EuGH — 53/72
Aus diesen Gründen hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) 1.Der Bescheid, mit dem die Kommission den Antrag des Klägers vom 3. Januar 1972 ablehnt, eine Untersuchung vorzunehmen, um die von seinem Dienstvorgesetzten gegen den Kläger erhobenen Anschuldigungen mangelnder Ehrlichkeit zu prüfen, wird aufgehoben.2.Der Bescheid, mit dem die Kommission den Antrag des Klägers vom 3. Januar 1972 ablehnt, seine Arbeiten und Versuche entsprechend dem Tätigkeitsprogrammblatt III-4-01/1971 wieder aufnehmen zu dürfen, wird aufgehoben.3.Der vierte Klageantrag wird im Rahmen des anhängigen Verfahrens abgewiesen.4.Der fünfte Klageantrag wird abgewiesen.5.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten zu tragen.
Der Kläger trat am 17. April 1961 in den Dienst von Euratom ein und wurde der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra (nachstehend: „GFS“) zugeteilt. Am 1. Januar 1962 wurde er in der Besoldungsgruppe A 6 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seit 1965 gehört er dem von Herrn Malvicini geleiteten Dienst „Protektion“ an und ist damit beauftragt, die innere Kontaminierung des Personals zu überwachen und die absorbierten Mengen zu berechnen.
Nach einem Unfall beim Betrieb des Reaktors Ispra I wurde 1968 ein Reaktorbediensteter durch Einatmen von radioaktivem Gas kontaminiert. Daraufhin erhielt der Kläger den Auftrag, bestimmte Versuche durchzuführen, um die Xenonretentionskurven des menschlichen Körpers zu ermitteln, da die wissenschaftliche Literatur über diese Frage wenig Aufschluß gab.Schon in der Anfangsphase dieser Versuche im Jahre 1968 glaubte der Kläger, „eine völlig unerwartete Tendenz“ (Isotopentrennungseffekt) beim Einfluß der eingeatmeten Xenonmenge auf die Retention feststellen zu können. Herr Malvicini teilte diese Ansicht nicht, sondern behauptete, die ermittelten Ergebnisse beruhten auf. Irrtümern.. Der Kläger hielt diese Kritik für unzutreffend und meinte, es sei zweckmäßig, die Forschungsarbeiten fortzusetzen, um jegliches Irrtumsrisiko auszuschließen. Herr Malvicini untersagte ihm zwar diese Arbeit nicht, aber er lehnte den Antrag des Klägers ab, hierfür bestimmte Hilfsmittel zu bewilligen (Geld, geeigneten Raum). Der Kläger setzte die fraglichen Versuche fort, da Bedienstete des Dienstes „Biologie“ sich für seine Arbeiten interessierten und ihm Geld sowie bestimmte materielle Hilfsmittel besorgten.
Im Jahre 1970 beantragte der Kläger die Erlaubnis zur Teilnahme am Kongreß für Strahlenschutz in Brighton (Mai 1970) und am Kongreß für Strahlenbiologie in Evian (Juni bis Juli 1970), um dort die Von ihm im Laufe seiner Forschungen ermittelten Ergebnisse darlegen zu können. Sein erster Antrag wurde abgelehnt, dem zweiten wurde schließlich stattgegeben.
