EuGH — 48/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 85 und 177,aufgrund der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. 1962, S. 204), insbesondere ihrer Artikel 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Tribunal de commerce in Lüttich gemäß dessen Urteil vom 27. Juni 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: 1.Die bloße Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Erteilung eines Negativattestes oder einer Anmeldung im Hinblick auf eine nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags zu gewährende Freistellung stellt noch keine Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 2, 3 oder 6 der Verordnung Nr. 17 dar.2.Die ordnungsgemäße Anmeldung eines Mustervertrags gilt als Anmeldung aller von dem betreffenden Unternehmen — auch zu einem früheren Zeitpunkt — getroffenen Kartellvereinbarungen gleichen Inhalts.3.Die in Artikel 85 Absatz 2 statuierte Nichtigkeit äußert auch Wirkungen für die Vergangenheit.
Mit Urteil vom 27. Juni 1972, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Juli 1972, hat das Tribunal de commerce Lüttich dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 85 des Vertrages und der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, der Ersten Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13), vorgelegt.
Seit seinem Inkrafttreten belegt der Vertrag durch Artikel 85 Absatz 2 die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit.
Zwar wird das in Artikel 85 Absatz 1 ausgesprochene Verbot durch die in Absatz 3 vorgesehene Freistellungsmöglichkeit gemildert, doch enthält der Vertrag keinerlei Übergangsbestimmungen zu den Auswirkungen des zweiten Absatzes auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrages oder der Verordnung Nr. 17 bereits bestehende Vereinbarungen und Beschlüsse. Dieser Umstand hat zu einer um so ungewisseren Lage geführt, als nicht nur die Kommission gegebenenfalls aufgrund der in Artikel 87 vorgesehenen Verordnungen und Richtlinien tätig werden kann, sondern auch die Gerichte wegen der unmittelbaren Geltung von Artikel 85 Absatz 2 befugt sind, die Nichtigkeit verbotener Vereinbarungen und Beschlüsse festzustellen. Während nun der erste Weg eine genügende Geschmeidigkeit zuläßt, um den Besonderheiten des Einzelfalles gerecht zu werden, eröffnet der zweite Absatz des Artikels 85, der darauf abzielt, mit aller Strenge ein gewichtiges Verbot durchzusetzen, seiner Natur nach dem Richter nicht die Möglichkeit, mit derselben Geschmeidigkeit vorzugehen.
Zwar haben die Verfasser der Verordnung Nr. 17 bei der Abgrenzung der Kommissionsbefugnisse namentlich in Artikel 7 der Kommission die Möglichkeit gegeben, dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen, doch haben .sie nicht — und konnten dies auch gar nicht — die Auswirkungen des zweiten Absatzes von Artikel 85 abgeschwächt; vielmehr wird in Artikel 1 bekräftigt, daß Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen der in Artikel 85 Absatz 1 bezeichneten Art vorbehaldich der Artikel 6, 7 und 23 der Verordnung verboten sind, ohne daß dies einer vorherigen Entscheidung bedarf.
So wurde die Entscheidung über die Art und Weise, wie die richterliche Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 mit der Wahrung des verbindlichen allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit in Einklang zu bringen sei, völlig in das Ermessen der Gerichte gestellt.
Im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 85 Absatz 2 erscheint es daher angebracht, zwischen Vereinbarungen und Beschlüssen, die zur Zeit der näheren Ausgestaltung des Artikels 85 durch die Verordnung Nr. 17 bereits bestanden (nachfolgend Altkartelle genannt), und Vereinbarungen und Beschlüssen, die nach diesem Zeitpunkt zustande gekommen sind (nachfolgend Neukartelle genannt), zu unterscheiden.
Was die Altkartelle betrifft, erfordert der vertragliche Vertrauensschutz, daß insbesondere dann, wenn das Kartell den Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 entsprechend angemeldet worden ist, der Richter über dessen Nichtigkeit erst befindet, nachdem die Kommission aufgrund dieser Verordnung eine Entscheidung getroffen hat.
Bei den Neukartellen geht die Verordnung davon aus, daß die Kartellabsprache, solange die Kommission nicht entschieden hat, von den Parteien nur auf eigene Gefahr befolgt werden kann; infolgedessen entfalten Anmeldungen nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 keine aufschiebende Wirkung. Wenn auch der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß bei der Anwendung der Verbotsvorschrift des Artikels 85 die manchmal erheblichen Verzögerungen berücksichtigt werden, mit denen die Kommission ihre Befugnisse wahrnimmt, so kann dieser Umstand doch den Richter nicht von der Verpflichtung entbinden, die Nichtigkeit zu bejahen, wenn sie von Rechtsuchenden geltend gemacht wird. In einem solchen Falle muß der Richter entscheiden, ob es — ungeachtet der eventuellen Anwendung des Artikels 177 — angebracht erscheint, das Verfahren auszusetzen, damit die Parteien Gelegenheit erhalten, eine Stellungnahme der Kommission einzuholen; zur Aussetzung besteht indessen keine Veranlassung, wenn der Richter feststellt, daß das Kartell entweder keine spürbaren Wirkungen auf den freien Wettbewerb oder den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten äußert oder seine Unvereinbarkeit mit Artikel 85 außer Zweifel steht. Wenn diese Erwägungen auch in erster Linie Kartelle betreffen, die der Anmeldepflicht gemäß Artikel 4 der Verordnung unterliegen, so gelten sie doch ebenfalls für nicht anmeldebedürftige Kartelle, denn die Befreiung stellt lediglich ein nicht ausschlaggebendes Indiz dafür dar, daß die betreffenden Kartelle im allgemeinen weniger schädlich für das einwandfreie Funktionieren des Gemeinsamen Marktes sind.
