EuGH — 46/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten, insbesondere seines Artikels 87 sowie der Artikel 7, 8 und 9 seines Anhangs IX,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Der Kläger begehrt die Aufhebung seiner am 14. April 1972 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission verfügten Entfernung aus dem Dienst sowie die Aufhebung der im Rahmen eines gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahrens ergangenen vorbereitenden Maßnahmen; dieses Disziplinarverfahren betraf die Teilnahme des Klägers an von einem anderen Beamten, Giuseppe Drescig (Urteil vom heutigen Tage in der Rechtssache 49/72), begangenen strafbaren Handlungen, darunter Amtsanmaßung und Geldforderungen an eine Person, die eine Stelle bei der Kommission zu erhalten wünschte. Der Kläger leugnet den der verhängten Disziplinarstrafe zugrunde liegenden Sachverhalt nicht, doch bestreitet er die Rechtsgültigkeit der getroffenen Verfügung unter Berufung auf Fehler des Disziplinarverfahrens, unrichtige Beurteilung des Sachverhalts und Unverhältnismäßigkeit der verhängten Disziplinarstrafe. Er beantragt ferner, die Kommission zu verurteilen, an ihn 30000 BF Schadensersatz zu zahlen.
Die Klage strebt nicht nur die Aufhebung der Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst vom 14. April 1972, sondern auch die Aufhebung aller vorbereitenden Rechtsakte, einschließlich der bereits am 11. Januar 1972 verhängten vorläufigen Dienstenthebung, an. Die Kommission macht die Unzulässigkeit der Klage wegen Fristablaufs geltend, soweit sie gegen diese letztere Maßnahme gerichtet ist. Die vorläufige Dienstenthebung war nach Ansicht der Kommission keine bloße vorbereitende Maßnahme, sondern eine selbständige Verfügung, die fristgemäß mit einer Beschwerde oder Klage hätte angefochten werden müssen.
Dieses Vorbringen wäre nur dann erheblich, wenn die Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst aufgehoben würde. Es sind daher zunächst die gegen diese letztere Verfügung vorgebrachten Klagegründe zu prüfen.
Der Kläger macht geltend, nach Artikel 87 des Statuts werde das Disziplinarverfahren auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet, der Beamte sei vorher zu hören. Nach dem Beschluß der Kommission vom 26. Februar 1971 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind, sei diese Anhörung für die Beamten seiner Laufbahngruppe dem Personaldirektor vorbehalten. Entgegen dieser Bestimmung sei der Kläger nie von diesem Beamten gehört worden. Der Personaldirektor habe vielmehr den Leiter der Abteilung „Persönliche Rechte“ mit der Anhörung beauftragt, dieser habe sich seinerseits auf eine von Beamten des Sicherheitsbüros der Kommission durchgeführte Untersuchung gestützt, die für das Statut rechtlich nicht existent sei. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers habe sich während des ganzen Verfahrens sehr zu seinem Nachteil ausgewirkt.
Unbestreitbar ist die Mitwirkung des „Sicherheitsbüros“ bei der Voruntersuchung rechtmäßig, denn diese Stelle ist aufgrund der der Kommission in Artikel 16 des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften übertragenen Organisationsgewalt ordnungsgemäß eingerichtet und bevollmächtigt worden.
Was den förmlichen Teil des Disziplinarverfahrens anbelangt, so wird dieser auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet; „der Beamte ist vorher zu hören“. Das Statut enthält keine näheren Angaben über die Modalitäten und Formen, nach denen diese Anhörung zu erfolgen hat.
Der Beschluß der Kommission vom 26. Feburar 1971 — der auf Artikel 2 des Statuts beruht, wonach jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt — sieht in Artikel 5 vor, daß der Personaldirektor hinsichdich der Beamten der Laufbahngruppen C und D die Befugnisse ausübt, die der Anstellungsbehörde im Hinblick auf die vorherige Anhörung nach Artikel 87 Absatz 2 Satz 2 des Statuts übertragen worden sind. Die allgemeine Systematik dieses Beschlusses, der eine detaillierte Aufzählung von Befugnissen sehr unterschiedlicher Bedeutung enthält, läßt erkennen, daß es sich hier um eine interne Geschäftsverteilungsmaßnahme der Kommission handelt und nicht um eine Zuweisung von Befugnissen im strengen Wortsinne, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit der Handlungen nach sich zöge, die außerhalb des vorgezeichneten Rahmens vorgenommen wurden. Daß der Beschluß vom 26. Februar 1971 diese Rechtsnatur hat, wird dadurch bestätigt, daß die Kommission ihn nicht im Amtsblatt, sondern in einem für das Personal bestimmten Mitteilungsblatt bekanntgegeben hat.
Bei dieser Sachlage kann der Beschluß nicht dahin verstanden werden, daß er von vornherein jegliche Weiterübertragung von Befugnissen durch die darin bezeichneten Beamten oder jegliche in besonderen Fällen in Betracht gezogene Abweichung von den durch die Kommission bestimmten Verteilungskriterien ausschlösse. Eine Weiterübertragung oder eine Abweichung von diesen Kriterien könnte nur dann zur Nichtigkeit einer Rechtshandlung der Verwaltung führen, wenn die Gefahr bestände, daß dadurch eine der den Beamten im Statut gegebenen Garantien oder die Normen über eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung im Personalwesen verletzt würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der Personaldirektor hat die Anhörung des Klägers einem hierzu besonders qualifizierten Beamten übertragen, nämlich dem Leiter der Abteilung „Persönliche Rechte“ bei der Personaldirektion. Die Prüfung des von diesem Beamten erstellten Berichts zeigt, daß dem Kläger eine gründliche und unparteiische Untersuchung, in deren Rahmen die Verteidigungsrechte uneingeschränkt gewahrt blieben, zugebilligt wurde. Der mit der Anhörung betraute Beamte ist mit dem Kläger den in der Voruntersuchung ermittelten Sachverhalt im einzelnen durchgegangen, und der Kläger hat die Richtigkeit der getroffenen Feststellung vorbehaltlos anerkannt.