Herr Malvicini sandte am 3. und 4. Mai 1971 zwei Memoranden an den Generaldirektor der GFS, Herrn Caprioglio.In dem ersten Memorandum (Nr. 2.31/91/71) behauptete er, bestimmte Messungen, die der Kläger im Rahmen seiner Versuche vorgenommen habe, seien nicht „unter korrekten Bedingungen erfolgt“.Das zweite Memorandum (Nr. 2.31/94/71) trug die. Überschrift „Fälschung von Versuchsergebnissen“ und hatte folgenden Wortlaut:„Zur Ergänzung meines Schreibens vom 3. Mai dieses Jahres muß ich Ihnen mitteilen, daß Herr Guillot die die sechs letzten Messungen betreffenden Versuchsdaten gefälscht hat, um einen Trennungseffekt erscheinen zu lassen. Entgegen den getroffenen Anordnungen hat Herr Guillot mir zu diesen Messungen nicht die Auflistung des Druckers übermittelt, sondern nur die überarbeiteten Daten. Die Daten des Druckers befanden sich jedoch auf der Auflistung einer Olivetti-Rechenmaschine, und ich habe sie in einem Papierkorb finden können. Nach der Änderung der Daten befragt, beharrte Herr Guillot in Anwesenheit von Herrn Dominici mit Nachdruck darauf, daß es sich um Daten handele, die Unmittelbar aus der Maschine stammten, und daß die Auflistung des Druckers mir übermittelt worden sei: Als Antwort hierauf habe ich ihm die Auflistung der Rechenmaschine gezeigt. Herr Guillot holte dann die Auflistung der Maschine herbei und rechtfertigte die Änderung der Daten mit der Erklärung, daß es sich um eine Berichtigung handele, die auf eine Veränderung der experimentellen Messungsdaten zurückzuführen sei; Herr Guillot war in der Lage, für diese Veränderung den „genauen“ Berichtigungssatz zu bestimmen, ohne irgendeinen Versuch vorgenommen zu haben.“ Fünf wissenschaftliche Beamte der GFS erhielten Abschriften dieses Memorandums.Mit Schreiben vom 14. Mai 1971, das am 18. Mai 1971 bei seinem Empfänger einging, bat der Kläger Herrn Finzi, den unmittelbaren Dienstvorgesetzten von Herrn Malvicini, ein diesem Schreiben beigefügtes vom 7. Mai 1971 datierendes Schreiben Herrn Caprioglio zu übermitteln. In diesem, als „Beschwerde über Herrn Malvicini“ bezeichneten Schreiben suchte der Kläger die in den erwähnten Memoranden geäußerte Kritik wissenschaftlich zu widerlegen. Ferner verlangte er „ausdrücklich, daß eine oder mehrere sachverständige und unvoreingenommene Personen sämtliche im Besitz von Herrn Malvicini befindlichen Aufzeichnungen einsehen und alle diesem Schreiben beigefügten Zahlen sowie meine mathematische Analyse durcharbeiten und kontrollieren, um festzustellen, ob meine Auslegung der Ergebnisse zutreffend ist, und so die verleumderischen Anschuldigungen von Herrn Malvicini zu strafen“. Das Schreiben schließt mit den Worten:„Ich möchte diese Versuche, die zu bedeutenden Ergebnissen führen könnten, fortsetzen. Ich wünsche, daß diese Versuche von unvoreingenommenen Personen nachgeprüft und gegebenenfalls auch verworfen werden … Herr Malvicini hat sich selbst disqualifiziert, da er eine unglaubliche Voreingenommenheit an den Tag gelegt hat, die ihn dazu bringt, das Offensichtliche zu verneinen.“ In einem Memorandum vom 17. Mai 1971 unter der Nr. 1.01/286/71 schrieb Herr Caprioglio wiederum unter der Bezeichnung „Fälschung von Versuchsergebnissen“ an Herrn Malvicini: „in Anbetracht des Vorangegangenen erscheinen mir die mitgeteilten Tatsachen gewichtig genug, um ein Disziplinarverfahren gegen Herrn Guillot einzuleiten“.In Beantwortung des Schreibens vom 7. Mai 1971 forderte Herr Carioglio den Kläger mit Schreiben vom 24. Juni 1971 zunächst auf, ihm bestimmte Auskünfte zu erteilen, und ließ ihn wissen, daß er der Bitte um Überprüfung der durchgeführten Experimente stattzugeben geneigt sei. Mit Schreiben Nr. 1.01/423/71 vom 7. Juli 1971 teilte er dem Kläger vor allem mit, entgegen dessen Meinung habe er „niemals beschlossen, ein Disziplinarverfahren gegen Sie einzuleiten, sondern ich habe meine Dienststellen angewiesen, die Lage zu prüfen, dabei aber darauf hingewiesen, daß mir die Tatsachen gewichtig genug erschienen, um ein Disziplinarverfahren einzuleiten“. Ein solches Verfahren wurde jedoch bis heute nicht eingeleitet.
