EuGH — 55/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Klägerin des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere ihrer Artikel 2 und 9,aufgrund der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse, insbesondere ihres Artikels 2,aufgrund der Verordnung Nr. 67 der Kommission vom 11. Juli 1962 zur Festlegung der Kriterien für die Änderung der Abschöpfungssätze auf Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß, insbesondere ihres Artikels 1,aufgrund der Verordnung Nr. 86 der Kommission vom 25. Juli 1962 über Bestimmungen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen im Handel mit Getreide, insbesondere ihres Artikels 1,aufgrund der Verordnung Nr. 89 der Kommission vom 25. Juli 1962 über die Kriterien über die Bestimmung der Frei-Grenze-Preise für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß, insbesondere ihrer Artikel 2 und 3,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaftenhat DER GERICHTSHOF auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht gemäß dessen Beschluß vom 28. Juni 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt: Die Entscheidungen der Kommission vom 7. Januar 1966, 28. Januar 1966, 18. Februar 1966, 28. Februar 1966 und 4. März 1966 zur Festsetzung des Frei-Grenze-Preises für die Einfuhr von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland sind ungültig, soweit darin bei der Festsetzung des Frei-Grenze-Preises auf den günstigsten Preis für aus einem Drittland eingeführten Mais abgestellt wird.
Das Hessische Finanzgericht ersucht den Gerichtshof durch Beschluß vom 28. Juni 1972, bei der Kanzlei eingegangen am 3. August 1972, um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften — Landwirtschaftsbeilage Nr. 1 vom 12. Januar 1966, S. 16 B; Nr. 4 vom 2. Februar 1966, S. 118 B; Nr. 7 vom 23. Februar 1966, S. 214 B; Nr. 8 vom 2. März 1966, S. 250 B, und Nr. 9 vom 9. März 1966, S. 285 B, veröffentlichten Entscheidungen der Kommission der EWG, mit denen der Frei-Grenze-Preis für die Einfuhr von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland festgesetzt worden ist.
Wie sich aus den Akten ergibt und auch im Verfahren vor dem Gerichtshof deutlich geworden ist, werden gegen diese Entscheidungen drei Rügen erhoben, diea)die Wahl der Notierungen für aus den Vereinigten Staaten importierten Mais als Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des Frei-Grenze-Preises von aus Italien nach Deutschland eingeführten Mais,b)die Wahl Paduas als des repräsentativsten Marktes im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 89 der Kommission undc)den bei der Berechnung des Frei-Grenze-Preises angewandten Umrechnungskursbetreffen.
Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 89 der Kommission vom 25. Juli 1962 (ABl. 1962, S. 1899 ff.) ist der Frei-Grenze-Preis auf der Grundlage des für den einführenden Mitgliedstaat günstigsten Preises zu bestimmen. Gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr. 86 der Kommission vom 25. Juli 1962 (ABl. 1962, S. 1894) werden die innergemeinschaftlichen Abschöpfungen lediglich auf das im ausführenden Mitgliedstaat geerntete Getreide angewandt, während dann, wenn die Erzeugnisse nicht im ausführenden Mitgliedstaat geerntet worden sind, die gegenüber dritten Ländern geltende Abschöpfung erhoben wird. Die Artikel 2 und 9 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (ABl. 1962, S. 933 ff.) sehen vor, daß sich die Höhe der innergemeinschaftlichen Abschöpfungen nach dem Unterschied zwischen dem Frei-Grenze-Preis und dem Schwellenpreis des einführenden Mitgliedstaats, vermindert um einen Pauschbetrag, bestimmt.
Aus der Verbindung dieser Vorschriften ergibt sich, daß der Frei-Grenze-Preis auf der Grundlage des günstigsten Preises für das im ausführenden Mitgliedstaat geerntete Erzeugnis zu berechnen ist. Diese Schlußfolgerung wird durch die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 19 bestätigt, wonach „die einzuführende Regelung… die Beibehaltung der sich aus der Anwendung des Vertrages ergebenden Präferenz zugunsten der Mitgliedstaaten ermöglichen [muß]“.
