EuGH — 49/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten, insbesondere seines Artikels 87 sowie der Artikel 7, 8 und 9 seines Anhangs IX,aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69 und 70,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Der Kläger begehrt die Aufhebung seiner am 14. April 1972 vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission verfügten Entfernung aus dem Dienst, der ein gegen ihn wegen strafbarer Handlungen — darunter Amtsanmaßung und Geldforderungen an Personen, die eine Stelle bei der Kommission zu erhalten wünschten — eingeleitetes Disziplinarverfahren voraufging. Der Kläger leugnet den der verhängten Disziplinarstrafe zugrunde liegenden Sachverhalt nicht, doch bestreitet er die Rechtsgültigkeit der getroffenen Verfügung unter Berufung auf Fehler des Disziplinarverfahrens und unrichtige Qualifizierung des Sachverhalts.
Der Kläger macht geltend, nach Artikel 87 des Statuts werde das Disziplinarverfahren auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet, der Beamte sei vorher zu hören. Nach dem Beschluß der Kommission vom 26. Februar 1971 über die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde im Beamtenstatut übertragen sind, sei diese Anhörung für die Beamten seiner Laufbahngruppe dem Personaldirektor vorbehalten. Im vorliegenden Falle habe der Personaldirektor jedoch einen anderen Beamten mit der Anhörung beauftragt. Die Verletzung der Bestimmungen des Beschlusses vom 26. Februar 1971 habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beeinträchtigt, denn dem Kläger seien nicht alle im Statut vorgesehenen Garantien zustatten gekommen.
Nach Artikel 87 Absatz 2 Satz 2 des Statuts wird das Disziplinarverfahren „auf Veranlassung der Anstellungsbehörde eingeleitet; der Beamte ist vorher zu hören“. Das Statut enthält keine näheren Angaben über die Modalitäten und Formen, nach denen diese Anhörung zu erfolgen hat.
Der Beschluß der Kommission vom 26. Februar 1971 — der auf Artikel 2 des Statuts beruht, wonach jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt — sieht in Artikel 5 vor, daß der Personaldirektor hinsichtlich der Beamten der Laufbahngruppen C und D die Befugnisse ausübt, die der Anstellungsbehörde im Hinblick auf die vorherige Anhörung nach Artikel 87 Absatz 2 Satz 2 des Statuts übertragen worden sind. Die allgemeine Systematik dieses Beschlusses, der eine detaillierte Aufzählung von Befugnissen sehr unterschiedlicher Bedeutung enthält, läßt erkennen, daß es sich hier um eine interne Geschäftsverteilungsmaßnahme der Kommission handelt und nicht um eine Zuweisung von Befugnissen im strengen Wortsinne, deren Nichtbeachtung die Nichtigkeit der Handlungen nach sich zöge, die außerhalb des vorgezeichneten Rahmens vorgenommen wurden. Daß der Beschluß vom 26. Februar 1971 diese Rechtsnatur hat, wird dadurch bestätigt, daß die Kommission ihn nicht im Amtsblatt, sondern in einem für das Personal bestimmten Mitteilungsblatt bekanntgegeben hat.
Bei dieser Sachlage kann der Beschluß nicht dahin verstanden werden, daß er von vornherein jegliche Weiterübertragung von Befugnissen durch die darin bezeichneten Beamten oder jegliche in besonderen Fällen in Betracht gezogene Abweichung von den durch die Kommission bestimmten Verteilungskriterien ausschlösse. Eine Weiterübertragung oder eine Abweichung von diesen Kriterien könnte nur dann zur Nichtigkeit einer Rechtshandlung der Verwaltung führen, wenn die Gefahr bestände, daß dadurch eine der den Beamten im Statut gegebenen Garantien oder die Normen über eine ordnungsgemäße Verwaltungsführung im Personalwesen verletzt würden. Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der Personaldirektor hat die Anhörung des Klägers einem hierzu besonders qualifizierten Beamten übertragen, nämlich dem Leiter der Abteilung „Persönliche Rechte“ bei der Personaldirektion. Die Prüfung des von diesem Beamten erstellten Berichts zeigt, daß dem Kläger eine gründliche und unparteiische Untersuchung, in deren Rahmen die Verteidigungsrechte uneingeschränkt gewahrt blieben, zugebilligt wurde.