Der Kläger erhob am 8. November 1971 Klage vor dem Gerichtshof (Rechtssache 91/71), da sein Antrag, ihm die Veröffentlichung seiner Versuchsergebnisse zu gestatten, abgelehnt wurde.In schriftlichen Bemerkungen vom 23. November 1971 übte Herr Malvicini am Inhalt des Artikels, den der Kläger zu veröffentlichen beabsichtigte, wissenschaftliche Kritik.Eine Gruppe von hohen Beamten der GFS, unter ihnen Herr Malvicini, trat am 24. November 1971 auf Verlangen von Herrn Caprioglio unter dem Vorsitz von Herrn Finzi zusammen und sprach sich in einer „mit Gründen versehenen Stellungnahme“ einstimmig gegen die Veröffentlichung des vom Kläger vorgelegten Artikels „in seiner jetzigen Fassung“ aus. Die Verfasser der Stellungnahme waren der Ansicht, „die vom Verfasser des Artikels angestellten Betrachtungen und seine Schlußfolgerungen können nicht als stichhaltig angesehen werden“ … „hinsichtlich die Stichhaltigkeit bestimmter Versuchsdaten bleiben ernsthafte Zweifel bestehen, die auf der Befürchtung gründen, daß die Daten durch einen instrumentalen Effekt beeinflußt sind“.Da die Erlaubnis zur Veröffentlichung schließlich am 8. Februar 1972 erteilt wurde, nahm der Kläger seine Klage zurück.
Im Mai 1971 untersagte Herr Malvicini dem Kläger mündlich die Fortsetzung seiner Forschungsarbeiten; daraufhin forderte ihn der Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 1971 auf, ihm sein Verbot schriftlich mitzuteilen oder es zurückzunehmen. Mit Schreiben vom 9. Juli 1971 ließ Herr Malvicini den Kläger wissen, daß er es für notwendig halte, „den Stand der Ergebnisse der bisherigen Trennungseffektsforschung festzustellen, bevor die laufenden Arbeiten fortgesetzt und neue Versuche begonnen werden“.
Der Kläger wandte sich mit Schreiben vom 8. November 1971 u. a. wie folgt an Herrn Caprioglio:„Ich möchte wissen, zu welchen Ergebnissen diese Untersuchung geführt hat, die seit Mai läuft und von der ich seit Juli nichts mehr gehört habe, und welche Entscheidung Sie getroffen haben. Ich messe einer endgültigen Entscheidung um so mehr Bedeutung zu, als ich, wie ich Ihnen in meinem Schreiben vom 9. Juli 1971 mitteilte, Wert darauf lege, daß die grundlos und leichtfertig gegen mich erhobenen schweren Anschuldigungen vollständig zurückgenommen werden und eine klare Wiedergutmachung erfolgt. Zum anderen untersagt mir Herr Malvicini unter dem trügerischen Vorwand dieser Untersuchung erneut, meine Versuche in Zusammenarbeit mit dem Dienst Biologie nach dem — sogar von Herrn Malvicini selbst genehmigten — Tätigkeitsprogrammblatt 111-4-01/1971 fortzusetzen. Dieses Verbot schadet mir in jeder Hinsicht sehr. Ich ersuche sie daher, es aufzuheben und das Programmblatt auf 1972 zu übertragen.“ Da seinem Verlangen nicht stattgegeben wurde, stellte der Kläger mit Beschwerde vom 3. Januar 1972, im Generalsekretariat der Kommission registriert am 5. Januar 1972, bei der Kommission folgenden Antrag:„1.die von Herrn Malvicini erhobenen Anschuldigungen schriftlich mit Entschuldigung zurückzunehmen und meine Versuchsergebnisse, die Herr Malvicini bestätigt hat, als korrekt anzuerkennen;2.die Fortsetzung dieser Versuche zu erlauben und die sächlichen Mittel dafür zu bewilligen, da die theoretische und praktische Bedeutung dieser Versuche bereits jetzt beträchtlich ist und in wirtschaftlicher Hinsicht alles Erwartete übertreffen könnten, wenn die Ergebnisse meiner Forschung Wasserlöslichkeit von radioaktivem Xenon, insbesondere für die Isotopentrennung von Uran, verallgemeinert werden könnten;3.den Schaden angemessen wiedergutzumachen, der mir durch diese Anschuldigungen und das mir auferlegte Verbot, die erwähnten Versuche fortzusetzen, entstanden ist.