Vom 10. Dezember 1965 an hat die Kommission den Frei-Grenze-Preis für aus Italien nach Deutschland eingeführten Mais nicht mehr auf der Grundlage des günstigsten Preises für das in Italien geerntete Erzeugnis, sondern auf der Grundlage des günstigsten Preises für Importmais festgesetzt, der seinerzeit um etwa 3000 Lire unter dem Preis für italienischen Mais lag. Die Kommission macht geltend, eine solche Abweichung vom allgemeinen Prinzip sei geboten gewesen, weil große Mengen von aus Drittländern kommendem Mais, die fälschlich als in Italien geerntete Ware angemeldet worden seien, nach Deutschland ausgeführt worden seien; dieser Mißbrauch habe durch die Festsetzung des Frei-Grenze-Preises auf der Grundlage des günstigsten Preises für Importmais verhindert werden können.
Zwar kann von der Regel abgewichen werden, daß der Frei-Grenze-Preis ausgehend vom Preis für das einheimische Erzeugnis zu berechnen ist, doch setzt dies voraus, daß einheimische und eingeführte Waren völlig austauschbar sind und zu einem einheitlichen Marktpreis angeboten werden. Die Berechnung des Frei-Grenze-Preises auf der Grundlage des unter dem Preis für einheimischen Mais liegenden Marktpreises für Importmais erschwert die Ausfuhr von einheimischem Mais, weil der Vorteil aus der Anwendung des Pauschbetrages nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 19 sowie aus der Existenz der von Artikel 4 der Verordnung Nr. 89 miterfaßten Gewinnspanne erheblich verringert oder sogar aufgehoben wird. Eine solche Berechnungsweise wäre sonach mit dem erklärten Zweck der Verordnung Nr. 19 unvereinbar.
Die fraglichen Entscheidungen sind daher ungültig, soweit darin die Frei-Grenze-Preise auf der Grundlage des günstigsten Preises für aus einem Drittland eingeführten Mais festgesetzt worden sind.
Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 89 sind als repräsentativste Märkte diejenigen anzusehen, von denen das Erzeugnis zum günstigsten Preis in den einführenden Mitgliedstaat ausgeführt werden kann. Dieser Bestimmung ist genügt, wenn der Markt, von dem das Erzeugnis zum günstigsten Preis in den einführenden Mitgliedstaat ausgeführt werden kann, im Vergleich zu den anderen repräsentativen Märkten als wichtiger Markt anzusehen ist.
In Anbetracht der auf dem Markt von Padua umgesetzten Mengen an italienischem und eingeführtem Mais konnte die Kommission davon ausgehen, daß dieser Markt, verglichen mit den anderen Haupthandelsplätzen Norditaliens, für den Außenhandel mit Mais besonders wichtig ist. Im übrigen ist nicht bestritten, daß die an der Börse von Padua notierten Preise die für die Ausfuhr von Mais aus Italien nach Deutschland günstigsten Preise sind.
Die gegen die Wahl Paduas als des repräsentativsten Marktes im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 89 erhobene Rüge greift daher nicht durch.
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 129 des Rates vom 23. Oktober 1962 (ABl. 1962, S. 2553 f.) hat die Kommission bei der Berechnung der verschiedenen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zugrunde zu legenden Preise den beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Umrechnungskurs anzuwenden. Nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung kann jedoch in Ausnahmefällen, die die Durchführung der gemeinsamen Agrarmarktregelung gefährden können, die Anwendung des effektiven Wechselkurses gestattet werden.
Was die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu den im Winter 1965/66 eingetretenen leichten Schwankungen des effektiven Wechselkurses der Lira vorträgt, vermag nicht die Wahrscheinlichkeit zu begründen, daß eine Störung des Maismarktes zu befürchten war. Die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 67 der Kommission vom 11. Juli 1962 (ABl. 1962, S. 1860) bei den Berechnungsfaktoren der Agrarpreise zugelassene Toleranz von 0,45 bis 0,75 Rechnungseinheiten je Tonne bestimmt auch die Grenzen der Wechselkursschwankungen, innerhalb deren eine Änderung des Abschöpfungssatzes jedenfalls nicht in Betracht kommt. Daraus darf aber nicht gefolgert werden, daß jede über diese Grenzen hinausgehende Schwankung ohne weiteres ein Indiz für eine erhebliche Störung darstellt, welche die Wirksamkeit der Regelungen der gemeinsamen Agrarmarktorganisationen oder die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik gefährden könnte.
Auch diese Rüge ist daher zurückzuweisen.
Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem, Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.