EuGH — 45/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. vom 16. Dezember 1958, S. 561), insbesondere ihres Artikels 45,aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), insbesondere ihres Artikels 84,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichthofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm von der Arbeidsrechtbank für den Gerichtsbezirk Hasselt gemäß dessen Urteil vom 7. Juli 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. vom 16. Dezember 1958, S. 561) gilt für alle Gerichte der Mitgliedstaaten, die zur Streitentscheidung in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit berufen sind.
Mit Urteil vom 7. Juli 1972, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Juli 1972, hat die Arbeidsrechtbank des Gerichtsbezirks Hasselt (Belgien) dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. vom 16. Dezember 1958, S. 561) vorgelegt. Die Frage geht dahin, ob „noch angenommen werden [kann], daß die Arbeitsgerichte, mit der Durchführung der sozialen Sicherheit beauftragte Organe' sind — mit allen sich daraus hinsichtlich des Sprachengebrauchs in von Wanderarbeitnehmern bei belgischen Arbeitsgerichten eingereichten Klageschriften ergebenden Folgen —, wenn man davon ausgeht, daß Arbeidsrechtbanken und Arbeidshoven unzweifelhaft Teil der rechtsprechenden Gewalt sind, das Verwaltungshandeln überprüfen, ohne sich selbst mit Fragen der aktiven Verwaltung zu befassen, und im Gegensatz zu den früheren, administratieve rechtscolleges' (Verwaltungsgerichten) für soziale Sicherheit und dem Raad van State nicht der Exekutive angehören.“
Ausweislich der Akten knüpft die Frage an das auf Vorlage des belgischen Raad van State gemäß Artikel 177 des Vertrages ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juli 1967 (Guerra gegen Institut national d'assurance maladie-invalidité, 6/67, Slg. 1967, 294) sowie an das Urteil vom 11. Oktober 1968 im damaligen Ausgangsverfahren an. In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß „die Sozialgerichte der Mitgliedstaaten … zu den Behörden im Sinn von Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 [gehören]“, laut dem „die Träger und Behörden eines Mitgliedstaats … die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen [dürfen], weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind.“
Die Fassung der neuerlichen Vorlagefrage erklärt sich aus dem Umstand, daß nach Erlaß dieses Urteils in Belgien die Streitentscheidung in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit vom Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte und des Raad van State, die das Arbeitsgericht in Hasselt als „Organe der Exekutive“ qualifiziert, in den Bereich der Arbeidsrechtbanken und Arbeidshoven übergegangen ist, die als echte Rechtsprechungsorgane angesehen werden. Demnach zielt die Frage offenbar darauf ab, ob Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 auch für andere nationale Gerichte als Verwaltungsgerichte gilt.
Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 unterscheidet, soweit es um die Entgegennahme der dort genannten Schriftstücke geht, nicht danach, ob die betreffenden Träger und Behörden Organe der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit sind. Außerdem erwähnt jetzt Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71/EWG des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2), der ab 1. Oktober 1972 an die Stelle des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 getreten ist, neben „Trägern“ und „Behörden“ auch ausdrücklich die „Gerichte“.
Sonach ist die Frage der Arbeidsrechtbank Hasselt dahin zu beantworten, daß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 für alle Gerichte der Mitgliedstaaten gilt, die zur Streitentscheidung in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit berufen sind.
Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsrechtsstreits ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor der Arbeidsrechtbank Hasselt anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.