EuGH — 56/72
Aufgrund der Prozeßakten,nach Anhörung der Berichtes des Berichterstatters,nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 90 und 91 in ihrer vor dem 1. Juli 1972 in Geltung gewesenen Fassung,aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 69, 70 und 91,hat DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden: 1.Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.2.Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.
Die in der Kanzlei des Gerichtshofes am 3. August 1972 eingegangene Klage ist zunächst auf die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung gerichtet, die nach Ansicht der Klägerin dem Stillschweigen der Kommission auf die Beschwerde vom 5. April 1972 zu entnehmen ist. Die Klägerin begehrt ferner die Feststellung, daß die Streichung ihrer Auslandszulage rechtswidrig und die Kommission verpflichtet sei, die angeblich zu Unrecht einbehaltenen Beträge zu zahlen.
Die Kommission hat durch Zwischenstreitantrag nach Artikel 91 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede wegen Versäumung der Klagefrist erhoben. Sie macht geltend, das Schreiben des Leiters der Personalabteilung vom 28. Oktober 1971, worin dieser feststellt, daß die Klägerin nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfülle, wie auch die erstmals aus dem Gehaltsstreifen vom 15. November 1971 ersichtliche tatsächliche Streichung dieser Zulage stellten beschwerende Maßnahmen im Sinne von Artikel 91 des Beamtenstatuts dar, so daß die Klägerin bei Meidung des Rechtsverlusts spätestens im Februar 1972 eine Beschwerde oder eine Klage hätte einreichen müssen. Sie habe dies jedoch versäumt, denn das an den Abteilungsleiter und nicht an die Anstellungsbehörde gerichtete Schreiben vom 22. Dezember 1971 könne nicht als Beschwerde angesehen werden. Selbst wenn man unterstelle, daß dieses Schreiben eine Beschwerde gewesen sei, hätte die Klägerin spätestens im April 1972 eine Klage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung einreichen müssen, die dem zwei Monate währenden Stillschweigen der Kommission auf dieses Schreiben zu entnehmen gewesen wäre.
Über die Einrede ist aufgrund von Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts in der bei Erlaß der erwähnten Maßnahmen geltenden Fassung — im folgenden als „früherer Artikel 90“ und „früherer Artikel 91“ bezeichnet — zu entscheiden, also ohne Berücksichtigung der durch die Artikel 38 und 39 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160, S. 1 ff.) vorgenommenen Änderungen, die nach Artikel 90 dieser Verordnung erst am 1. Juli 1972 in Kraft getreten sind.
Das Schreiben vom 28. Oktober 1971 war eine beschwerende Maßnahme im Sinne des früheren Artikels 91 Absatz 1 des Statuts. Die Klägerin wendet zu Unrecht ein, da in diesem Schreiben die Ausdrücke „Entscheidung“ oder „entscheiden“ nicht vorkämen, habe es somit nichts erhalten, was sie auf die Endgültigkeit der fraglichen Maßnahme hätte aufmerksam machen können. Mit der in dem Schreiben getroffenen Feststellung, daß es „nach den in Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs VII zum Statut genannten Bedingungen … nicht möglich [ist], … die Auslandszulage weiter zu gewähren“ und daß „sie … ab 1. Oktober 1971 gestrichen [wird]“ hat der Abteilungsleiter klar und unmißverständlich eine die Klägerin beschwerende Maßnahme erlassen.
Die Klägerin hat von den ihr hinsichtlich dieses Schreibens gegebenen Möglichkeiten, entweder innerhalb der Frist des früheren Artikels 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Statuts unmittelbar Klage zu erheben oder ihr Klagerecht dadurch zu wahren, daß sie nach dem früheren Artikel 90 des Statuts bei der Anstellungsbehörde Beschwerde einlegte, keinen Gebrauch gemacht. Ihr Schreiben vom 22. Dezember 1971 stellte keine Beschwerde dar, denn die Klägerin selbst hatte nicht die Absicht, ihm diese Rechtsnatur beizulegen, was namentlich daraus hervorgeht, daß sie es nicht an die Anstellungsbehörde richtete, sondern bei dieser eine Beschwerde im Sinne des früheren Artikels 90 des Statuts erst mit ihrem an den Präsidenten der Kommission gerichteten Schreiben vom 5. April 1972 einreichte.
Sonach konnte die Klägerin seit Ende Januar 1972 die Entscheidung vom 28. Oktober 1971 nicht mehr im Klagewege anfechten. Es stand ihr zwar nach dem früheren Artikel 90 des Statuts frei, jederzeit eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu richten, was sie mit ihrem Schreiben vom 5. April 1972 auch getan hat, doch konnte eine solche Beschwerde ein neues Klagerecht für sie nicht begründen.
Da schließlich das Schreiben des Abteilungsleiters vom 14. Januar 1972 eine bloße Bestätigung der Entscheidung vom 28. Oktober 1971 ist, kann es für die Berechnung der fraglichen Fristen nicht in Betracht kommen.
Die Klage ist daher wegen Fristversäumnis als unzulässig abzuweisen.
Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen.
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.