EuGH — 51/72
Aufgrund der Prozeßakten, nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 24, 60, 73, 74, 76, 90 und 91,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Verfügung des Europäischen Parlaments, mit der die Erstattung der von der Klägerin zwischen dem 15. Juni 1970 und dem 12. Dezember 1970 verauslagten Krankheitskosten abgelehnt wurde, wird aufgehoben.2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.3.Die beklagte Partei trägt außer ihren eigenen Auslagen die Hälfte der Auslagen der Klägerin.
Die Klägerin hat mit ihrer am 17. Juli 1972 bei der Kanzlei eingereichten Klageschrift beim Gerichtshof Klage gegen die Weigerung des Europäischen Parlaments erhoben, ihre zwischen dem 15. Juni 1970 und dem 12. Dezember 1970 fällig gewordenen Dienstbezüge auszuzahlen und ihr die von ihr für den gleichen Zeitraum verauslagten Krankheitskosten zu erstatten. Sie beantragt außerdem, Artikel 76 des Beamtenstatuts auf sie anzuwenden.
a)Die beklagte Partei erhebt gegenüber diesem Antrag die Einrede der Unzulässigkeit und macht geltend, die die Klägerin beschwerende Verfügung sei in dem Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 18. Juni 1970 enthalten; die Frist für eine Klage gegen diese Verfügung sei abgelaufen.
Mit Schreiben vom 18. Juni 1970 hat der Generaldirektor der Verwaltung der Klägerin mitgeteilt, sie verwirke gemäß Artikel 60 des Statuts ab 15. Juni 1970 den Anspruch auf ihre Dienstbezüge, da die Dauer des als unbefugt betrachteten Fernbleibens vom Dienst den Jahresurlaub aufgebraucht habe. Nachdem der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1971 ein Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt worden war, hat sie der Generaldirektor der Verwaltung sodann mit Schreiben vom 22. Oktober 1971 davon unterrichtet, daß ihr Fernbleiben vom Dienst vom 12. Dezember 1970 an als rechtmäßig angesehen werde und sie von diesem Tage an wieder Anspruch auf ihre Dienstbezüge habe. Dieses Schreiben stellt eine neue Verfügung dar, die erlassen wurde, weil sich die Umstände verändert hatten, von denen im Schreiben vom 18. Juni 1970 ausgegangen worden war. In diesem Schreiben hat der Generaldirektor der Verwaltung die Bestimmungen von Artikel 60 des Statuts, welche die Verwirkung des Anspruchs des Beamten auf seine Dienstbezüge vorsehen, auf die Klägerin angewandt, in der Verfügung vom 22. Oktober 1971 hat er den Tag festgesetzt, von dem an die Klägerin jenen Anspruch wiedererlangte, weil das strittige Fernbleiben von da an als rechtmäßig angesehen wurde. Diese letztere Verfügung war somit keine Bestätigung einer vorausgegangenen Maßnahme, sondern eine neue Maßnahme, mit der die Verfügung vom 18. Juni 1970 in begrenztem Umfang zurückgenommen wurde.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1971 hat die Klägerin die vollständige Aufhebung der genannten Verfügung ab 15. Juni 1970 verlangt, der Generaldirektor der Verwaltung hat indessen in seinem Schreiben vom 7. Januar 1972 auf seinem Standpunkt bezüglich der begrenzten Aufhebung beharrt. Er hat in dieser Mitteilung jedoch darauf hingewiesen, daß er das Schreiben der Klägerin vom 7. Dezember 1971 nicht als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts betrachte. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin der soeben erwähnten Mitteilung in Anbetracht ihrer doppeldeutigen Fassung entnehmen, daß sie eine Beschwerde noch fristgerecht einlegen könne.
Mit Schreiben vom 23. März 1972 hat die Klägerin den Generaldirektor der Verwaltung unter anderem um die Erstattung der zwischen dem 15. Juni 1970 und dem 12. Dezember 1970 fällig gewordenen Dienstbezüge gebeten. Dieses Schreiben ist wegen der in ihm gestellten Anträge als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts anzusehen.
Wenn auch das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Schreiben vom 7. Januar 1972 nur eine Bestätigung der Verfügung vom 22. Oktober 1971 darstellte, ist die Beschwerde vom 23. März 1972 doch als innerhalb der Klagefrist erhoben zu betrachten und hat daher diese unterbrochen. Da sich der Generaldirektor der Verwaltung mit Schreiben vom 19. Mai 1972 geweigert hat, dieser Beschwerde stattzugeben, ist somit die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage vom 17. Juli 1972 zulässig.
b)Das Europäische Parlament hat sich zur Rechtfertigung seiner die Auszahlung der seit dem 12. Dezember 1970 fällig gewordenen Dienstbezüge betreffenden Verfügung auf ein ärztliches Zeugnis vom gleichen Tage gestützt, das von Frau Dr. Renate Collier ausgestellt und am 3. Februar 1971 von der Betroffenen vorgelegt worden war. Dieses Zeugnis bescheinigt ein anderes Leiden als die früheren Zeugnisse.
Der erneut zusammengetretene Invaliditätsausschuß hat am 6. September 1971 die Dienstunfähigkeit der Klägerin aufgrund des gleichen Leidens festgestellt. Aufgrund dieser Feststellung ist die Anstellungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst vom Datum des Zeugnisses vom 12. Dezember 1970 an nicht mehr als unbefugt angesehen werden könne.
Dagegen macht die Klägerin geltend, ihr Fernbleiben sei vom 15. Juni 1970 an als berechtigt anzusehen. Hierfür beruft sie sich insbesondere auf ein im Juni 1970 in Madrid ausgestelltes ärztliches Zeugnis, das sie dem Parlament mit Schreiben vom 15. Juni 1970 übersandt hatte.