Die erste Frage geht dahin, ob das Verfahren nach Artikel 2, 3 und 6 der Verordnung Nr. 17 von dem Zeitpunkt an als durch die Kommission eingeleitet anzusehen ist, zu dem diese den Eingang eines Antrags auf Erteilung eines Negativattests oder einer Anmeldung im Hinblick auf eine nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zu gewährende Freistellung bestätigt. Die Frage bezieht sich offensichtlich auf die Vorschrift des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung, in der es heißt: „Solange die Kommission kein Verfahren nach Artikel 2,3 oder 6 eingeleitet hat, bleiben die Behörden der Mitgliedstaaten zuständig, Artikel 85 Absatz 1… nach Artikel 88 des Vertrages anzuwenden“.
Es erscheint nicht notwendig, erneut auf die Frage einzugehen, ob Artikel 9 mit der Wendung „Behörden der Mitgliedstaaten auch die nationalen Gerichte einschließt, die Artikel 85 Absatz 2 des Vertrages anwenden; vielmehr genügt es vorliegend festzustellen, daß Artikel 9, indem er von der Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 2, 3 und 6 spricht, offensichtlich einen hoheitlichen Rechtsakt der Kommission voraussetzt, der deren Willen zum Ausdruck bringt, eine Entscheidung nach den genannten Artikeln herbeizuführen. Eine bloße Eingangsbestätigung stellt keineswegs eine Willensäußerung dar, sondern ist nichts weiter als eine höfliche Geste der Verwaltung; sie kann daher nicht als ein solcher Rechtsakt angesehen werden.
Nach allem kann die bloße Bestätigung des Eingangs eines Antrags auf Erteilung eines Negativattestes oder einer Anmeldung im Hinblick auf eine nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages zu gewährende Freistellung nicht als Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 2, 3 oder 6 der Verordnung Nr. 17 angesehen werden.
Diese Frage geht dahin, ob die 1969 erfolgte Anmeldung eines Mustervertrags als Anmeldung einer im Jahre 1963 geschlossenen gleichartigen Vereinbarung gelten kann.
Aus der Verordnung Nr. 27/62 der Kommission vom 3. Mai 1962 (ABl. 1962, S. 1118) und den als Anlagen hierzu abgedruckten Formblättern ergibt sich, daß die Kommission — wohl auch zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens — die Anmeldung eines Mustervertrags für ausreichend erachtet hat, um eine wirksame Überwachung von Vereinbarungen, die möglicherweise gegen Artikel 85 verstoßen, zu ermöglichen. Die Anmeldung des Mustervertrags erfüllt somit denselben Zweck wie die Anmeldung jedes einzelnen von dem betreffenden Unternehmen geschlossenen Vertrags gleichen Inhalts.
Wie jedoch bereits aus den allgemeinen Ausführungen hervorgeht, vermag eine 1969, also nach Ablauf der in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Fristen, erfolgte Anmeldung Vereinbarungen nach Art des angemeldeten Musters, auch wenn diese schon vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 bestanden haben, nicht den Charakter von Altkartellen zu verleihen.
Sonach gilt die ordnungsgemäße Anmeldung eines Mustervertrags als Anmeldung aller von dem betreffenden Unternehmen — auch zu einem früheren Zeitpunkt — getroffenen Kartellvereinbarungen gleichen Inhalts.
Diese Frage geht dahin, ob die Nichtigkeit der von der Anmeldung befreiten Vereinbarungen aus Artikel 85 Absatz 2 zu dem Zeitpunkt als festgestellt gilt, zu dem einer der Vertragspartner sie ordnungsgemäß geltend macht, oder erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die sie feststellende Entscheidung des Gerichtshofes oder der Kommission ergeht.
Aus den eingangs gemachten allgemeinen Ausführungen ergibt sich, daß die nach Artikel 85 Absatz 2 verbotenen Vereinbarungen und Beschlüsse ohne weiteres nichtig sind. Diese Nichtigkeit ist derart, daß sie diese Vereinbarungen und Beschlüsse in allen ihren vergangenen oder zukünftigen Wirkungen erfaßt.
Folglich äußert die in Artikel 85 Absatz 2 statuierte Nichtigkeit auch Wirkungen für die Vergangenheit.
Die Auslagen der Kommission, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.