anhang V zur Verordnung Nr. 83/67 beschriebenen Untersuchungsmethode möglicherweise Unsicherheitsfaktoren anhaften und sie deshalb nur zu Nährungswerten des Milchfettgehalts führt, noch nicht auf einen Fehler schließen, der die Gültigkeit der dieser Methode zugrunde liegenden Vorschriften der Verordnung Nr. 83/67 in Frage stellen könnte.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangs Verfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht,