EuGH — 54/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der deutschen Regierung,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 30, 31, 95 und 177,aufgrund der Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967, insbesondere ihrer Artikel 2, 5, 7, 8 und 10,aufgrund der Richtlinie 69/463/EWG des Rates vom 9. Dezember 1969, insbesondere ihres Artikels 1,aufgrund der Richtlinie 70/32/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1969, insbesondere ihres Artikels 3,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Präsidenten des Tribunale Biella durch Beschluß vom 27. Juli 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt: Artikel 95 des Vertrages ist so auszulegen, daß er ein Steuersystem verbietet, das eine eingeführte Ware anläßlich eines Vorgangs, der bei gleichartigen inländischen Waren auf der gleichen Handelsstufe nur einen einzigen steuerbaren Tatbestand darstellen würde, als Gegenstand zweier getrennter Tatbestände ansähe und deshalb zweimal der Umsatzsteuer unterwürfe.
Die Firma Fonderie Officine Riunite (im folgenden FOR genannt) stellt Anlagen für die Textilindustrie her. Bei Verkäufen in die Bundesrepublik Deutschland erfolgten die Lieferungen „ab Werk Biella“, während Abgaben, die bei der Einfuhr nach Deutschland anfielen, laut den Rechnungen vom Käufer zu bezahlen waren.Nach der Einfuhr nach Deutschland, bei der die Käufer in jedem Falle die Umsatzausgleichsteuer zum Satze von 6 % bezahlten, wurden die verkauften Anlagen unter Mithilfe von Technikern der FOR montiert und in Betrieb gesetzt.Als die deutsche Steuerbehörde, das Finanzamt Bentheim, von diesen Vorgängen Kenntnis erhielt, stellte sie der Firma FOR mit Schreiben vom 21. Dezember 1970 Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1963 bis 1968 in Höhe von insgesamt 537319,10 DM zu. Diese Steuer wurde für Werklieferungen verlangt, und zwar zu einem Satz von 4 %, der von der Summe des Werts der Arbeitsleistung und des gelieferten Materials errechnet wurde, wie dies bei Werklieferungen vorgesehen ist, vorliegend somit vom Wert der montierten Anlage. Da die FOR bestritt, den verlangten Betrag zu schulden, pfändete das Finanzamt Bentheim mehrere Forderungen der Firma gegen ihre deutschen Abnehmer. So kam es dazu, daß die Firma Vereinigte Kammgarnspinnereien Delmenhorst (im folgenden VKS genannt) einen an sich der Firma FOR geschuldeten Betrag von 5723 DM an die deutsche Steuerverwaltung zahlte und sich deshalb weigerte, ihn auf Anmahnung der Firma FOR noch einmal zu bezahlen.
Auf diese Weigerung hin beantragte die Firma FOR am 24. Juli 1972 beim Tribunale Biella einen Zahlungsbefehl gegen die Firma VKS. Gleichzeitig bat sie das Gericht, dem Gerichtshof ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung verschiedener Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vorzulegen, auf die sie sich den deutschen Steuerbehörden gegenüber stützt.
Mit Beschluß vom 27. Juli 1972 hat der Präsident des Tribunale Biella dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt:1.Ob es Artikel 95 des Vertrages verbietet, auf den Wert einer importierten Industrieanlage, die nach der Montage als neues selbständiges Ganzes betrachtet wird, die Umsatzsteuer zu erheben, wenn auf den Wert der einzelnen Waren, aus denen diese Anlage besteht, bei ihrer Einfuhr bereits eine Ausgleichsteuer entrichtet worden ist, in der die auf den Wert der montierten Anlage geforderte Umsatzsteuer enthalten ist (selbstverständlich ausschließlich der reinen Montagekosten).2.Ob im Falle des Imports einer aus einzelnen Maschinen, für welche die Mehrwertsteuer bereits bei ihrer Einfuhr von der Importfirma bezahlt wurde, zusammengesetzten Industrieanlage nach den Artikeln 2, 5, 7, 8 und 10 der Richtlinie 67/228 des Rates der EWG vom 11. April 1967 als Steuertatbestand nicht das Gelangen der einzelnen Maschinen in den Staat, sondern ihre Montage auf dem Boden des Einfuhrlandes angesehen werden kann mit der Wirkung, daß die in der Gemeinschaft ansässige Exportfirma der Mehrwertsteuer, angewandt auf den Wert der montierten Anlage, unterworfen wird.3.Falls die Frage 2 bejaht wird: Ob die Unterwerfung einer Exportfirma (die laut Vertrag nur „frei Grenze“ exportiert) unter das Steuerverfahren des Einfuhrstaates eine Verletzung der in den Artikeln 30 und 31 des Vertrages von Rom enthaltenen Verbotsnormen darstellt, die auf eine Einschränkung des Warenverkehrs im Gemeinsamen Markt hinausläuft.
Der Vorlagebeschluß ist am 31. Juli 1972 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die Kommission und die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und Italiens haben schriftliche Erklärungen abgegeben.Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. In der Sitzung vom 12. Dezember 1972 haben die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die deutsche Regierung und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens war durch die Rechtsanwälte Giovanni Ubertazzi und Fausto Capelli, die deutsche Regierung durch Herrn Martin Seidel und die Kommission durch ihren Rechtsberater Maestripieri vertreten. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 25. Januar 1973 vorgetragen.
Der Präsident des Tribunale Biella stellt mit Beschluß vom 27. Juli 1972, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 31. Juli 1972, aufgrund von Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30, 31 und 95 des Vertrages und der Artikel 2, 5, 7, 8 und 10 der Richtlinie 228/67 des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern.
Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 95 des Vertrages so auszulegen ist, daß er die Erhebung der Umsatzsteuer auf den Wert einer importierten Industrieanlage, die nach der Montage als neues selbständiges Ganzes betrachtet wird, verbietet, wenn die Bestandteile der Anlage bei der Einfuhr schon mit einer Ausgleichsteuer belastet wurden, in der auch die Umsatzsteuer mit enthalten ist, die die Steuerbehörden auf den Wert dieser montierten Anlage erheben wollen.
Aus den vom innerstaatlichen Gericht vorgelegten Akten geht hervor, daß die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens einem deutschen Käufer zerlegte Anlagen für die Textilindustrie ab Werk verkauft hat, auf die dieser bei der Einfuhr die Umsatzausgleichsteuer in Höhe von 6 % entrichtet hat. Anschließend hat die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens die verkauften Anlagen montiert und in Betrieb gesetzt; dieser Vorgang ist seinerseits als Werklieferung mit 4 % Umsatzsteuer, berechnet auf den Gesamtwert der Dienstleistung und der montierten Maschinen, belastet worden.
Da die besteuerten Leistungen im Laufe der Jahre 1962 bis 1967 erbracht wurden, sind folglich die Auslegungsfragen in bezug auf die Umsatzsteuer gestellt, wie sie im deutschen Gesetz vom 1. September 1951 geregelt war.
Artikel 95 untersagt in seinen Absätzen 1 und 2 allen Mitgliedstaaten, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten inländische Abgaben zu erheben, die höher sind als diejenigen, die gleichartige inländische Waren zu tragen haben, oder die geeignet sind, andere inländische Waren mittelbar zu schützen. Eine solche Regelung ist dazu bestimmt, die steuerliche Gleichbehandlung auf dem Gebiet der inländischen Abgaben sicherzustellen. Das in Artikel 95 verankerte Diskriminierungsverbot betrifft daher nicht nur den Steuersatz, sondern auch die Besteuerungsgrundlagen.
Es gehört zwar zum Wesen der kumulativen Mehrphasensteuer, daß sie sukzessiv und ohne Abzugsmöglichkeit auf die einzelnen Geschäfte erhoben wird, die über eine Ware abgeschlossen werden. Artikel 95 verbietet es aber, ein Geschäft, das bei einer inländischen Ware einen einzigen Tatbestand darstellen würde, in zwei verschiedene und deshalb getrennt besteuerbare Vorgänge zu zerlegen, wenn es sich um eine eingeführte Ware handelt. Dies wäre der Fall, wenn die ausländische Ware, für deren Lieferung die Umsatzsteuer an der Grenze entrichtet wurde, bei ihrer Montage nicht nur nach dem Wert dieser Dienstleistung, sondern ein zweites Mal nach dem Wert der gelieferten Waren besteuert würde, während auf das unter den gleichen Umständen gelieferte und montierte einheimische Erzeugnis nur eine einzige Abgabe erhoben würde, weil Lieferung und Montage als ein einziger Tatbestand angesehen würden.
Daher würde ein Steuersystem unter das Diskriminierungsverbot fallen, das, wie der Vorlagebeschluß annimmt, eine eingeführte Ware anläßlich eines Vorgangs, der bei gleichartigen inländischen Waren auf der gleichen Handelsstufe nur einen einzigen steuerbaren Tatbestand darstellen würde, als Gegenstand zweier getrennter Tatbestände ansähe und deshalb zweimal der Umsatzsteuer unterwürfe.
Es ist jedoch strittig, ob die durch das deutsche Gesetz vom 1. September 1951 eingeführte Umsatzausgleichsteuer neben dem Ausgleich der Vorbelastungen auch die Umsatzsteuer einschließt. Der Gerichtshof ist im Verfahren nach Artikel 177 nicht befugt, einen Streit über die Auslegung eines innerstaatlichen Gesetzes zu entscheiden. Dies zu tun ist — unbeschadet der Kontrolle, die Artikel 97 des Vertrages der Kommission vorbehält — in erster Linie Sache des für die Anwendung dieses Steuergesetzes zuständigen Richters.
Den Akten des Ausgangsverfahrens ist zu entnehmen, daß das Verfahren vor dem innerstaatlichen Richter ausschließlich Geschäfte aus der Zeit vor dem 1. Januar 1968 betrifft, die deshalb nur der Umsatzsteuer unterworfen sind, wie sie vor Inkrafttreten der deutschen Mehrwertsteuer durch das deutsche Gesetz von 1951 geregelt war. Somit erübrigt es sich bei der Antwort, die auf die erste Frage gegeben wird, die übrigen Fragen zu entscheiden.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie der deutschen und der italienischen Regierung, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Tribunale Biella anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.