EuGH — 44/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers des Ausgangsverfahrens, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 48 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, insbesondere ihres Artikels 7,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Arbeitsgericht Rheine gemäß dessen Beschluß vom 15. Mai 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Das in Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates verankerte Verbot der Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen gilt auch für den besonderen Schutz, namentlich gegen Kündigungen, den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmten Arbeitnehmergruppen aus sozialen Gründen gewähren.
Das Arbeitsgericht Rheine hat mit Beschluß vom 15. Mai 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Juli 1972, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Frage nach der Auslegung von Artikel 48 dieses Vertrages und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968) vorgelegt.
Nach Artikel 48 des Vertrages umfaßt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigüngs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer (Artikel 7 Absatz 1), sondern genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer (Artikel 7 Absatz 2).
Ausweislich der Akten geht es im Ausgangsstreit um die Frage, ob einem niederländischen Arbeitnehmer, der bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt ist und in der Bundesrepublik Deutschland infolge eines Arbeitsunfalles eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 Prozent erleidet, der durch § 14 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 eingeführte besondere Kündigungsschutz zusteht, wenn er die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes mit der einzigen Ausnahme erfüllt, daß er nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, wobei diese letztere Voraussetzung nur für ausländische, nicht aber für deutsche Staatsangehörige gilt. Die Frage des nationalen Richters geht also dahin, ob das Diskriminierungsverbot im Sinne des Artikels 48 des Vertragses und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 auch für den besonderen Kündigungsschutz gilt, den der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats aus spezifischen sozialen Gründen nur bestimmten Arbeitnehmergruppen einräumt.
Zur Herstellung der für den Gemeinsamen Markt wesentlichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer schreibt Artikel 48 des Vertrages die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen vor. Diese Vorschrift unterliegt nur den in Absatz 3 abschließend aufgeführten Vorbehalten, die sich auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beziehen. Das Sozialrecht der Gemeinschaft beruht auf dem Grundsatz, daß die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats den in dessen Hoheitsgebiet beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten alle Rechtsvorteile gewähren muß, die sie den eigenen Staatsangehörigen einräumt. Daher erstreckt sich das Diskriminierungsverbot des Artikels 48 auch auf den besonderen Schutz, den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmten Arbeitnehmergruppen aus sozialen Gründen einräumen.
Dadurch, daß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 unter den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, die für inländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmer der anderen Mitgliedstaaten gleich sein müssen, ausdrücklich die Kündigung anführt, sichert er nur die korrekte Durchführung des Artikels 48. Sonach gilt Artikel 7 auch für die besonderen Bedingungen, namentlich im Zusammenhang mit der Kündigung, auf die sich in einem Mitgliedstaat bestimmte Gruppen inländischer Arbeitnehmer berufen können.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Arbeitsgericht Rheine anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.