Dieses Zeugnis stellt ein anderes Leiden fest als das, welches die Anstellungsbehörde zur Anerkennung der Vollinvalidität der Klägerin veranlaßt hat. Unter diesen Umständen hat die Anstellungsbehörde beim Erlaß ihrer Verfügung zu Recht auf den Tag der Ausstellung des Zeugnisses von Frau Dr. Renate Collier abgestellt.
Der erste Klageantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.
a)Aus der Unzulässigkeit des ersten Klageantrags leitet die beklagte Partei auch die Unzulässigkeit des Klageantrags auf Erstattung der von der Klägerin zwischen dem 15. Juni 1970 und dem 12. Dezember 1970 verauslagten Krankheitskosten her. Sie macht geltend, ihre Weigerung, die während jenes Zeitraums fällig gewordenen Dienstbezüge auszuzahlen, habe unvermeidlich die Weigerung nach sich gezogen, die strittigen Krankheitskosten zu erstatten.
Aus dem Schriftwechsel der Parteien geht hervor, daß der Generaldirektor der Verwaltung seine ausdrückliche, förmliche Entscheidung über die Erstattung der von der Klägerin vor dem 1. Oktober 1971 verauslagten Krankheitskosten und über den Zeitpunkt, von dem an diese Erstattung zu leisten ist, mit seiner Verfügung vom 7. Januar 1972 getroffen hat. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde vom 23. März 1972 die Erstattung dieser Kosten verlangt, der Generaldirektor der Verwaltung hat aber mit Schreiben vom 19. Mai 1972 diesen Antrag abgelehnt.
Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, daß die Klage fristgerecht erhoben und folglich zulässig ist, soweit sie gegen die in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachte Ablehnung gerichtet ist.
b)Die beklagte Partei macht geltend, da das von den Gemeinschaften errichtete Krankheitsfürsorgesystem auf Beitragszahlungen beruhe, ende die Zugehörigkeit zu diesem System, sobald der Beamte den Anspruch auf seine Dienstbezüge verwirkt und aus diesem Grunde die notwendigen Beiträge nicht mehr zahlt.
Den ausdrücklichen Bestimmungen des Artikels 72 des Statuts ist zu entnehmen, daß die Zugehörigkeit zu dem genannten Krankheitsfürsorgesystem auf der Beamteneigenschaft im Sinne des Statuts beruht. Mangels entgegenstehender Vorschriften des Statuts kann die Zugehörigkeit eines Beamten zu dem von der Gemeinschaft errichteten Sozialversicherungssystem nicht in Frage gestellt werden, solange er die Beamteneigenschaft behält.
Zwar trifft es zu, daß es sich um ein System mit Beitragspflicht handelt. Dennoch setzt die Zugehörigkeit aber nicht unbedingt die Beitragszahlung voraus. Denn wenn der Beamte den Anspruch auf seine Dienstbezüge verwirkt, kann die Verwaltung ihn entweder in den Stand setzen, seine Beiträge weiterzuzahlen, oder sie kann die Beiträge unmittelbar zahlen und anschließend auf den vorgesehenen Wegen wieder beitreiben. Außerdem muß der Umstand, daß die Krankheit, an der der Beamte leidet, sein Fernbleiben vom Dienst nicht rechtfertigen würde, nicht unbedingt bedeuten, daß auch alle ihm durch diese Krankheit entstandenen Kosten ungerechtfertigt seien und keinen Leistungsanspruch begründeten.
Aus diesen Gründen ist zu schließen, daß die Klägerin vorbehaltlich der Prüfung, ob jene Kosten nachgewiesen sind, die Erstattung der von ihr zwischen dem 15. Juni 1970 und dem 12. Dezember 1970 verauslagten Krankheitskosten beanspruchen kann. Folglich ist die allein mit der Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf ihre Dienstbezüge begründete Weigerung des Europäischen Parlaments, diese Kosten zu erstatten, aufzuheben.
Die Klägerin macht geltend, das Europäische Parlament habe mit der Weigerung, den Artikel 76 des Statuts auf sie anzuwenden, gegen die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Pflichten verstoßen.
Nach Artikel 76 des Statuts „[können] Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich — namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit oder aus familiären Gründen — in einer besonders schwierigen Lage befinden, … Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden“.
Das Statut bürdet den Gemeinschaftsbehörden mit dieser Vorschrift keine bestimmte Verpflichtung auf, sondern will ihnen die Möglichkeit geben, den Beamten oder ehemaligen Beamten, die sich in Schwierigkeiten befinden, zu helfen. Im übrigen kann die in Artikel 76 vorgesehene außergewöhnliche Hilfe nur wegen einer besonders schwierigen Lage des Betroffenen gewährt werden. Zwar waren die Umstände, in denen sich die Klägerin bis zur Anerkennung ihres Anspruchs auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit möglicherweise befunden hat, unter Umständen dazu angetan, eine besonders schwierige Lage im Sinne von Artikel 76 des Statuts zu schaffen. Jedoch veänderten die nach jener Anerkennung zu ihren Gunsten getroffenen Maßnahmen diese Umstände merklich. Das Argument schließlich, das die Klägerin den Bestimmungen des Artikels 24 des Statuts entnimmt, ist nicht schlüssig, da diese Bestimmungen für andere als die durch Artikel 76 geregelten Fälle gelten.
Somit ist der dritte Klageantrag abzuweisen.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Die Klägerin ist mit ihrer Klage teilweise unterlegen.
Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Unter diesen Umständen ist die beklagte Partei dazu zu verurteilen, außer ihren eigenen Auslagen die Hälfte der der Klägerin entstandenen Auslagen zu tragen.