“Mit Schreiben vom 14. April 1972, das dem Kläger am 28. April 1972 zuging, erteilte der Vizepräsident der Kommission, Herr Barre, dem Kläger folgende Antwort:„Nach gründlicher Prüfung Ihrer Beschwerde hat die Kommission festgestellt, daß die Arbeiten, für deren weitere Durchführung Sie um Erlaubnis bitten, in keinem der vom Rat für die Gemeinsame Forschungsstelle beschlossenen Programme enthalten sind. Bei dieser Sachlage bestätigt die Kommission die Entscheidung des Generaldirektors der Gemeinsamen Forschungsstelle, Ihnen keine Erlaubnis für Arbeiten zu erteilen, die nicht in den Programmen vorgesehen sind, mit denen er betraut ist. Die Kommission stellt im übrigen fest, daß im letzten Jahr, insbesondere anläßlich Ihres Antrags, einen Artikel veröffentlichen zu dürfen, eine Prüfung des wissenschaftlichen Wertes einiger Ihrer Experimente durchgeführt wurde. Es ist normal, daß die Anstellungsbehörde sich alle notwendigen Sicherheiten verschafft, bevor sie einem Beamten gestattet, das Ergebnis seiner Tätigkeit für das Organ zu veröffentlichen. Am 8. Februar 1972 erhielten Sie die Erlaubnis, das Ergebnis dieser Arbeiten unter bestimmten Bedingungen zu veröffentlichen. Die Kommission ist bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Auskünfte, zu denen Sie mit Schreiben vom 24. Juni 1971 aufgefordert wurden, nicht Teil disziplinarischer Ermittlungen sind, worauf Sie im übrigen auch der Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle mit Schreiben vom 7. Juli 1971 hingewiesen hat. Die Kommission bestätigt Ihnen daher, daß gegen Sie nicht die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beschlossen worden ist, und ordnet demgemäß an, daß die Memoranden 2.31/91/71 vom 4. Mai, 101/286/71 vom 17. Mai, 01.00/413/71 vom 26. Juni und 1.01/423/71 vom 7. Juli 1971 aus Ihrer Personalakte zu entfernen sind. Die Kommission hält schließlich sowohl Ihren ersten als auch Ihren zweiten Antrag für unbegründet, so daß Ihnen kein Schadensersatz zu gewähren ist.“
Der Kläger hat am 25. Juli 1972 die vorliegende Klage erhoben.
Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf Bericht des Berichterstatters hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme; in. die mündliche Verhandlung einzutreten.
Der Kläger begehrt mit seiner am 25. Juli 1972 eingereichten Klage die Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 14. April 1972 auf seine Beschwerde vom 3. Januar 1972, mit der er beantragt hatte, i) die Rücknahme bestimmter Anschuldigungen, die sein Dienstvorgesetzter gegen ihn erhoben hat, ii) die Aufhebung der Entscheidung, ihm die Fortsetzung seiner Versuche nicht zu erlauben, und iii) Schadensersatz für die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen und für das Verbot, seine Arbeiten fortzusetzen.
Der Kläger beruft sich auf den allgemeinen Grundsatz, daß der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer zu schützen verpflichtet ist, und auf Artikel 24 Absatz 1 Beamtenstatut, welcher der Gemeinschaft eine Beistandspflicht auferlegt, wenn ein Beamter Opfer bestimmter rechtswidriger Handlungen wird.
Unabhängig von den Pflichten der Verwaltung nach Artikel 24 des Statuts verlangen die Grundsätze der Gerechtigkeit und guter Verwaltungsführung, daß die Verwaltung dann, wenn ein Dienstvorgesetzter gegen einen Beamten schwere, seine berufliche Ehrenhaftigkeit bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffende Anschuldigungen erhebt, alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um festzustellen, ob die Anschuldigungen begründet sind. Stellt sich hierbei heraus, daß die Anschuldigungen nicht zu rechtfertigen sind, ist die Behörde verpflichtet, sie zurückzuweisen und alles zur Wiederherstellung der verletzten Ehre Erforderliche zu tun. In jedem Fall muß sie vermeiden, daß die Anschuldigungen weiter als unbedingt erforderlich verbreitet werden.