Sonach läßt sich nicht bestreiten, daß sowohl die Anhörung als auch die ihr vorausgegangene Untersuchung ordnungsgemäß vonstatten gegangen sind.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger macht noch geltend, während des gesamten Vorverfahrens hätten die mit der Untersuchung beauftragten Beamten die ihm vorgeworfenen Handlungen ständig mit Begriffen wie „Erpressung“ und „Betrug“ belegt, die dem Strafrecht entnommen seien. Zwar seien diese Bewertungen vom Disziplinarrat und vom Generaldirektor für Personal und Verwaltung in seiner Verfügung vom 14. April 1972 nicht aufgegriffen worden; dennoch sei die ständige Verwendung dieser Begriffe geeignet gewesen, die Meinung sowohl des Disziplinarrats als auch des Beamten, der die Entfernung aus dem Dienst verfügte, nachteilig zu beeinflussen.
Es handle sich somit um eine Verletzung der Verteidigungsrechte, die zur Nichtigkeit der Stellungnahme des Disziplinarrates wie auch der Verfügung über die Entfernung aus dem Dienst führen müsse.
Es ist den Disziplinarbehörden nicht verwehrt, Parallelen zu strafrechtlichen Begriffen zu ziehen, um die ihrer Beurteilung unterliegenden Sachverhalte zu beschreiben und gegebenenfalls zu qualifizieren. Mit Rücksicht darauf, daß das Disziplinarverfahren und die Strafverfolgung in den Händen verschiedener Behörden liegt, besteht in dieser Hinsicht keine für den disziplinarisch verfolgten Beamten nachteilige Verwechslungsgefahr.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Der Kläger zieht die Rechtsgültigkeit der Beratungen des Disziplinarrats noch mit der Begründung in Zweifel, daß nicht nur die mit Gründen versehene Stellungnahme des Rates von ihrem Vorsitzenden unterzeichnet gewesen sei, sondern daß den Protokollen auch zu entnehmen sei, daß der Vorsitzende sich an den Beratungen aktiv beteiligt habe, obgleich nach Artikel 8 des Anhangs IX zum Statut der Vorsitzende des Disziplinarrates — außer bei Verfahrensfragen oder bei Stimmengleichheit — an der Beschlußfassung nicht teilnehme und Artikel 9 vorschreibe, daß die mit Gründen versehene Stellungnahme nur von den Mitgliedern des Disziplinarrats zu unterschreiben sei.
Artikel 8 des Anhangs IX soll die Anwendung des paritätischen Systems, von dem bei der Zusammensetzung des Disziplinarrats ausgegangen wird, ermöglichen, soweit die Mitglieder des Disziplinarrats auf dieser Basis eine Mehrheitsentscheidung zu treffen in der Lage sind. Bei diesem System stimmt der Vorsitzende nur bei Stimmengleichheit und außerdem noch bei Verfahrensfragen mit. Im übrigen stehen dem Vorsitzenden schon aufgrund seines Amtes alle Befugnisse zu, deren er bedarf, um ein ordnungsgemäßes Arbeiten des Disziplinarrats zu gewährleisten.
Aus den zu den Akten gereichten Protokollen geht hervor, daß der Vorsitzende keine Gelegenheit erhielt, sich an der Beschlußfassung über die mit Gründen versehene Stellungnahme zu beteiligen, da die Mitglieder des Rates insoweit Einstimmigkeit erzielten. Daß der Vorsitzende die verschiedenen auf das Disziplinarverfahren bezüglichen Rechtshandlungen unterzeichnete, ist nur als normale Ausübung seiner Rechte anzusehen, die auch die Befugnis umfassen, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens zu bestätigen und die Rechtshandlungen des Disziplinarrats zu beglaubigen. Die Gültigkeit dieser Handlungen wird also nicht dadurch in Frage gestellt, daß sie die Unterschrift des Vorsitzenden tragen.
Auch diese Rüge ist zurückzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaft ihre Kosten selbst.