Sonach läßt sich nicht bestreiten, daß sowohl die Anhörung als auch die ihr vorausgegangene Untersuchung ordnungsgemäß vonstatten gegangen sind.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger macht geltend, während des gesamten Vorverfahrens hätten die mit der Untersuchung beauftragten Beamten die ihm vorgeworfenen Handlungen ständig mit Begriffen wie „Erpressung“ und „Betrug“ belegt, die dem Straf recht entnommen seien. Diese Ausdrücke hätten in einem Disziplinarverfahren nicht verwandt werden dürfen; die erwähnten Beamten hätten sich mit dieser Ausdrucksweise eine Gewalt angemaßt, die nur dem Strafrichter zustehe. Darüber hinaus seien die Beziehungen des Klägers zu der Person, die er mit Herrn Giuseppe Drescig bekannt gemacht habe, um ihr nach Zahlung eines Geldbetrages den Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften zu ermöglichen, von den mit der Voruntersuchung beauftragten Beamten unrichtig und sogar böswillig qualifiziert worden, denn seine Absicht sei es nur gewesen, der erwähnten Person einen Dienst zu erweisen.
Es ist den Disziplinarbehörden nicht verwehrt, Parallelen zu strafrechtlichen Begriffen zu ziehen, um die ihrer Beurteilung unterliegenden Sachverhalte zu beschreiben und gegenbenenfalls zu qualifizieren. Mit Rücksicht darauf, daß das Disziplinarverfahren und die Strafverfolgung in den Händen verschiedener Behörden liegen, besteht in dieser Hinsicht keine für den disziplinarisch verfolgten Beamten nachteilige Verwechslungsgefahr. Auch kann den mit der disziplinarischen Untersuchung betrauten Beamten keineswegs ein Vorwurf daraus gemacht werden, daß sie Mutmaßungen über die Motive des Klägers angestellt haben, denn solche Hypothesen sind wesentlicher Bestandteil einer jeden Untersuchungsmethode. Der Kläger kann sich ferner nicht über — sei es auch wenig schmeichelhafte — Beurteilungen beklagen, die sich im Hinblick auf den tatsächlichen Sachverhalt rechtfertigen lassen.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger zieht die Rechtsgültigkeit der Beratungen des Disziplinarrates noch mit der Begründung in Zweifel, daß nicht nur die mit Gründen versehene Stellungnahme des Rates von ihrem Vorsitzenden unterzeichnet gewesen sei, sondern daß den Protokollen auch zu entnehmen sei, daß der Vorsitzende sich an den Beratungen aktiv beteiligt habe, obgleich nach Artikel 8 des Anhangs IX zum Statut der Vorsitzende des Disziplinarrates — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlußfassung nicht teilnehme und Artikel 9 vorschreibe, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme nur von den Mitgliedern des Disziplinarrats zu unterschreiben sei.
Artikel 8 des Anhangs IX soll die Anwendung des paritätischen Systems, von dem bei der Zusammensetzung des Disziplinarrates ausgegangen wird, ermöglichen, soweit die Mitglieder des Disziplinarrats auf dieser Basis eine Mehrheitsentscheidung zu treffen in der Lage sind. Bei diesem System stimmt der Vorsitzende nur bei Stimmengleichheit und außerdem noch bei Verfahrensfragen mit. Im übrigen stehen dem Vorsitzenden schon aufgrund seines Amtes alle Befugnisse zu, deren er bedarf, um ein ordnungsgemäßes Arbeiten des Disziplinarrats zu gewährleisten.
Aus den zu den Akten gereichten Protokollen geht hervor, daß der Vorsitzende keine Gelegenheit erhielt, sich an der Beschlußfassung über die mit Gründen versehene Stellungnahme zu beteiligen, da die Mitglieder des Rates insoweit Einstimmigkeit erzielten. Daß der Vorsitzende die verschiedenen auf das Disziplinarverfahren bezüglichen Rechtshandlungen unterzeichnete, ist nur als normale Ausübung seiner Rechte anzusehen, die auch die Befugnisse umfassen, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zu bestätigen und die Rechtshandlungen des Disziplinarrats zu beglaubigen. Die Gültigkeit dieser Handlungen wird also nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie die Unterschrift des Vorsitzenden tragen.
Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger ist der Auffassung, die gegen ihn verhängte Disziplinarstrafe — Entfernung aus dem Dienst unter Beibehaltung des Anspruchs auf Ruhegehalt — stehe außer Verhältnis zur Schwere der ihm vorgeworfenen Tat, zumal wenn man diese mit den seinem Mittäter Giuseppe Drescig vorgeworfenen Verfehlungen vergleiche. Die Kommission hält dieses Vorbringen für unzulässig, denn der Gerichtshof dürfe nicht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Disziplinarbehörde setzen.
Da die dem Kläger zur Last gelegte Tat festgestellt ist, kann die Disziplinarbehörde die angemessene Disziplinarstrafe wählen. Es handelt sich auch nicht um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, so daß der Gerichtshof seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle derjenigen der Disziplinarbehörde setzen kann, es sei denn, es läge ein offenkundiger Rechtsfehler oder Ermessensmißbrauch vor. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Sonach ist auch die mit der Schwere der verhängten Disziplinarstrafe begründete Rüge zurückzuweisen.
Da das gesamte Vorbringen des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist der Schadensersatzantrag gegenstandslos.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.