Vorliegend hat unstreitig der Dienstvorgesetzte des Klägers eine schwere Anschuldigung gegen den Kläger erhoben. Die Kommission, vertreten durch den Generaldirektor der Gemeinsamen Forschungsstelle Ispra, hat den Kläger zunächst um Auskünfte über die umstrittenen Versuche ersucht, um zu prüfen, ob ein Disziplinarverfahren gegen ihn einzuleiten sei, hat aber schließlich beschlossen, kein solches Verfahren einzuleiten. Diese Entscheidung ist dem Kläger erst mit dem Bescheid der Kommission vom 14. April 1972 mitgeteilt worden, mit dem seine Verwaltungsbeschwerde zurückgewiesen wurde.
Mit seiner Beschwerde vom 3. Januar 1972 hat der Kläger bei der Kommission beantragt, „die … erhobenen Anschuldigungen schriftlich mit Entschuldigung zurückzunehmen und meine Versuchsergebnisse als korrekt anzuerkennen, …“. Diese Beschwerde ist gewiß nicht sehr glücklich gefaßt; bei Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 8. November 1971: „Ich möchte wissen, zu welchen Ergebnissen diese Untersuchung geführt hat, die seit Mai läuft …, und welche Entscheidung Sie getroffen haben“, muß sie aber als ein an die Kommission gerichteter Antrag ausgelegt werden, eine Untersuchung durchzuführen und im Falle, daß die Anschuldigungen mangelnder Ehrlichkeit sich als nicht begründet erweisen, ihre Rücknahme zu veranlassen. Die Kommission hat diesen Antrag in ihrem Schreiben vom 14. April 1972 nicht ausdrücklich beschieden; daher ist davon auszugehen, daß sie eine Untersuchung abgelehnt hat. Indem die Kommission es unterlassen hat, alles Notwendige zu tun, um die Anschuldigungen des Dienstvorgesetzten des Klägers auf ihre Begründetheit zu prüfen und insbesondere eine endgültige Untersuchung durchzuführen, hat sie ihre Pflichten gegenüber dem Kläger versäumt. Dieses Versäumnis hat sie dadurch noch verschlimmert, daß sie nicht alles getan hat, um zu verhindern, daß die fraglichen Anschuldigungen über das unbedingt erforderliche Maß hinaus bekannt wurden. Daher ist die Weigerung der Kommission, die Untersuchung durchzuführen, aufzuheben.
Der Kläger beantragt in seiner Klageschrift, der Gerichtshof möge über die streitigen Tatsachen eine Beweiserhebung durch die Vernehmung von Zeugen anordnen; hierzu hat er eine Liste der Zeugen eingereicht. Die Kommission hat in ihrer Klagebeantwortung die Ansicht vertreten, die Anträge des Klägers „entbehrten jeglicher Grundlage und seien daher unbegründet“. In ihrer Gegenerwiderung hat die Kommission beantragt, der Gerichtshof „möge die notwendigen Anordnungen treffen, um die mit den Experimenten vom 28., 29. und 30. April 1971 zusammenhängenden Tatsachen durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen, dem die Aufgabe zufalle, sämtliche rein wissenschaftlichen Unterlagen des Klägers und seines Dienstvorgesetzten zu untersuchen“. Nach der mündlichen Verhandlung hat die Kommission das Angebot wiederholt, die wissenschaftlichen Fragen einem Sachverständigen zu unterbreiten.
Die Kommission hat also während des ganzen Verfahrens die Anträge des Klägers nicht zur Kenntnis nehmen wollen. Der Vorwurf, den der Kläger der Kommission macht und den er in der mündlichen Verhandlung noch einmal präzisiert hat, geht dahin, daß sie nichts getan und dadurch ein Problem geschaffen habe, das mit der Zeit immer ernster geworden sei. Daher ist festzustellen, daß die von der Kommission durchzuführende Untersuchung die Ermittlung von Beweisen für die die Ehrlichkeit des Klägers betreffenden Anschuldigungen hätte zum Gegenstand haben müssen. Nach der Aufhebung ihres ablehnenden Bescheids muß die Kommission jetzt diese Verpflichtung unverzüglich erfüllen.
Der Kläger macht geltend, die ihm die Fortsetzung seiner Versuche untersagende Entscheidung sei insofern mit einem Ermessensmißbrauch behaftet, als sie eine verschleierte Disziplinarmaßnahme gegen ihn zu verhängen bezwecke.
Gegenüber diesem Klageantrag erhebt die Kommission die Einrede der Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis. Da die Entscheidung des Dienstvorgesetzten vom 9. Juli 1971 dem Kläger die Fortführung seiner Arbeiten untersagt und dieser nicht innerhalb von drei Monaten Verwaltungsbeschwerde erhoben habe, bestätige der Bescheid der Kommission auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers lediglich die frühere Entscheidung.
Nur eine endgültige Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsbehörde setzt die im Statut vorgesehenen Fristen in Lauf. Der Kläger hat am 8. November 1971 den Generaldirektor um eine endgültige Entscheidung über den streitigen Punkt gebeten. Angesichts des Schweigens des Generaldirektors hat er am 3. Januar 1972 die Kommission gebeten, innerhalb angemessener Frist eine endgültige Entscheidung zu erlassen. Somit ist. die Einrede der Unzulässigkeit zu verwerfen.
Die ursprüngliche Entscheidung des Dienstvorgesetzten, den Kläger von einem Teil seiner Aufgaben zu entbinden, läßt sich vernünftigerweise nicht von den seinerzeit gegen ihn erhobenen Anschuldigungen mangelnder Ehrlichkeit trennen. Wenn eine derartige Entscheidung damals für die Dauer der vom Generaldirektor eingeleiteten Untersuchung gerechtfertigt war, hat sie aber ihre Grundlage zum Teil verloren, weil die Untersuchung zu keinem Ergebnis geführt hat. Die Tatsache, daß die Kommission die Bestätigung der Entscheidung, dem Kläger die Fortsetzung seiner Versuche zu untersagen, nicht ausdrücklich mit der Anschuldigung mangelnder Ehrlichkeit begründet hat, reicht nicht aus, um den Eindruck zu zerstreuen, daß diese Entscheidung gerade wegen ihrer Beibehaltung als eine Disziplinarmaßnahme und nicht als eine vorläufige Suspendierung für die Dauer der Untersuchung anzusehen sei. Die von der Kommission vorgetragene Begründung, dem Kläger sei die Fortsetzung seiner Arbeiten deshalb untersagt worden, weil diese Arbeiten nicht im Programm der Gemeinsamen Forschungsstelle enthalten seien, erklärt nicht, weshalb dann auf dem Jahres-Tätigkeitsblatt des Klägers diese Aufgaben, die er auch im Jahr davor versehen hatte, für das ganze Jahr 1971 vorgesehen sind. Bei dieser Sachlage ist die Entscheidung der Kommission über diesen Punkt aufzuheben.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Betrag von 100000 bfrs zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens zu zahlen, der ihm durch ihre Weigerung entstanden sei, die schriftliche Rücknahme der Anschuldigungen seines Dienstvorgesetzten zu veranlassen, und seine Versuchsergebnisse als korrekt anzuerkennen. Da das Ergebnis der der Kommission obliegenden Maßnahme noch aussteht, kann der Gerichtshof über diesen Antrag noch nicht entscheiden.
Der Kläger verlangt noch 100000 bfrs zum Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der ihm durch den ablehnenden Bescheid der Kommission auf seinen Antrag entstanden sei, seine Arbeiten und Versuche wieder aufnehmen zu dürfen. Der Kläger hat augenscheinlich keinen materiellen Schaden dadurch erlitten, daß ihm die Wiederaufnahme seiner Arbeiten und Versuche verwehrt wurde. Der immaterielle Schaden ist mit der Aufhebung des ablehnenden Bescheids ausreichend ersetzt.
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission mit dem wesentlichen Teil ihrer Anträge unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.